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   BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09   

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https://dejure.org/2012,1022
BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09 (https://dejure.org/2012,1022)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - IX ZR 147/09 (https://dejure.org/2012,1022)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - IX ZR 147/09 (https://dejure.org/2012,1022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung bei Nichtberuhen des angefochtenen Urteils auf der Gehörsverletzung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Willkürentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung bei Nichtberuhen des angefochtenen Urteils auf der Gehörsverletzung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Willkürentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Der Kläger hat durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen dem Schuldner und der Beklagen, insbesondere der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte, einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher die Anfechtung der Sicherungsabtretungen des Schuldners und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 320 ff; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 f).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkennen, weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei einem Nachbarstreit

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkennen, weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Nach den Gründen des Berufungsurteils kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 37).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Ebenso wenig liegt ein schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendungsfehler vor (vgl. BVerfGE 58, 163, 167 f), der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, WM 2003, 2370, 2372).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 156/04

    Anfechtung von mit Zustimmung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Der Kläger hat durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen dem Schuldner und der Beklagen, insbesondere der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte, einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher die Anfechtung der Sicherungsabtretungen des Schuldners und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 320 ff; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 f).
  • BVerfG, 09.10.2003 - 1 BvR 693/02

    Willkürfreie Verneinung von Ansprüchen gegen eine Bank im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 147/09
    Ebenso wenig liegt ein schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendungsfehler vor (vgl. BVerfGE 58, 163, 167 f), der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, WM 2003, 2370, 2372).
  • BGH, 20.04.2021 - II ZR 387/18

    Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF unterliegt auch dann

    Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand kann auch darauf beruhen, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgegner zur Aufgabe von Sicherheiten veranlasst (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 147/09, juris Rn. 2).
  • OLG Celle, 30.08.2012 - 13 U 17/12

    Insolvenzanfechtung; Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

    Die die Entscheidung des OLG Hamm bestätigende Entscheidung vom BGH (Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 147/09) dürfte daher ebenfalls auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden sein.

    Dort hat der BGH ausgeführt, dass ein Verhalten des Insolvenzverwalters, das zur Aufgabe von Sicherheiten durch den Anfechtungsgegner führt, einen Vertrauenstatbestand schafft, der die Anfechtung von vorangegangenen abgesicherten Forderungen ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 147/09, juris Rn. 2).

    Hierzu dürfte aber auch die Entscheidung des BGH vom 9. Februar 2012 (Az. IX ZR 147/09) mit einer vergleichbaren Fallkonstellation heranzuziehen sein.

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2024 - 12 U 31/23
    Der Kläger hat durch sein Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der noch offenen Ansprüche zwischen der Schuldnerin und der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher im Folgenden die Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2012 - IX ZR 147/09, BeckRS 2012, 5307 Rn. 2; Urt. v. 15.12.2005 - IX ZR 156/04, NJW 2006, 1134; v. 09.12.2004 - IX ZR 108/04, NJW 2005, 1118).

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob im Streitfall zudem die objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO zu verneinen ist, weil die Beklagte in Höhe ihrer Ansprüche ohnehin gleichwertige, unanfechtbare Absonderungsrechte innehielt (ebenso offen gelassen von BGH, Beschl. v. 09.02.2012, a.a.O.), auch wenn hierfür nach der Ansicht des Senats die folgenden Erwägungen sprechen dürften:.

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