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   BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07   

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BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07 (https://dejure.org/2008,1333)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - IX ZR 132/07 (https://dejure.org/2008,1333)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07 (https://dejure.org/2008,1333)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3064
  • ZIP 2008, 1539
  • MDR 2008, 1301
  • NZI 2008, 542
  • WM 2008, 1660
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 53/96

    Umfang des Rechts auf abgesonderte Befriedigung

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07
    Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von BGHZ 134, 195).

    Im Anwendungsbereich der Konkursordnung habe der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 134, 195), dass sich die Regelung des § 63 Nr. 1 KO, wonach seit der Eröffnung des Verfahrens laufende Zinsen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, nicht auf Absonderungsrechte beziehe.

    Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Konkursordnung aus den nachfolgenden, von dem Berufungsgericht zutreffend angeführten Erwägungen entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auf nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche erstreckt (BGHZ 134, 195): Das Absonderungsrecht decke entsprechend der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB zunächst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital ab.

    Im Lichte der Entscheidung BGHZ 134, 195, 197, die das Absonderungsrecht bereits auf diese nicht am Konkursverfahren teilnehmenden Forderungen ausgedehnt hatte, spricht die gewandelte Rechtslage nachdrücklich dafür, die nunmehr ausdrücklich in das Insolvenzverfahren einbezogenen Zins- und Kostenforderungen weiterhin im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).

  • OLG Hamburg, 13.09.2002 - 10 U 38/01

    Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen Anfechtung der

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07
    Diese Erwägungen entsprechen entgegen der Ansicht der Revision nach nahezu einhelliger Auffassung auch der nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung maßgeblichen Gesetzeslage (OLG Hamburg DZWIR 2003, 79, 80 mit zustimmender Anm. Flitsch; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 59 vor §§ 49-52; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 15; Jaeger/Henckel, InsO § 39 Rn. 13, § 52 Rn. 23; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 39 Rn. 6, § 52 Rn. 8; FK-InsO/Joneleit/Imberger, 4. Aufl. § 52 Rn. 3; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 39 Rn. 7, 8, § 52 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 39 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Büchler, aaO Rn. 16 vor §§ 49 bis 51; § 52 Rn. 6; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 39 Rn. 6; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 42 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 50 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 50 Rn. 19; Grub DZWIR 2002, 441, 443; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 49 Rn. 6 a.E.; vgl. aber auch ders., aaO § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8).
  • BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05

    Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07
    Die Bestimmung verfolgt den Zweck, absonderungsberechtigte Gläubiger vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu schützen (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 1).
  • OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 137/06

    Abgesonderte Befriedigung für Zins- und Kostenansprüche nach Insolvenzeröffnung

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 528 veröffentlich ist, hat ausgeführt, das Absonderungsrecht der Klägerin erstrecke sich auch auf ihre nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstandenen Zins- und Kostenansprüche.
  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10

    Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von

    Insbesondere die Regelungen der §§ 165 ff InsO, aber auch diejenigen der §§ 30d, 174a ZVG machen deutlich, dass die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zur Masse gehören und ihre Verwertung anders als früher nicht mehr "unabhängig vom Insolvenzverfahren" erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, NZI 2008, 543 Rn. 10).

    Dass das Absonderungsrecht trotz des in § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordneten Nachrangs auch die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Ansprüche auf Kosten und Zinsen erfasst, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 8 ff).

    Wie der Senat an anderer Stelle bereits ausgeführt hat, dient diese Vorschrift dem Zweck, den absonderungsberechtigten Gläubiger, der sein Verwertungsrecht nach § 166 InsO verloren hat, vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und den darauf folgenden Nachteilen zu schützen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 13; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 19 m.w.N.).

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 69/14

    Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach

    Das Absonderungsrecht erfasst im Interesse des Absonderungsberechtigten nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, WM 2008, 1660 Rn. 7 ff).
  • BGH, 09.12.2021 - IX ZR 201/20

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 7 ff) und die Anrechnungsvorschrift des § 367 BGB auch bei der Verwertung von Absonderungsgut im Insolvenzfall gilt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10, ZIP 2011, 579 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08

    Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Anrechnung des

    Auch nach Einführung der Insolvenzordnung sind derartige Ansprüche im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (BGH, NJW 2008, 3064, 3065; Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZR 46/08, juris Rdn. 6), zumal sie nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO am Insolvenzverfahren teilnehmen.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten normiert die Vorschrift des § 50 Abs. 1 InsO, die ausweislich der Verweisung auf §§ 166 ff. InsO ohnehin nur für die Verwertung beweglicher Gegenstände gilt, durch die bloße Aufzählung der vom Absonderungsrecht erfassten Ansprüche (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) keine bestimmte Tilgungsreihenfolge (so jedoch Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 50 Rdn. 49 m. w. Nachw.; offen gelassen von BGH, NJW 2008, 3064, 3065).

    Der dort angeordnete Nachrang von Ansprüchen auf laufende Zinsen und Kosten wird nämlich im Rahmen der abgesonderten Befriedigung durch die §§ 49 ff. InsO verdrängt (BGH, NJW 2008, 3064, 3066).

    45 Schließlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall der abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO bereits entschieden, dass gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 109 Abs. 1, 155 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorweg zu berichtigen sind und dass gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 ZVG auch laufende Zinsansprüche Berücksichtigung finden (BGH, NJW 2008, 3064, 3066; ebenso OLG Köln, NZI 2007, 528, 529).

  • BGH, 26.01.2023 - IX ZR 85/21

    Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) im

    Der auf die vorinsolvenzliche Absicherung des Nachrangs angelegte Anfechtungstatbestand ist der maßgebliche Unterschied zu den Nachrangregeln des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO, die eine abgesonderte Befriedigung nicht hindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZInsO 2008, 915 Rn. 8; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08, ZInsO 2008, 1324 Rn. 6; Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10, ZInsO 2011, 630 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 12 U 42/15

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des

    Feststellungen dazu, welchen Anteil der Sicherungsgegenstand an der Sachgesamtheit ausmacht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.07.2008, a.a.O. Rn. 10), sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn Sicherungsgut - wovon der Senat aufgrund des Vorbringens des Beklagten zunächst ausgegangen war - als Teil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert wird, ohne dass eine entsprechende Aufteilung vorgenommen wird.

    Dies gilt ungeachtet der - wohl zu bejahenden - Frage, ob hierin eine zulässige Klageänderung zu sehen ist, schon deshalb, weil die Klägerin in der Sache nicht unmittelbar Zinszahlung aus dem Darlehensvertrag verlangen kann - dies wäre vielmehr eine Insolvenzforderung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die zur Tabelle anzumelden wäre -, sondern auch insoweit nur Auszahlung des Verwertungserlöses, soweit er die nach Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen abdeckt, denn nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 132/07, NZI 2008, 542, 543 Rn. 8 ff.; a.A. Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2009, 467, 468 ff.).

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 65/08

    Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für Kostenerstattungsansprüche aus einem

    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur abgesonderten Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung fällig gewordener Ansprüche auf Kosten und Zinsen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, WM 2008, 1660) folgt nichts anderes.
  • OLG Schleswig, 13.01.2012 - 4 U 57/11

    Ansprüche des GmbH-Gesellschafters auf Mietzahlung in der Insolvenz der

    Grundsätzlich berührt der Nachrang einer Forderung nach § 39 InsO nicht das die Forderung sichernde Absonderungsrecht nach den §§ 49 ff InsO (BGH NJW 2008, 3064 ).
  • OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

    Jedoch wird der Nachrang des § 39 InsO - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen - bei Bestehen von Pfandrechten durch die Vorschriften über das Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 49 ff. InsO verdrängt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 132/07, juris, Rn. 15; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 100; SchlHOLG, Beschluss vom 13.01.2012, 4 U 57/11, Rn. 45; KG, a.a.O., Rn. 4; Ganter, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., vor §§ 49 bis 52, Rn. 59, § 52, Rn. 43).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 46/08

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe für eine Sprungrevision;

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt.
  • OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08

    Zur Rechtsnatur des Kautionsversicherungsvertrages

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