Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.12.1984

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   BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84   

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https://dejure.org/1985,247
BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1985,247)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1985 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1985,247)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1985,247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gefährdungshaftung - Drittwiderspruchskläger - Vollstreckungsgläubiger - Vollstreckungseinstellung

  • archive.org

    ZPO § 717 Abs. 2, § 771 Abs. 3; BGB § 823
    Analogiefähigkeit des § 717 Abs. 2 ZPO; Wesen der Drittwiderspruchsklage; Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung; Haftung des Drittwiderspruchsklägers bei leicht fahrlässiger Verkennung der Rechtslage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 10
  • NJW 1985, 1959
  • NJW 1986, 1028
  • ZIP 1985, 1414
  • MDR 1985, 841
  • BB 1985, 1492
  • DB 1985, 2041
  • JR 1985, 508
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68

    Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Die Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen mag bei Vorliegen der förmlichen Vollstreckungsvoraussetzungen rechtmäßig sein, soweit es um das Handeln der staatlichen Vollstreckungsorgane geht; der Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er die Vollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände betreibt (BGHZ 55, 20, 26).

    In diesem Verfahren bietet § 771 Abs. 3 ZPO den Ausgleich dafür, daß die Pfändung aufgrund einer summarischen Prüfung der Zugehörigkeit der Pfandsache zum Schuldnervermögen erfolgt ist; der Dritte kann aufgrund einer ebenso summarischen Prüfung seiner Rechte die weitere Durchführung der Zwangsvollstreckung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung hindern (vgl. BGHZ 55, 20, 30).

    Den Vollstreckungsgläubiger trifft indessen bei einem unberechtigten Vollstreckungszugriff keine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung; in Betracht kommt nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB (vgl. BGHZ 55, 20, 26; 58, 207, 210), die ein Verschulden voraussetzt.

    Bei der Prüfung des Verschuldens kommt dem Gläubiger § 808 Abs. 1 ZPO zugute (BGHZ 55, 20, 30).

    Es sei vielmehr Sache des Dritten, den Gläubiger davon zu überzeugen, daß die gepfändeten Sachen nicht zum Vermögen des Schuldners, sondern ihm gehören und, falls ihm das nicht gelinge, seine Rechte dem Prozeßgericht glaubhaft zu machen und bei diesem eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken (BGHZ 55, 20, 30; 58, 207, 210).

  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71

    Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A).

    Dabei ist es im Grundsatz ohne rechtliche Bedeutung, aus welchem Grunde sich schließlich die Unbegründetheit des vorläufig titulierten Rechts ergibt; entscheidend ist, daß der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel vollstreckt hat (vgl. BGHZ 62, 7, 9).

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 158/70

    Haftung für Fehlverhalten eines Anwalts - Verzögerung der Freigabe eines

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Den Vollstreckungsgläubiger trifft indessen bei einem unberechtigten Vollstreckungszugriff keine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung; in Betracht kommt nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB (vgl. BGHZ 55, 20, 26; 58, 207, 210), die ein Verschulden voraussetzt.

    Es sei vielmehr Sache des Dritten, den Gläubiger davon zu überzeugen, daß die gepfändeten Sachen nicht zum Vermögen des Schuldners, sondern ihm gehören und, falls ihm das nicht gelinge, seine Rechte dem Prozeßgericht glaubhaft zu machen und bei diesem eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken (BGHZ 55, 20, 30; 58, 207, 210).

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    An diesen Grundsätzen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 74, 9, 13 f, mit folgender Maßgabe festgehalten: Die Einleitung und Durchführung eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege schließt auch abgesehen von den Fällen des § 826 BGB den Vorwurf der Rechtswidrigkeit nicht schlechthin aus.

    Der Senat bejaht demgegenüber auch hier die Anwendbarkeit der in BGHZ 74, 9 dargestellten Grundsätze.

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    a) Das Berufungsgericht geht von den in BGHZ 36, 18, 20 f. entwickelten Grundsätzen aus, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Wer sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen.
  • BGH, 25.05.1959 - III ZR 39/58

    Steuerarrest. Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A).
  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1984 - IX ZR 132/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,16442
BGH, 20.12.1984 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1984,16442)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1984 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1984,16442)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1984,16442)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1953 - VI ZR 94/53
    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - IX ZR 132/84
    Sie müßte deshalb darlegen und nachweisen, daß auch ihr Sohn, an den sie während des Rechtsstreits den streitigen Schadensersatzanspruch abgetreten hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53, LM ZPO § 114 Nr. 4; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 114 Anm. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 114 Anm. 2 A c; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 114 Anm. B I b 2; a.A. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 15, 16).
  • BGH, 09.08.2006 - IX ZB 200/05

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Massegläubiger gegen den

    Macht ein Prozessbeteiligter im Wege der Prozessstandschaft oder der Inkassozession ein fremdes Recht oder das wirtschaftliche Interesse eines Dritten im eigenen Namen geltend, so kommt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich sowohl auf die Person des unmittelbar Prozessbeteiligten als auch auf die des Dritten an, in dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse der Rechtsstreit geführt wird (BGHZ 96, 151, 153; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRsp.
  • LAG Nürnberg, 22.07.1988 - 7 Ta 16/88

    Klage auf Zahlung des Entgelts, das dem gekündigten Arbeitnehmer bei

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  • BGH, 16.09.1991 - VIII ZR 264/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung fremder Rechte

    Wer ein fremdes Recht geltend macht, muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darlegen, daß auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (BGHZ 96, 151, 153; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 = LM ZPO § 114 Nr. 4 = JR 1953, 385; vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84 = KostRsp.
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZR 77/09

    Maßgebliche Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRsp.
  • BGH, 17.03.1988 - IX ZA 10/87

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Da die Klageforderung an Dritte abgetreten ist, kommt es jedoch auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Forderungsinhaber an (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53, LM § 114 ZPO Nr. 4; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRspr. § 114 ZPO Nr. 100).
  • BGH, 14.06.1989 - VIII ZA 7/89

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Wer - wie hier - in Prozeßstandschaft ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht, muß für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darlegen, daß auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84 = KostRspr ZPO § 114 Nr. 100 und 17. März 1988 - IX ZR 10/87 = KostRspr ZPO § 114 Nr. 222).
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