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   BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22   

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https://dejure.org/2023,8476
BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22 (https://dejure.org/2023,8476)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - IX ZR 150/22 (https://dejure.org/2023,8476)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - IX ZR 150/22 (https://dejure.org/2023,8476)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 280 Abs. 1, § ... 249 BGB, § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO, § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 301 Abs. 3 InsO, §§ 286 ff InsO, § 60 InsO, § 280 BGB, Art. 103k Abs. 1, 2 EGInsO, § 300 Abs. 2 Satz 4 InsO, §§ 299, 300a InsO, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO, § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 300a InsO, § 300 InsO, § 299 InsO, § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 60 Abs. 1 InsO, § 300 Abs. 1 S. 2 InsO

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Treuhänders für den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb gegenüber dem Schuldner; Rechtskräftige Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner; ...

  • rewis.io

    Haftung des Treuhänders

  • Betriebs-Berater

    Haftung des Treuhänders

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatzpflicht des Treuhänders im eröffneten Insolvenzverfahren (altes Recht) bei fehlerhafter Auskehr des nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerbs an die Gläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Treuhänders für den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb gegenüber dem Schuldner; Rechtskräftige Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner; ...

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Treuhänders

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Aufgaben des Treuhänders, wenn dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wird und das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, BGHZ 183, 258 ff. = WM 2010, 42); zum ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitige Restschuldbefreiung - und die Haftung des Treuhänders

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlverhalten des Treuhänders, Haftung Treuhänder, Treuhand, Treuhänder, Treuhandverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1039
  • MDR 2023, 727
  • NZI 2023, 637
  • WM 2023, 922
  • BB 2023, 1299
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff).

    Der Bundesgerichtshof hatte für sogenannte asymmetrische Verfahren, in denen die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, bevor das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben hat, entschieden, dass der Insolvenzverwalter bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner auszukehren hat (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 38 f).

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZR 162/13

    Insolvenzverwalterpflicht zur zinsgünstigen Anlage von Geldmitteln

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    Da schon die Frage der Pflichtwidrigkeit nach dem Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters zu beantworten und dessen Sorgfalt zugleich Maßstab für das nach § 60 Abs. 1 InsO erforderliche Verschulden ist, folgt jedoch aus der objektiven Pflichtverletzung regelmäßig - und so auch hier - der Fahrlässigkeitsvorwurf (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, NZI 2014, 757 Rn. 24; HK-InsO/Lohmann, 11. Aufl., § 60 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, aaO Rn. 90).
  • BGH, 21.12.1995 - V ZB 4/94

    Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 f).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZR 118/07

    Rechtsfolgen insolvenzrechtlich unzulässiger Verrechnung durch die

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    Die Frage, ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO bestellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder, wie vom Berufungsgericht angenommen, ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 280 BGB haftet (zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 292 Rn. 15 f), hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, NZI 2008, 607 Rn. 20).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 231/09

    Wirksamkeit eines Lastschriftwiderrufs bei fehlender vorheriger Genehmigung der

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    Bei rechtlichen Zweifelsfragen handelt der Insolvenzverwalter nicht schuldhaft, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht gebildet hat, die sich mit guten Gründen vertreten lässt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZR 231/09, juris Rn. 3; HK-InsO/Lohmann, InsO, 11. Aufl. § 60 Rn. 31; Jaeger/Gerhardt, aaO, § 60 Rn. 120).
  • LG Bochum, 23.04.2021 - 9 S 115/20
    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    b) Nach dem Wortlaut des § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO aF, auf den § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO aF verweist, ist für den Neuerwerb allein auf den Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO aF abzustellen (so auch LG Bochum, NZI 2021, 634, 635; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 6. Aufl., § 300 Rn. 27; Jaeger/Preuß, InsO, § 300a Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl., InsO, § 300 Rn. 48, § 300a Rn. 6).
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 191/93

    Berücksichtigung des Ausfalls von Forderungen im Gesellschaftskonkurs im Konkurs

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    bb) Auch im Haftungsrahmen des § 60 InsO wird vorausgesetzt, dass ein Insolvenzverwalter die Normen der Insolvenzordnung kennt oder sich zutreffend darüber informieren lässt (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 191/93, NJW 1994, 2286, 2287, zu § 82 KO; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 6. Aufl., § 300 Rn. 19).
  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 35).
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