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   BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14   

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https://dejure.org/2015,15249
BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14 (https://dejure.org/2015,15249)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14 (https://dejure.org/2015,15249)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - IX ZB 75/14 (https://dejure.org/2015,15249)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 220 Abs 2 InsO, § 222 Abs 1 InsO, § 222 Abs 2 S 3 InsO, § 226 Abs 1 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO
    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegen

  • IWW

    § 234 InsO, § ... 6 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 231 Abs. 2 InsO, § 231 Abs. 1 InsO, § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 230 Abs. 3 InsO, § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO, § 222 Abs. 1 InsO, § 222 Abs. 2 InsO, § 222 Abs. 3 InsO, § 226 Abs. 1 InsO, §§ 244, 245 InsO, § 222 InsO, § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 235 InsO, Art. 14 Abs. 1 GG, § 201 Abs. 1 InsO, § 227 Abs. 1 InsO, § 254 Abs. 1 InsO, § 254b InsO, § 229 Satz 3 InsO, §§ 259a, 259b InsO, § 222 Abs. 2 Satz 1 InsO, §§ 259a f InsO, § 169 Satz 1 SGB III, §§ 231, 248, 254 InsO, § 221 Satz 2 InsO, § 139 BGB, §§ 244 ff InsO, §§ 133, 157 BGB, 250, 254 ff InsO, § 250 Nr. 1 InsO, § 220 Abs. 2 InsO, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 2 InsO, § 259 Abs. 3 InsO, § 144 Abs. 1 InsO, § 254a InsO, § 231 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 244 bis 246 InsO, § 248 InsO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 231 Abs. 1 Satz 1 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Prüfung der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und des Inhalts des Plans unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren; Bildung ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Anforderungen an einen Insolvenzplan (insb. zur Gruppenbildung und zu Präklusionsregeln)

  • rewis.io

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gerichtliche Überprüfung eines Insolvenzplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Prüfung der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und des Inhalts des Plans unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren; Bildung ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen unzureichender Erläuterungen im darstellenden Teil und zur Bildung der Gläubigergruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2660
  • ZIP 2015, 1346
  • ZIP 2015, 51
  • MDR 2015, 916
  • NZI 2015, 697
  • NJ 2015, 481
  • WM 2015, 1291
  • DB 2015, 1651
  • Rpfleger 2015, 582
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02

    Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen Sinne ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 15).

    Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maßgebend, die ihn beschlossen haben (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 16).

    Eine konkrete Ausgestaltung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 259 Abs. 3 InsO ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 2, 9 f).

    Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren Gunsten fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 11; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 22).

    Eine solche abstrakte Ermächtigung erscheint auch sinnvoll, weil es dem Verwalter so ermöglicht wird, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 11).

    Um diesen Geldbetrag, welcher der Masse im Regelinsolvenzverfahren nicht zur Verfügung steht, stehen die Insolvenzgläubiger finanziell besser da, sollte es zur Bestätigung des Insolvenzplans kommen (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 24 f).

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 206/11

    Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Sie können damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 f; MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 4).

    Weitergehenden Vorschlägen, eine materielle Ausschlussfrist für im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 GesO zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt habe (vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 37; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 11).

    Der vollständige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stellt zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 aE; vgl. MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 7).

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN).

    Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 122/12

    Fortsetzung eines Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter nach

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Danach kann der Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortführen, wenn die Anfechtungsklage dem Anfechtungsgegner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, WM 2013, 938 Rn. 11).
  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 209/11

    Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren Gunsten fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 11; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 22).
  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 222/12

    Insolvenzverfahren: Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters setzt nicht die Individualisierung der fortzuführenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, NZI 2013, 491 Rn. 2).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen Vertragsrecht bekannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs- und Ersetzungsklausel (vgl. zu der Klausel BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 26 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 30; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, BGHZ 196, 254 Rn. 52 f).
  • BGH, 25.07.2007 - XII ZR 143/05

    Rechtsfolgen einer allgemeinen salvatorischen Klausel in einem

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen Vertragsrecht bekannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs- und Ersetzungsklausel (vgl. zu der Klausel BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 26 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 30; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, BGHZ 196, 254 Rn. 52 f).
  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - angeordnete Überwachung des

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt (BSGE 90, 157, 160; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 14 Rn. 146 f).
  • AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Auszug aus BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
    Am 16. Mai 2014 hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt, den das Insolvenzgericht nach gerichtlicher Vorprüfung durch Beschluss vom 20. Mai 2014 zurückgewiesen hat (veröffentlicht in ZIP 2014, 1601), ohne den Schuldner zuvor auf Bedenken hinzuweisen und zur Nachbesserung aufzufordern.
  • LAG Düsseldorf, 15.09.2011 - 11 Sa 591/11

    Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten

  • OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

    Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) , also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (vgl. MüKoInsO/Breuer 3. Aufl. § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254 InsO Rn. 5) .

    Darin liegt der Unterschied zu den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs unwirksamen gewillkürten Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15 ff.; vgl. bereits BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 32) .

    Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass den Insolvenzgläubigern, die eine Frist der vorliegenden Art versäumen, als Folge ihres unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Verhaltens Verfahrensrechte entgehen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15) .

    Ergebnis- und Finanzplan">229 Satz 3 InsO dem Planersteller aufgegeben hat, alle ihm bekannten Forderungen zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/5712 S. 32; BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) , und nur einen Schutz der Gefährdung des Sanierungszwecks durch Forderungen von "Nachzüglern" für erforderlich gehalten und mit §§ 259a und 259b InsO eingefügt hat (zu diesem Zweck vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit aaO Rn. 1) , sich aber bewusst aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch insoweit gegen materielle Ausschlussfristen entschieden hat (BT-Drs. 17/5712 S. 37) , eine Grundentscheidung gegen die Zulässigkeit derartiger Präklusionsklauseln getroffen hat.

    Wie ausgeführt, könnte der Kläger auch als "Nachzügler" gemäß § 254b InsO die Planquote beanspruchen, die der Gläubigergruppe, der er angehört, zusteht (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) .

    Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individuellen Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, vorzutragen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 26) .

  • BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14

    Insolvenzplan: Ausschlussregelung für Gläubiger mit nicht angemeldeten

    Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015, IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.

    Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.

  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt (zur Prüfung nach § 231 Abs. 1 InsO: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 8).
  • LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16

    Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer

    Der BGH bestätigte die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16.05.14 wegen inhaltlicher Mängel (BGH, 07.05.15, IX ZB 75/14).

    Es ist zwar nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren (BGH 07.05.15, NZI 2015, 697; Grote, ZInsO 2017, 1376 ff.).

    Unterschiedliche wirtschaftliche Interessen lassen sich allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmeldung nicht rechtfertigen (BGH 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn 12 ff., 15 zitiert nach juris).

    Insoweit wurde durch den hier zu beurteilenden Plan ein dem § 222 nicht zugängliches Abgrenzungskriterium (vgl. BGH 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn. 15) für die Gruppenbildung herangezogen.

  • OLG Oldenburg, 13.11.2019 - 5 U 108/18

    Schadensersatz wegen Falschbehandlung im Zusammenhang mit einer Geburt;

    Die Wirkung des § 254b i.V.m. 254 InsO ist also eine Durchsetzungssperre (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2015, IX ZB 75/14 , juris).
  • BFH, 08.03.2022 - VI R 33/19

    Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines

    Sie können damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10.05.2012 - IX ZR 206/11, Rz 10 f., und BGH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14, Rz 12).

    cc) Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (materielle Ausschlussklausel), sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig (grundlegend BGH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14, Rz 15 f.; ergänzend BGH-Beschluss vom 03.12.2015 - IX ZA 32/14).

    Präklusionsklauseln, die den Verlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans bewirken, sind vielmehr unwirksam, soweit sie über die Wirkung der Verjährungsvorschrift hinausgehen (BGH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14, Rz 16).

  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Wie sich zeigte war die BGH-Entscheidung v. 7.5.2015 (z.B. veröffentlicht in ZInsO 2015, 1398) bereits am 10.6.2015 dem diesbezüglich legitimierten Schuldnervertreter zugestellt worden.

    Die notwendige Erläuterung (BGH v. 7.5.2015, ZInsO 2015, 1398, 1399 Rn.10) dieser Gruppenbildung fehlt allerdings im Plan (dort S.24, Pkt.2.1.2), denn sie liegt nicht "auf der Hand".

  • AG Ludwigshafen, 26.01.2021 - 3a IN 139/19

    Insolvenzplan: Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe der Kleingläubiger

    Dabei hat das Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anders als nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, juris Rn. 8).

    Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nach § 226 Abs. 1 InsO nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für die Zustimmung zum Plan sich auch nach der Zahl und dem Zuschnitt der gebildeten Gruppe richten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, juris Rn. 9).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur Gruppenbildung im darstellenden oder gestaltenden Teil des Plans erfolgen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, juris Rn. 10).

    Danach unterliegt der Plan der Zurückweisung, wenn nicht erläutert wird, aufgrund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, juris Rn. 10).

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 864/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

    Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 12) , also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (vgl. MüKoInsO/Breuer 3. Aufl. § 227 Rn. 1; Uhlenbruck/Lüer/Streit 14. Aufl. § 254 InsO Rn. 5) .
  • BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21

    Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen

    Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, NZI 2015, 697 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21

    Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der

  • OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19

    Rechtsstreit über die Rechtsbeständigkeit eines gerichtlich bestätigten

  • FG Köln, 25.06.2019 - 1 K 2623/15

    Abgabenordnung/Haftung: Nichtigkeit eines Haftungsbescheides nach rechtskräftig

  • AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15

    Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen der Gläubiger in einem Insolvenzplan

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 674/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17

    Insolvenzverfahren: Vorprüfung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiungsantrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20

    Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 865/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 866/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 560/14

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  • LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14

    Verheimlichen von Vermögenswerten des Schuldners durch Vorlage des

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 561/14

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  • LG Düsseldorf, 27.04.2017 - 14d O 10/14

    Schadensersatzbegehren wegen eines Kartellrechtsverstoßes; Begründung des

  • OLG Dresden, 24.01.2023 - 12 W 636/22

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  • AG Köln, 06.12.2023 - 75 IN 486/17
  • AG Düsseldorf, 30.03.2020 - 513 IK 220/17
  • AG Düsseldorf, 08.10.2019 - 513 IK 220/17
  • LG Bielefeld, 20.01.2021 - 23 T 478/20
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