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   BGH, 27.04.2010 - IX ZR 122/09   

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https://dejure.org/2010,6014
BGH, 27.04.2010 - IX ZR 122/09 (https://dejure.org/2010,6014)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2010 - IX ZR 122/09 (https://dejure.org/2010,6014)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09 (https://dejure.org/2010,6014)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 Abs 1 InsO, § 812 Abs 1 BGB
    Insolvenzanfechtung: Schutzwürdigkeit eines Zuwendungsempfängers bei Verlust einer wertlosen Forderung durch Entgegennahme der Leistung eines Dritten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückführung eines Darlehens als unentgeltliche und anfechtbare Leistung bei Einschaltung eines Dritten in den Zuwendungsvorgang bei fehlender Gegenleistung des Empfängers; Verlust einer Forderung des Leistungsempfängers gegen den Schuldner als Gegenleistung für eine ...

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Schutzwürdigkeit eines Zuwendungsempfängers bei Verlust einer wertlosen Forderung durch Entgegennahme der Leistung eines Dritten

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Schutzwürdigkeit eines Zuwendungsempfängers bei Verlust einer wertlosen Forderung durch Entgegennahme der Leistung eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1
    Rückführung eines Darlehens als unentgeltliche und anfechtbare Leistung bei Einschaltung eines Dritten in den Zuwendungsvorgang bei fehlender Gegenleistung des Empfängersg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gegenleistung bei Zahlung auf wertlose Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZR 9/08

    Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners

    Auszug aus BGH, 27.04.2010 - IX ZR 122/09
    Anschließend führte die Schuldnerin - neben Ha. H. (zu deren Zahlungen siehe das Senatsurteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZIP 2010, 36)- das Darlehen von H. bei der Beklagten zurück.

    Der Umstand, dass Ha. H. die übrigen Raten selbst gezahlt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus unterschiedlichsten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 19. November 2009, aaO Rn. 14).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 27.04.2010 - IX ZR 122/09
    Der Umstand, dass Ha. H. die übrigen Raten selbst gezahlt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus unterschiedlichsten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 19. November 2009, aaO Rn. 14).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus BGH, 27.04.2010 - IX ZR 122/09
    In zweiter Instanz war er "neu" (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, NJW-RR 2008, 335, 337 Rn. 29) und brauchte deshalb ebenfalls nicht beachtet zu werden.
  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 10/13

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

    Dabei kommt es weder darauf an, ob der Leistungsempfänger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vertragsschuldners eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 9), noch darauf, dass es dem Vertragsschuldner tatsächlich gelungen ist, über einen Dritten für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zu sorgen (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1092 Rn. 6).
  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 186/08

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Tilgung einer gegen einen

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 Rn. 8; v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 Rn. 8; v. 27. April 2010 - IX ZR 122/09 Rn. 6).
  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 90/10

    Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Leistung des Schuldners bei Begleichung

    Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 7).
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