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   BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18   

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https://dejure.org/2020,22144
BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18 (https://dejure.org/2020,22144)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - IX ZB 77/18 (https://dejure.org/2020,22144)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - IX ZB 77/18 (https://dejure.org/2020,22144)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, §§ ... 20, 97 InsO, Art. 103h EGInsO, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, § 4c Nr. 4 InsO, § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO, § 295 InsO, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 296 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners ; Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ; Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger durch die ...

  • rewis.io

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; nicht nachvollziehbarer Rechtsirrtum bei Nichtangabe von Versicherungen

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe von an die Bank abgetretenen Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ; Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger durch die ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; nicht nachvollziehbarer Rechtsirrtum bei Nichtangabe von Versicherungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verschwiegenen Lebensversicherungen - und die versagte Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2020, 837
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 8).

    Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ein solches Erfordernis nicht herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 18).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Dem Schuldner musste klar sein, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Versicherungsverträge nicht ihm zustand, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, WuM 2011, 321 Rn. 4; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 17).
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Ein Rechtsirrtum des Schuldners über seine Verpflichtung, auch die Versicherungsverträge mitzuteilen, die der Versorgung seiner Ehefrau dienen sollten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, stünde der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NJW-RR 2010, 60 Rn. 14).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11

    Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7 mwN; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 22).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 212/08

    Voraussetzungen für eine Bewertung der Erteilung einer unvollständigen Auskunft

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7 mwN; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 22).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Dem Schuldner musste klar sein, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Versicherungsverträge nicht ihm zustand, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, WuM 2011, 321 Rn. 4; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 17).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 9).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14

    Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 8).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10

    Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
    Dem Schuldner musste klar sein, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Versicherungsverträge nicht ihm zustand, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, WuM 2011, 321 Rn. 4; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 17).
  • BGH, 29.09.2022 - IX ZB 48/21

    Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der

    Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5; vom 16. Juli 2020 - IX ZB 77/18, ZVI 2020, 363 Rn. 10 f).
  • OLG Braunschweig, 29.09.2020 - 11 U 68/19

    Ansprüche aus einer Landwirtschaftbetriebsversicherung; Grob fahrlässige

    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 16.07.2020 - IX ZB 77/18 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 170/11 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 212/08 -, juris, Rn. 7; Wandt in: MünchKomm-VVG, a.a.O., Rn. 231).
  • LG Dortmund, 11.05.2022 - 9 T 150/22

    Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Mitwirkung des Schuldners bei der

    Für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO genügt es, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind ( BGH NZI 2020, 837; BGH ZVI 2015, 458; BGH ZInsO 2011, 1223 ).

    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung ( BGH NZI 2020, 837; BGH NZI 2013, 648; BGH NZI 2011, 836 ).

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