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   BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84   

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https://dejure.org/1985,520
BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84 (https://dejure.org/1985,520)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1985 - IX ZR 141/84 (https://dejure.org/1985,520)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84 (https://dejure.org/1985,520)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 107, 166, 181, 1629, 1795; AnfG § 3
    Zum Verbot des Selbstkontrahierens bei Schenkungen der sorgeberechtigten Eltern an minderjährige Kinder; keine Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung bei Gutgläubigkeit des annehmenden Minderjährigen

  • Wolters Kluwer

    Gläubigerbenachteiligungsabsicht - Sorgeberechtigter Elternteil - Eltern - Kind - Beschränkte Geschäftfähigkeit - Willenserklärungen - Benachteiligungsabsicht

  • opinioiuris.de

    Gläubigerbenachteiligungsabsicht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verbot des Selbstkontrahierens bei gesetzlicher Vertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot des Selbstkontrahierens bei lediglich vorteilhaften Geschäften; Übertragung von Vermögensgegenständen auf ein Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 232
  • NJW 1985, 2407
  • ZIP 1985, 690
  • MDR 1985, 758
  • DNotZ 1986, 80
  • FamRZ 1985, 804
  • WM 1985, 815
  • DB 1985, 1785
  • Rpfleger 1985, 293
  • JR 1986, 58
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.10.1962 - VIII ZR 3/62

    Zurechnung der Kenntnis des Vertreters in Fällen gesetzlicher Vertretung

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Der Bundesgerichtshof habe in BGHZ 38, 65 entschieden, daß, wenn ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein Vermögensstück an sein Kind, dessen allgemeiner gesetzlicher Vertreter er sei, veräußere, die Veräußerung anfechtbar sein könne, auch wenn der auf Betreiben des Vaters bestellte Ergänzungspfleger, von dem das Kind beim Erwerb vertreten worden sei, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht gekannt habe.

    Dieser Fall sei dem in BGHZ 38, 65 entschiedenen nicht vergleichbar.

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Die Zurechenbarkeit in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB läßt sich auch nicht mit dem allgemeinen Rechtsgedanken begründen, daß - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296 m. w. Nachw.; Senat Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83] = ZIP 1984, 809, 812).
  • OLG Celle, 11.05.1978 - 8 U 29/78
    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an (vgl. auch Paulus, Zur Zurechnung arglistigen Vertreterhandelns, Festschrift für Karl Michaelis S. 215, 230; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 166 Rdn. 10, 17; a. A. OLG Celle Beschluß vom 11. Mai 1978 - 8 U 29/78, NJW 1978, 2159, nur Leitsatz).
  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 34/83

    Zurechnung der Kenntnis des Kassierers einer Großbank von der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Die Zurechenbarkeit in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB läßt sich auch nicht mit dem allgemeinen Rechtsgedanken begründen, daß - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296 m. w. Nachw.; Senat Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83] = ZIP 1984, 809, 812).
  • BGH, 20.09.1978 - VIII ZR 142/77

    Beginn der Anfechtungsfrist bei nachträglicher Genehmigung schwebend unwirksamer

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Hätte der Kläger das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen erst durch die im Oktober 1983 mit seiner Mutter getroffene Vereinbarung erworben, wäre die Schenkung erst in diesem Zeitpunkt vollzogen worden und die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG begründet (vgl. BGH Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, LM Nr. 15 zu § 184 BGB = NJW 1979, 102).
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe sich maßgebend auf die des II. Zivilsenats gestützt, nach der § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst nicht gelte (BGHZ 56, 97).
  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Der Bundesgerichtshof hat auch für das Insichgeschäft des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen wiederholt die Ansicht ausgesprochen (BGHZ 59, 236, 240; Beschluß vom 16. April 1975 - V ZB 15/74, LM Nr. 4 zu § 1795 BGB), daß das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für Geschäfte gelte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil brächten.
  • BGH, 12.07.1967 - VIII ZR 70/65

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Sie steht, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (Urt. v. 12. Juli 1967 - VIII ZR 70/65, nicht veröffentlicht), nicht in Frage, wenn ein Vertretungsverhältnis bei dem Zustandekommen des angefochtenen Rechtsgeschäfts überhaupt nicht vorgelegen hat.
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 15/74

    Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Der Bundesgerichtshof hat auch für das Insichgeschäft des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen wiederholt die Ansicht ausgesprochen (BGHZ 59, 236, 240; Beschluß vom 16. April 1975 - V ZB 15/74, LM Nr. 4 zu § 1795 BGB), daß das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für Geschäfte gelte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil brächten.
  • RG, 07.12.1910 - I 240/09

    Rückversicherung. Selbstbehalt.

    Auszug aus BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger sich nach § 166 Abs. 1 BGB die Benachteiligungsabsicht seiner Mutter zurechnen lassen müsse, wenn sie die schenkweise Übertragung des Eigentums an ihn durch Insichgeschäft bewirkt, also als seine gesetzliche Vertreterin die Annahme sich selbst gegenüber erklärt hätte (vgl. RGZ 74, 412, 414).
  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

    Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen § 107 BGB und § 181 BGB, die eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 181 BGB erfordert (BGH, Urteil vom 27. September 1972 - IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236, 240; vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232, 235).
  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Sachverhaltsgestaltung, in der sich eine Schädigung des Vertretenen typischerweise ausschließen lässt, vor dem Inkrafttreten von § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG angenommen für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst (BGH, Urteil vom 19. April 1971 - II ZR 98/68, BGHZ 56, 97, 100 ff.; Urteil vom 19. November 1979 - II ZR 197/78, BGHZ 75, 358, 359 ff. für eine GmbH & Co. KG) und für Geschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH, Urteil vom 27. September 1972 - IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236, 240 f.; Urteil vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232, 235 f.; Urteil vom 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1394; Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, ZIP 2017, 1863 Rn. 17).
  • BGH, 08.06.1989 - IX ZR 234/87

    Sperrwirkung einer Drittwiderspruchsklage

    Wie der Senat in BGHZ 94, 232, 234 ff [BGH 25.04.1985 - IX ZR 141/84] näher dargelegt hat, gilt das Verbot des Selbstkontrahierens des gesetzlichen Vertreters (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB) nicht für Geschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere für die lediglich rechtlich vorteilhafte Übereignung von Sachen aufgrund einer Schenkung.
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenso wie dasjenige des § 181 BGB jedoch nicht ein bei Rechtsgeschäften, die dem Mündel oder Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH FamRZ 1975, 480 f. - die Entscheidung ist ergangen auf den Vorlagebeschluß des Senats BayObLGZ 1974, 326 ff.; BGHZ 94, 232 ff.).

    Nach der Entscheidung BGHZ 94, 232 ff. gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für Insichgeschäfte der sorgeberechtigten Eltern eines in der Geschäftsfähigkeit beschrankten Minderjährigen, die diesem nur einen rechtlichen Vorteil bringen.

    Es besteht insoweit eine "Wechselwirkung" zwischen § 107 BGB einerseits und den §§ 181, 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits (vgl. BGHZ 59, 236/240 f.; 94, 232/235 f.; BayObhGZ 1974, 326/328).

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    § 181 BGB ist nicht anzuwenden, wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; hier fehlt der die Beschränkungen rechtfertigende Interessengegensatz zwischen den Vertragsparteien (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. April 1985 IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232f., und vom 8. Juni 1989 IX ZR 234/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 2542; Schramm in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1993, § 181 Rdnr. 15f. m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - 10 TaBV 1984/10

    Konfiguration des Betriebsrats-PC

    Selbst wenn es aber darauf ankäme, bezöge sich dieses entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht auf jegliches Wissen der Verfahrensbevollmächtigten aus anderen Mandatsverhältnissen, sondern nur auf das im Rahmen der beauftragten Angelegenheit erlangte Wissen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84 und BAG, Beschluss vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76).
  • AG Bonn, 07.12.2021 - 101 C 231/20

    Rücktritt, Stornokosten, außergewöhnliche Umstände

    Deshalb ist § 181 BGB unter Beachtung der Wertung des § 107 BGB einschränkend dahin auszulegen, dass er nicht gilt, wenn das Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (BGHZ 59, 236, 240; 94, 232, 235; Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 181 BGB, Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 16.07.2019 - 7 W 53/17

    Vertrag über die Übertragung von Kommanditanteilen unter Beteiligung eines

    Im vorliegenden Fall ist § 181 BGB aber nach seinem Normzweck aus den unter 1. dargestellten Gründen unanwendbar (vgl. BGHZ 59, 236 (240); BGHZ 94, 232 (235)), da das Insichgeschäft, das die Antragstellerin zu 2. durch Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages schließt, für die vertretenen Beteiligten zu 3. bis 5. lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  • BFH, 22.06.2004 - VII R 16/02

    Verschiebung von Geldern auf Konten der Kinder - § 7 AnfG aF, §§ 4 Abs. 1, 11

    In einem weiteren Fall hat der BGH den auf Duldung in Anspruch genommenen Minderjährigen sogar vor dem Primäranspruch des Anfechtungsberechtigten geschützt, weil der Minderjährige beim schenkweisen Erwerb von Teppichen und Mobiliar wegen des mit der Schenkung verbundenen lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB) eine eigene Willenserklärung abgegeben hatte und ihm daher hinsichtlich der Absichtsanfechtung die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters, des Schenkers, nicht nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen war (BGH-Urteil vom 25. April 1985 IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232).
  • BFH, 31.10.1989 - IX R 216/84

    Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers bei Nießbrauchsbestellung zugunsten

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Rechtsgeschäft, das jemand als Vertreter eines anderen mit sich im eigenen Namen vornimmt (Insichgeschäft), über den Wortlaut des § 181 BGB (Entsprechendes gilt für § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) hinaus auch dann zulässig, wenn dieses dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BGH-Urteile vom 25. April 1985 IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 2407; vom 9. Juli 1980 V ZB 16/79, BGHZ 78, 28).
  • BFH, 13.03.2002 - VII B 42/01

    Rückgewähranspruch gegenüber Minderjährigen - Absichtsanfechtung

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2006 - 2 UF 50/06

    Ergänzungspflegschaft: Entbehrlichkeit familiengerichtlicher Genehmigung durch

  • OLG Brandenburg, 07.03.2007 - 7 U 198/05

    Anfechtungsrecht: Anspruch des anfechtenden Gläubigers auf Auskunftserteilung

  • FG Hessen, 19.12.2000 - 6 K 1821/95

    Duldungsbescheid; Zwangsvollstreckung; Bankkonto; Anfechtung; Gläubiger;

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2021 - 2 T 7171/20

    Kein Anlass zur Klage bei Regulierung vor Klageeinreichung

  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

  • OLG Oldenburg, 01.10.1987 - 5 W 43/87

    Auflassung, Übereignung, Schenkung, Pfleger, Pflegschaft, Ergänzungspfleger,

  • OLG Frankfurt, 13.12.1996 - 10 U 8/96

    Rechtmäßigkeit der Berufung auf eine wirksame Abtretung einer vermeintlichen

  • OLG Hamm, 12.02.1999 - 8 WF 32/99

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für das Genehmigungsverfahren

  • OLG Oldenburg, 16.01.2015 - 12 W 5/15

    Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines

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