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   BGH, 17.09.2009 - IX ZB 81/09   

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BGH, 17.09.2009 - IX ZB 81/09 (https://dejure.org/2009,7400)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - IX ZB 81/09 (https://dejure.org/2009,7400)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09 (https://dejure.org/2009,7400)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 164/06

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 81/09
    Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899, 901 Rn. 14).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 418/02

    Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 81/09
    Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung.
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Als feststellbares Kriterium, das Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern an die wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, juris Rn. 3; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz, ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung, Art. 3 Rn. 19; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 5 f. (Stand: Mai 2010); vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO).

    Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über Immobilienvermögen verfügt, nämlich das Hausgrundstück in der H.-Straße in V., in dem das Notariat geführt wird, und ein Wiesengrundstück in W. (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, aaO Rn. 15; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, aaO).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines

    In der Entscheidung heißt es, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts sei auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen, die im zu entscheidenden Fall zwar beendet sei, die aber noch abgewickelt werden müsse (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, nv, Rn. 3).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 249/10

    Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts bei

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. BFH BFH/NV 1998, 706 f) gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, Rn. 3 n. v.; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11).

    In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. September 2009, aaO).

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