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   BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06   

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BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06 (https://dejure.org/2008,4371)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - IX ZB 91/06 (https://dejure.org/2008,4371)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06 (https://dejure.org/2008,4371)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06
    (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10).

    Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06
    Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 InsO).
  • LG Hamburg, 19.02.2004 - 326 T 76/03

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung bei bloßer

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06
    Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06
    (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10).
  • LG Göttingen, 21.01.2005 - 10 T 14/05

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06
    Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008- IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der

    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO).

  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 211/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Freiwillige Offenbarung eines

    Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht von einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der darauf beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434; v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 5) ausgegangen.
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3).

    Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteilung lediglich pauschal vermutet wird, genügen jedoch nicht, ebenso wenig wie eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, aaO Rn. 3).

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZB 137/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer konkreten

    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; vielmehr muss bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; v. 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, WM 2010, 1076 Rn. 7).

    Versagungsanträge, bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet wird, sind ebenso unzulässig wie das Geltendmachen einer bloßen Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008, aaO; v. 1. Juli 2010, aaO).

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Geschäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Beschäftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht.
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 162/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheiten des

    Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 IX ZB 91/06, VuR 2008, 434).
  • BGH, 24.06.2010 - IX ZB 283/09

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung: Erforderlichkeit der

    Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 107/09

    Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung

    Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.2008 - IX ZB 91/06 (1)   

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https://dejure.org/2008,9997
BGH, 25.08.2008 - IX ZB 91/06 (1) (https://dejure.org/2008,9997)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2008 - IX ZB 91/06 (1) (https://dejure.org/2008,9997)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2008 - IX ZB 91/06 (1) (https://dejure.org/2008,9997)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02

    Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 25.08.2008 - IX ZB 91/06
    Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).
  • AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren über den Antrag auf Versagung

    Wenn die Forderung des Versagungsantragstellers unter 5.000 EUR liegt, sei ebenfalls nur deren wirtschaftlicher Wert maßgeblich; ohne hinreichende Anhaltspunkte hierfür sei der Gegenstandswert dann auf 1.200 EUR festzusetzen (BGH, Beschl. v. 25.8.2008 - IX ZB 91/06, BeckRS 2008, 20018).
  • LG Landau/Pfalz, 19.04.2010 - 4 T 3/10

    Keine Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von Bezügen; Restschuldbefreiung bei

    Dies geschieht in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 25.05.2008 (HZ.:IX ZB 91/06).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2008 - 9 UF 140/07

    Gehörsverletzung: Entscheidung des Gerichts im Rahmen eines

    Die am 27. Juni 2008 eingegangene - nicht auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte - Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen die Streitwertfestsetzung des Senates in dem ihm am 24. Juni 2008 zugestellten Beschluss vom 11. Juni 2008 ist als solche weiterhin statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2008, Az. IV ZR 293/07, und vom 25. August 2008, Az. IX ZB 91/06).
  • LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09

    Obliegenheitsverletzung im Restschuldbefreiungsverfahren; Verschweigen von

    Der Beschwerdewert wurde in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 25.5.2008 (Az. IX ZB 91/06) in Höhe von 1, 200 Euro festgesetzt, da der Gesamtbetrag der offenen Forderungen der antragstellenden Gläubiger lediglich knapp 4.000 EUR betrug und damit unter dem vom BGH üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert von 5.000 EUR liegt.
  • AG Hamburg, 04.05.2009 - 67e IN 346/02

    Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags im Falle einer bestrittenen

    Die Wertfestsetzung folgt der demgemäßen Rechtsprechung des BGH ( BGH v. 25.8.2008 - IX ZB 91/06 ): Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt ( BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02 , ZInsO 2003, 217).
  • LG Mainz, 03.02.2009 - 802 T 254/08

    Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht gegenüber einem

    Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes geht die Kammer mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 25. August 2008, Az.: IX ZB 91/06 , zitiert nach [...]; BGH MDR 2003, 1138 [BGH 22.05.2003 - IX ZB 456/02] ) davon aus, dass der für die Gerichtsgebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes in einen Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf 1.200,-- EUR festzusetzen ist, wenn - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Werthaltigkeit einer verbleibenden Forderung bestehen.
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