Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,886
BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,886)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - IX ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,886)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 1/98 (https://dejure.org/1998,886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Zahlung nach Vollstreckungseinstellung

§ 7 Abs. 3 GesO (§ 89 InsO, §§ 775, 776 ZPO), vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 836 Abs. 2 ZPO analog

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Bestimmung der leistungsberechtigten Person

  • Judicialis

    ZPO § 775; ; GesO § 2 Abs. 4; ; GesO § 7 Abs. 3 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 775; GesO § 2 Abs. 4; GesO § 7 Abs. 3 S. 1
    Drittschuldnerpflichten nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO § 775
    Rechte des Drittschuldners nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung; Behandlung von Leistungen des Drittschuldners in der Gesamtvollstreckung des Schuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 253
  • NJW 1999, 953
  • ZIP 1999, 144
  • MDR 1999, 317
  • NZI 1999, 110
  • NJ 1999, 310
  • VersR 2000, 72
  • WM 1999, 194
  • DB 1999, 632
  • Rpfleger 1999, 191
  • JR 1999, 469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94

    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
    Das trifft indessen nicht zu; aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Januar 1995 (BGHZ 128, 365, 367) läßt sich das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

    Bei der Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, die Vollstreckungsmaßnahme mit dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht beendet, sofern die Forderung dem Gläubiger nicht an Zahlungs Statt, sondern - wie hier - nur zur Einziehung überwiesen worden ist (BGHZ 128, 365, 366 ff).

    Leistet dieser an den Gläubiger, so schließt das freilich in der Regel die Zwangsvollstreckung in die Forderung ab (BGHZ 128, 365, 368).

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 136/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
    Die - erst - zur Befriedigung des Pfändungsgläubigers führende Leistung des Drittschuldners ist noch Teil der Vollstreckung (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 136/97, ZIP 1998, 303, 305, z. Abdr.

    in BGHZ 137, 193 best.).

  • BGH, 03.08.1995 - IX ZR 34/95

    Begriff der Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme; Eintragung einer

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
    Die mit dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingeleitete Zwangsvollstreckung ist dann auf die Fortführung durch - erforderlichenfalls gerichtliche - Inanspruchnahme des Drittschuldners gerichtet (BGHZ 130, 347, 350 f).
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
    Das entspricht dem Sinn der gegenüber § 14 KO weitergehenden Regelung des § 2 Abs. 4 GesO, die es ermöglichen soll, schon im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterbinden und damit sicherzustellen, daß die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse in dieser Zeit nicht mehr durch Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung geschmälert wird (BGHZ 130, 76, 80).
  • BGH, 09.06.1976 - VIII ZR 19/75

    Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
    Diese Regelung, die den Drittschuldner bei Unkenntnis schützt, gilt entsprechend auch dann, wenn der Pfändungsgläubiger die (alleinige) Empfangszuständigkeit durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verloren hat (Zöller/Stöber, ZPO 20. Aufl. § 836 Rdnr. 7; vgl. für den Fall mehrfacher Pfändung auch BGHZ 66, 394, 396 f).
  • RG, 28.02.1930 - VII 645/29

    Wie weit erstrecken sich die Wirkungen der Anordnung des Prozeßgerichts, daß die

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
    Deshalb darf nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung der Drittschuldner nicht mehr an den Pfändungsgläubiger allein, sondern, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß andererseits nicht aufgehoben ist, nur noch an den Gläubiger und den Vollstreckungsschuldner gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zugunsten beider hinterlegen (RGZ 128, 81, 83 f; KG OLGE 35, 122 f).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 11 K 2973/14

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Ist die Einziehung der Forderung noch nicht erfolgt, darf der Drittschuldner nach der Rechtsprechung des BGH nur noch an den Pfandgläubiger und dessen Schuldner gemeinsam leisten oder für beide hinterlegen (so das Urteil des BGH vom 17. Dezember 1998 IX ZR 1/98, NJW 1999, 953 m.w.N. auf ältere Rechtsprechung).
  • BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

    Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

    Damit werden - ähnlich wie mit der zeitlich allerdings beschränkten Vorschrift des § 88 InsO - lediglich solche Vollstreckungshandlungen erfaßt, die vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht vollständig durchgeführt wurden, insbesondere nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt haben (vgl. BGHZ 128, 365, 368; 130, 347, 351 f; 140, 253, 257; BGH, Urt. v. 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, ZInsO 1999, 528, z.V.b. in BGHZ).
  • LAG Köln, 19.11.2003 - 7 Sa 646/03

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, einstweilige Einstellung der

    Dies bedeutet: Wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, nachdem eine Forderung wirksam gepfändet wurde, so bleibt die Pfändung als solche bestehen (BGH MDR 1999 317 f.; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 609 und 609 b); Zöller-Stöber, ZPO, § 775 Rn. 5 m. w. N.).

    Sie durfte vielmehr nur noch an die Klägerin und den Streitverkündeten gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zu Gunsten beider Forderungsprätendenten hinterlegen (BGH MDR 1999, 317; Zöller-Stöber, ZPO, § 775 Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 609).

  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
    Denn bei einer einstweiligen Einstellung bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß §§ 775 Nr. 2; 776 Satz 2 ZPO bestehen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 1/98 = BGHZ 140, 253, Rn. 6).
  • LAG Hamm, 11.06.2008 - 18 Sa 302/08

    Kündigung des Arbeitnehmers; Blankounterschrift; Schriftformerfordernis;

    b) Aus dem Schutzzweck der Formvorschrift des § 623 BGB ergibt sich aber im Falle der Blankounterzeichnung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, dass die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts der Schriftform bedarf (vgl. zur Bürgschaft nach § 766 Satz 1 BGB: BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95, NJW 1996, 1467; BGH, 20.03.1997 - IX ZR 83/96, NJW 1997, 1779; zum Lebensversicherungsvertrag nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG (jetzt § 150 Abs. 2 VVG n.F.): BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98, NJW 1999, 953; zum Verbraucherkreditvertrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG (jetzt §§ 492 Abs. 1 Satz 1, 499, 501 BGB): BGH, 19.05.2005 - III ZR 240/04, NJW-RR 2005, 1141; BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119) und der Inhalt der einzutragenden Erklärung eindeutig in der Ermächtigung erklärt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht