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   BGH, 17.04.2008 - IX ZR 144/07   

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https://dejure.org/2008,7102
BGH, 17.04.2008 - IX ZR 144/07 (https://dejure.org/2008,7102)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2008 - IX ZR 144/07 (https://dejure.org/2008,7102)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2008 - IX ZR 144/07 (https://dejure.org/2008,7102)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Masseschuld aufgrund von Kosten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Mietsache bei Beendigung eines Mietvertrages vor Insolvenzeröffnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Instandsetzungs- oder Rückbaukosten keine Masseschuld; Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer Mietsache; Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses; nachteilige Veränderung der Mietsache; Masseschuld nur bei neu entstandenen Ansprüchen; Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO
    Schadensersatzansprüche des Vermieters in der Insolvenz des Mieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Zum Umfang der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Rückgabe der Mietsache

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 236/93

    Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - IX ZR 144/07
    Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff).
  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 161/01

    Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - IX ZR 144/07
    Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff).
  • BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

    Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - IX ZR 144/07
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter das Nutzungsverhältnis fortsetzt, ist die vertragliche Herstellungspflicht bei Vertragsende aufzuteilen; insolvenzrechtlich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Veränderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind (BGH, Urteil vom 18. April 2002, aaO; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411 Rn. 12; Beschluss vom 17. April 2008 - IX ZR 144/07, Grundeigentum 2008, 865 Rn. 2; Pape/Schaltke, aaO Rn. 152).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 6/18

    Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des

    Der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht - aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung - mit Abschluss des Mietvertrages, mithin vor Insolvenzeröffnung und ist daher grundsätzlich als Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340; vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 - 2 U 85/07, ZIP 2007, 1914, Tz. 82, rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - IX ZR 144/07, Grundeigentum 2008, 865).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor oder - wie hier - nach Insolvenzeröffnung beendet wurde (BGH, Urteil vom 08.04.2002 - IX ZR 161/01, ZIP 2002, 1043, Tz. 22; BGH, Urteil vom 17.04.2008 - IX ZR 144/07, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 30.06.2015 - 6 U 28/14

    Insolvenzverfahren: Mietvertraglicher Rückgabeanspruch als Insolvenzforderung

    Er war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, denn der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - IX ZR 144/07 -, Grundeigentum 2008, 865; BGHZ 125, 270; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl. 2010, § 108 Rn 36).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2012 - WpÜG 4/12

    Geltendmachung der Kosten einer Enforcement-Prüfung als Masseverbindlichkeit

    Während nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2002, 1198 und Grundeigentum 2008, 865) die Inbesitznahme eines mit Altlasten behafteten Grundstückes durch den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit Mietverhältnissen nicht ohne weiteres zu Masseverbindlichkeiten führen soll, hat das BVerwG (ZInsO 2004, 917, NJW 1999, 1416 und NZI 1999, 246) bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme im Falle der Anlagen- oder Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter in dessen Person die Begründung einer Zustandshaftung erblickt, die als originäre neue Verpflichtung insoweit eine Masseverbindlichkeit begründen könne (vgl. hierzu auch Uhlenbruck, Beilage BB 2004, Nr. 14 S. 1/6; Graf-Schlicker/Bremen, InsO, a.a.O., § 55 Rn. 7 jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2009 - 1 U 58/08

    Entschädigungsanspruch im Rahmen des Mietverhältnisses mit einer insolventen

    Dann wären entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Beschluss vom 17. April 2008 - IX 144/07 - (zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis NJW-Spezial 2008, 407 und Grundeigentum 2008, 865) bis zur Insolvenzeröffnung nur eine (anteilige) Insolvenzforderung und für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung ein (restlicher) Ersatzanspruch in Gestalt einer Masseforderung bzw. eines Anspruchs gegen einen Grundstückserwerber möglich.
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