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   BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15   

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https://dejure.org/2016,13753
BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15 (https://dejure.org/2016,13753)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15 (https://dejure.org/2016,13753)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 (https://dejure.org/2016,13753)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist; Sorgfältige Überprüfung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch den Rechtsanwalt; Unterzeichnung einer unrichtig adressierten Berufungsschrift; Übliche Sorgfalt eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist; Sorgfältige Überprüfung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch den Rechtsanwalt; Unterzeichnung einer unrichtig adressierten Berufungsschrift; Übliche Sorgfalt eines ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2
    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist; Sorgfältige Überprüfung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch den Rechtsanwalt; Unterzeichnung einer unrichtig adressierten Berufungsschrift; Übliche Sorgfalt eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungseinlegung - versehentlich beim Ausgangsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungseinlegung beim Ausgangsgericht - und die Weiterleitung erst nach Fristablauf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN).

    Im Fall einer Vorlage an den zuständigen Richter am 26. Mai 2015 wäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht am 27. Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Verfügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und zur Post gegeben worden wäre (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).

    (2) Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013, aaO Rn. 20 mwN).

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN).

    Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN).

    In den letztgenannten Fällen muss der Rechtsanwalt, sofern er die selbständige Korrektur und Absendung des Schriftsatzes durch seine Büroangestellten anordnet, die geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der berichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere Vorkehrungen, die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften Schriftstückes zu verhindern, gegenüber einer als zuverlässig erprobten Büroangestellten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14, 16 mwN).

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320 Rn. 7; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; jeweils mwN).

    bb) Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12).

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 54/15

    Wiedereinsetzung: Verschuldensvorwurf bei Fristversäumung wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN).

    Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN).

    Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    bb) Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 04.03.1980 - VI ZB 28/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berfungsfrist -

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1979 - IV ZB 28/79, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1979, 863; vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15
    Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
  • BGH, 29.10.1987 - III ZB 33/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist zur Einlegung der

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 298/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZB 33/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterlassene Kontrolle der richtigen

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 141/89

    Rechtsmittelschrift - Berufung - Telefax - Gemeinsame Einlaufstelle

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7).

    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).

    Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13).

    Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5).

    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO Rn. 9).

    Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).

    Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14).

    Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das Landgericht im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen.

    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).

  • BGH, 11.04.2019 - IX ZR 79/18

    Insolvenzverfahren: Rücknahme einer Forderungsanmeldung; Wirksamwerden der

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen eine Rechtsmittelschrift und die Begründung eines Rechtsmittels trotz Adressierung an ein unzuständiges Gericht beim zuständigen Gericht ein, wenn der Schriftsatz nach der gebotenen Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; Beschluss vom 2. März 2010 - IV ZB 15/09, juris Rn. 6; vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12 ff; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs am Ausgangsgericht darauf vertrauen durfte, die richterliche Verfügung werde noch am selben Tag umgesetzt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 15]).

    Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen (BVerfG, NJW 2006, 1579 [juris Rn. 8]; BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 6]).

    Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauf folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 23]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 17).

    (a) Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordert nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift an das zuständige Rechtsmittelgericht beschleunigt veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 13]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 [juris Rn. 18]; BGH, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

    Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs kann deshalb nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung einer Weiterleitung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz zur Post gegeben wird (BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 23]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 15]).

    Es entspricht dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift am folgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 408 [juris Rn. 8]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 14]; NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 17).

    Über den üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 15]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 6]).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 37/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des unzuständigen Gerichts bei

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Einlegung der Berufung bei dem hierfür unzuständigen (§ 519 Abs. 1 ZPO) Landgericht und die dadurch bedingte Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen, welches diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 6 ff.; vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 9 ff. jeweils mwN).

    Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (st. Rspr. seit BVerfGE 93, 99; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl. 2006, 212; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 12; vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277; vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, AnwBl. 2006, 767 jeweils mwN).

    Dies setzt aber voraus, dass die fristgerechte Weiterleitung des Schriftsatzes im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des angegangenen Gerichts möglich und damit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 27; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl. 2006, 213 mwN), was die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen und glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 13; vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 16 jeweils mwN).

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

    (Festhalten an BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris, Rn. 8; Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 10).

    Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, sich das Arbeitsergebnis vorlegen zu lassen und vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der Vorgaben zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8 f.).

  • OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 12 U 100/16

    Anforderung an Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; BGH NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15 Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte und sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten daher nicht kausal ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

    Zu einem beschleunigten Verfahrensablauf - etwa durch eine Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax - oder einen vorherigen telefonischen Hinweis an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin war das Landgericht auch im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 a.a.O., Rn. 15).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend sieht, sind über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts - außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs - wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16).
  • BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    (1) Eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle bereits am 3. April 2019 unterstellt, wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges anzunehmen gewesen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14).

    Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre wiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April 2019, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO).

  • BGH, 09.12.2021 - V ZB 12/21

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der

    Nach der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Rechtsprechung darf der Rechtsmittelführer etwa dann auf eine Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang vertrauen, wenn er die Rechtsmittelschrift versehentlich an das Ausgangsgericht gerichtet und damit für die Geschäftsstelle offenkundig falsch adressiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 11 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.04.2018 - 21 Sa 387/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist durch an das

    Eine Verpflichtung zur beschleunigten Bearbeitung besteht nicht (BGH vom 21.02.2018 - IV ZB 18/17 - Rn. 13, a. a. O.; vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15 - Rn. 15 f. zitiert nach juris).

    Wenn dann die Vorsitzende der Kammer 53 wie hier - womit aber im ordentlichen Geschäftsgang nicht notwendiger Weise zu rechnen ist -, noch am selben Tag die Weiterleitung an das Landesarbeitsgericht verfügt, kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass die Verfügung auch noch am selben Tag von der Geschäftsstelle ausgeführt wird und der Schriftsatz darüber hinaus auch noch am selben Tag wieder in die gemeinsame Briefannahmestelle gelangt (vgl. dazu auch BGH vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15 - Rn. 15 zitiert nach juris).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZB 18/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2017 - 2 Sa 56/17

    Schadensersatzanspruch im Arbeitsverhältnis

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