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   BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94   

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https://dejure.org/1995,260
BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94 (https://dejure.org/1995,260)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1995 - IX ZR 148/94 (https://dejure.org/1995,260)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1995 - IX ZR 148/94 (https://dejure.org/1995,260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 51 i. d. F. vom 1. 8. 1959; BRAO § 51
    Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Anwaltswerkvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Verjährung eines Anspruchs aus Anwaltswerkvertrag

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 1996, 128

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 661
  • MDR 1996, 531
  • VersR 1996, 852
  • WM 1996, 540
  • BB 1996, 453
  • DB 1996, 977
  • AnwBl 1996, 339
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Es kann dahinstehen, ob der Auftrag an den Beklagten, eine Urkunde mit dem vorgesehenen Vertragsinhalt zu entwerfen, gemäß dem Regelfall zu einem Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) oder ausnahmsweise zu einem Werkvertrag der Parteien (§§ 631, 675 BGB) geführt hat; in beiden Fällen verjährt der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Schadens aus der Verwertung des angeblich fehlerhaften Vertragsentwurfs nach § 51 BRAO a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541).

    Ein Schaden, der einen Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Anwalt und damit den Verjährungsbeginn gemäß § 51 Fall 1 BRAO a.F. auslöst, tritt ein, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat; dies ist nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils aus der Pflichtverletzung besteht (BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO. m.w.N.).

    Ob und gegebenenfalls wann dem Kläger der eingeklagte Schaden entstand, hing davon ab, wie die Pächterin gegenüber ihrem Vertragspartner auf den Mangel der Pachtsache reagierte; frühestens und nur dann, wenn sie deswegen Rechte gegen den Kläger geltend machte, konnte dieser eine Vermögenseinbuße erleiden (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1321 betreffend die unzulässige Teilkündigung eines Vertrages; v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO. wegen eines fehlerhaften Vertragsentwurfs).

    Vielmehr ist dieser nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt erst eingetreten, als die Pächterin mit Schreiben an den Kläger vom 17. Mai 1991 den Vertrag angefochten und Rechte aus §§ 537, 538 - mit § 581 - BGB geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO.).

    Lag ein Dienstvertrag vor, so endete der Auftrag mit seiner Erledigung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO.).

    Handelte es sich um einen Werkvertrag, so wurde das Mandant beendet, als die Auftraggeber den Vertragsentwurf als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung abnahmen, indem sie diesen unterschrieben (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO.).

    Der Klageanspruch verjährte dann nach § 51 Fall 2 BRAO a.F. Die Verjährung beginnt mit dem Mandatsende, wenn - wie hier - erst später der Schaden aus der anwaltlichen Pflichtverletzung entstanden ist; dies führt - gemäß dem Wortlaut der Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers - zu einer früheren Verjährung als nach der Hauptregelung des § 51 Fall 1 BRAO a.F. (BGHZ 94, 380, 390; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO.).

    Ein Sekundäranspruch, der dem haftpflichtigen Rechtsanwalt die Einrede der Primärverjährung verwehrt (§ 249 BGB), entstand in diesem Falle nicht, weil der Beklagte vor einem solchen Mandatsende keinen begründeten Anlaß zur Prüfung einer eigenen Regreßpflicht hatte; im übrigen hätte die für ihn laufende Verjährungsfrist ebenfalls mit Mandatsende begonnen (vgl. BGHZ 94, 380, 385 ff; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, aaO. 541 f).

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, daß er mit der Beklagten einen Anwaltsdienstvertrag geschlossen habe, dessen Gegenstand die Vorbereitung des Kaufvertrages gewesen sei (§§ 611, 675 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541).
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer

    aa) Ein derartiger Sekundäranspruch kommt in Betracht, wenn der Anwalt während noch laufender Primärverjährung bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresshaftung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475, 1477 f.; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f.; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM 2002, 513, 515; Zugehör, aaO Rn. 1383).
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