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   BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16   

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https://dejure.org/2018,2866
BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16 (https://dejure.org/2018,2866)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2018 - IX ZR 144/16 (https://dejure.org/2018,2866)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 (https://dejure.org/2018,2866)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Schweigen der Schuldners einer seit Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids; Monatelanges Schweigen als ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des Schuldners bei Forderungsbegleichung in Teilbeträgen nach Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1
    Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Schweigen der Schuldners einer seit Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids; Monatelanges Schweigen als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Zur Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Teilzahlungen erst nach Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung bei monatelangem Schweigen des Schuldners

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Wenn Schweigen am Ende doch mehr bedeutet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung: Neues BGH-Urteil zwingt Gläubiger zum schnellen Handeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 432
  • ZIP 2018, 432
  • MDR 2018, 491
  • NZI 2018, 264
  • WM 2018, 433
  • DB 2018, 693
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Infolge des Vermögensabflusses haben die Rechtshandlungen eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 9).

    a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1901 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11, ständige Rspr.).

    Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378 Rn. 11 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN ).

    c) Zwar beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 12 mwN ).

    aa) Das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin auf die Rechnung der Beklagten kann schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 13 mwN ).

    Die in dem einjährigen Herausschieben der Forderung zum Ausdruck kommende schlechte Zahlungsmoral verdeutlichte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Eilenberger, 3. Aufl., § 17 Rn. 30).

    (1) Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 17 mwN).

    Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten gestattete bereits die schlichte Nichtbegleichung der offenen Forderung, deren Berechtigung zu keinem Zeitpunkt im Zweifel stand, den Schluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9 ; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 18 ).

    Aus der mehr als einjährigen Zahlungsverzögerung konnte und musste die Beklagte entnehmen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 35 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 18 ).

    Da die Beklagte mit weiteren Gläubigern der gewerblich tätigen Schuldnerin rechnen musste, war sie über deren Zahlungseinstellung unterrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 18 ).

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3 ; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20 ).

    Vielmehr konnte die angesichts der Titulierung der Forderung erfolgte einseitige Ankündigung der Schuldnerin, nunmehr Teilzahlungen in ungenannter Höhe und innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeit aus den Einnahmen des Restaurantbetriebs in Berlin erbringen zu wollen, nur dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 21).

    dd) Bei dieser Sachlage haben sich mehrere Beweisanzeichen verwirklicht, die aus Sicht der Beklagten nur auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 18 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 22 ).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN ).

    dd) Bei dieser Sachlage haben sich mehrere Beweisanzeichen verwirklicht, die aus Sicht der Beklagten nur auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 18 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 22 ).

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3 ; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20 ).

    Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN ).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Infolge des Vermögensabflusses haben die Rechtshandlungen eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 9).

    (3) Im Blick auf diese Art der Schuldentilgung deutet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der Umstand, dass die Teilzahlungen über bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhaltene Konten erfolgten, darauf hin, dass es sich um strategische Zahlungen der Schuldnerin handelte, die sich zur Schonung der schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen über gerade eine hinreichende Deckung ausweisende Konten beschränkte, was eine Zahlungseinstellung erkennen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Dies stellt im Blick auf die besonderen zeitlichen Abläufe (insoweit anders als in BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, ZInsO 2017, 1616) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Zäsur dar, aus der die Beklagte Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ziehen musste.
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16

    Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Mit dem Fall, dass sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereiterklärt und diese dann auch einhält (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZInsO 2017, 1881), ist dies nicht vergleichbar.
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 264/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Glaubhaftmachung der Forderungen und der

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten gestattete bereits die schlichte Nichtbegleichung der offenen Forderung, deren Berechtigung zu keinem Zeitpunkt im Zweifel stand, den Schluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9 ; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 18 ).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378 Rn. 11 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN ).
  • BGH, 24.10.2013 - IX ZR 104/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung von

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378 Rn. 11 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN ).
  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 103/90

    Begriff der Zahlungseinstellung; Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten von

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16
    Einer ausdrücklich erklärten Erfüllungsverweigerung oder eines sonstigen Verhaltens der Schuldnerin, das ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentierte, bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12).
  • BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19

    Insolvenzverfahren: Vermutung, Kenntnis und Widerlegbarkeit des

    Ein Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit ist eine solche Bitte nur, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 20 mwN; vgl. Ganter, NZI 2019, 481, 484).
  • BGH, 18.07.2019 - IX ZR 258/18

    Die Hoffnung stirbt zuletzt!

    Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 15; st. Rspr.).
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

    aa.) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 10 m.w.N., juris ).

    Hierbei wird berücksichtigt, dass sich die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 10 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung, - juris).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn 13, juris unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 11.02.2010, IX ZR 104/07, ZinsO 2010, 673 Rn 39 m.w.N.) kann es zwar bereits ausreichen, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung dem Anfechtungsgegner bekannt wird: Hier hatten die bei der Beklagten aufgelaufenen Rückstände absolut betrachtet eine nicht unbedeutende Höhe.

    Es kommt auf die weiteren Umstände an, insbesondere darauf, wann die Leistung erfolgte und über welchen Zeitraum der Rückstand bestanden hat (vgl. dazu die Abwägung in dem Urteil des BGH vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, juris).

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20).

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 141/19

    Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung;

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18

    Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge

    In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 18.01.2018 - IX ZR 144/16, Rn. 10, juris).

    Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.).

  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18

    Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

    Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 15; st. Rspr.).
  • LG Aachen, 19.07.2018 - 9 O 16/18

    Rückforderung einer Zahlung eines überwiesenen Betrags an den Gerichtsvollzieher

    Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 10, juris).

    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, wonach der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt hat, wenn der Schuldner einer erheblichen, seit mehreren Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids schweigt und erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in Raten anbietet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, juris; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15 -, juris), vermag ihr im streitgegenständlichen Fall nicht zur Widerlegung der nach § 133 Abs. 3 S. 1 InsO greifenden Vermutung zu verhelfen.

  • OLG Bamberg, 08.03.2018 - 1 U 180/16

    Voraussetzungen für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen

    Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 18.01.2018, Az. IX ZR 144/16).

    Auch kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung und damit den Benachteiligungsvorsatz schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil v. 25.02.2016, Az. IX ZR 109/15; Urteil vom 18. Januar 2018, Az. IX ZR 144/16).

  • KG, 07.12.2018 - 14 U 132/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Abgrenzung

    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, ZIP 2017, 1379-1383, Rn. 18; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, NJW-RR 2018, 432-435, Rn. 10; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585-589, Rn. 28-29 m.w.N. jeweils nach juris).

    Weiß der Anfechtungsgegner von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existieren (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, ZIP 2017, 1379-1383, Rn. 30; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, NJW-RR 2018, 432-435, Rn. 10; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585-589, Rn. 28-29 m.w.N. jeweils nach juris).

  • BGH, 18.07.2019 - IX ZR 259/18

    Insolvenzanfechtung von Erstattungsleistungen einer Sozialkasse

  • LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 12 U 17/18

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners aufgrund

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 12 U 24/18

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der

  • LG Köln, 18.12.2018 - 16 O 7/18
  • OLG Frankfurt, 31.10.2018 - 15 U 134/14

    Gläubigerbenachteiligung: Abgleich der Vermögenslagen vor und nach angefochtener

  • OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 12 W 9/18

    Entscheidung des Landgerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch bei angenommener

  • OLG Frankfurt, 23.10.2018 - 4 U 94/18

    Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

  • LG Köln, 20.11.2018 - 16 O 75/18
  • OLG Naumburg, 29.09.2021 - 5 U 159/20

    Insolvenzanfechtung: Subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach

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