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   BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10   

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https://dejure.org/2013,9425
BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10 (https://dejure.org/2013,9425)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - IX ZR 109/10 (https://dejure.org/2013,9425)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10 (https://dejure.org/2013,9425)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 InsO vom 05.10.1994, § 149 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 149 Abs 2 InsO vom 05.10.1994
    Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Verhinderung der Einrichtung eines Poolkontos

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Schädigung der Masse durch Veruntreuung des Verwalters bei nicht befreiender Leistung der das Hinterlegungskonto führenden Bank bei den Übertragungen auf das Poolkonto wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters (hier: Geldtransfer auf ein Poolkonto)

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Verhinderung der Einrichtung eines Poolkontos

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO a.F. § 149 Abs. 2
    Möglichkeit der Schädigung der Masse durch Veruntreuung des Verwalters bei nicht befreiender Leistung der das Hinterlegungskonto führenden Bank bei den Übertragungen auf das Poolkonto wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1962 - VI ZR 18/61
    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10
    Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist.
  • BGH, 11.12.1967 - VII ZR 139/65

    Pflichten des Gläubigerausschusses im Konkurs

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10
    Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10
    Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
  • BGH, 22.03.2007 - IX ZR 136/06

    Maßgebliche Erwägungen für einen Vergleichsvorschlag

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10
    Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts.
  • RG, 07.11.1935 - VI 188/35

    1. Gehört die von der Gläubigerversammlung bestimmte Hinterlegungsstelle zu den

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10
    Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte).
  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 47/18

    Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von

    bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2014 (IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 ff) betrifft die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei der Veruntreuung von Geldern durch den Insolvenzverwalter (ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZIP 2013, 1235; Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 140/11

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch

    Verschiebt der Verwalter Beträge auf Poolkonten, auf denen eine Zuordnung zum einzelnen Verfahren und eine gesonderte Kontenführung für jedes Verfahren nicht mehr gewährleistet ist, müssen die Ausschussmitglieder unverzüglich einschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 3).

    An das Insolvenzgericht muss ein solcher Verstoß nur berichtet werden, wenn die Abhilfe nicht kurzfristig erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013, aaO).

    Diesem Verstoß gegen § 149 Abs. 1 Satz 1 InsO hätten der Beklagte zu 3 und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses unverzüglich und angemessen begegnen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013, aaO).

    Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Vermögensverwalter es bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98; Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 2 f; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 71 Rn. 13; Ganter in Festschrift Fischer, 2008, S. 121, 130 f; aA wohl Uhlenbruck InsO, aaO § 71 Rn. 14, 16).

  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 142/13

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte

    Als Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten die Beklagten, nachdem sie aufgrund des Protokolls über die Kassenprüfung erkannt hatten, dass der Verwalter Beträge auf Poolkonten verschob, auf denen eine Zuordnung zum einzelnen Verfahren und eine gesonderte Kontenführung für jedes Verfahren nicht mehr gewährleistet war, unverzüglich einschreiten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 3).
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