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   BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08   

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https://dejure.org/2009,1576
BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08 (https://dejure.org/2009,1576)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - IX ZR 16/08 (https://dejure.org/2009,1576)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 (https://dejure.org/2009,1576)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 129, 130, 131
    Abgrenzung zwischen mittelbarer Zuwendung und Leistungskette bei Deckungsanfechtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer mittelbaren Zuwendung von einer Leistungskette bei einer Deckungsanfechtung i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsO §§ 129, 130, 131
    Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung

  • Judicialis

    InsO § 130 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 145 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer mittelbaren Zuwendung von einer Leistungskette bei einer Deckungsanfechtung i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mittelbare Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 769
  • MDR 2009, 769
  • NZI 2009, 381
  • WM 2009, 809
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 59/07

    Zum Risiko der Insolvenzanfechtung bei einer Transaktion innerhalb eines

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21).

    Zutreffend meint zwar die Revisionserwiderung, dass die mittelbare Zuwendung entscheidend von einem vorgefassten und auch verwirklichten Plan des Schuldners gekennzeichnet ist, einen Vermögensgegenstand an den Empfänger zu verschieben, ohne dass es auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 25).

    Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung her auszugeben sind (BGHZ 100, 36, 41 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 aaO S. 2179 Rn. 11).

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25).

    Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21).

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung her auszugeben sind (BGHZ 100, 36, 41 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 aaO S. 2179 Rn. 11).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25).
  • BGH, 24.09.1962 - VIII ZR 18/62

    Konkursanfechtung bei Geschäftsübernahme

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25).
  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZR 149/77

    Konkursanfechtung bei Erbanteilsverkürzung

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25).
  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08
    Auch das von der Revisionserwiderung herangezogene Senatsurteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163) beruht auf dieser Grundlage, indem es die tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ausschließlich ermächtigten Stellen für die Deckungsanfechtung "wie Insolvenzgläubiger" behandelt (aaO S. 2164 unter II. 2. b) und danach trotz Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Leistungen an die insoweit berechtigten Sozialkassen als Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO angesehen hat.
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30).

    Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Im Blick auf die hier gegebene Leistungskette (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, ZInsO 2009, 768 f Rn. 8) kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht wegen vorrangiger Ansprüche der Bank in Abrede gestellt werden.
  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt aber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5).

    Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7).

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08

    Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11).

    Deshalb würde es sich um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch eine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zahlung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, a.a.O.).

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    Angesichts der Doppelwirkung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung ist keine mittelbare Zuwendung des Organträgers gegeben, bei welcher der Organträger Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.

    Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 16/18

    Baumarkt - Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung: Drittzahlung als nur

    Gegner einer Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO kann allein ein Insolvenzgläubiger sein, an den der Insolvenzschuldner geleistet hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, NJW 2012, 2507 Rn. 37).
  • BGH, 15.09.2014 - II ZR 442/13

    Insolvenzanfechtung: Begründung eines Anspruchs wegen eines existenzvernichtenden

    Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 8; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33; Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, ZIP 2014, 1032 Rn. 26).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 85/06

    Insolvenzanfechtung bei Leistung an Dritten

    Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen.
  • OLG Dresden, 05.11.2014 - 13 U 408/14

    Zwangsverwalter ist kein Vertreter des Grundpfandrechtsgläubigers

    Tatsächlich erwuchs ihr jedoch allenfalls ein Vorteil durch Verrechnungen oder Umbuchungen von Buchgeldern (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 16/08).
  • LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zu den

  • OLG Brandenburg, 28.08.2020 - 7 U 119/19

    Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine gesetzliche Krankenversicherung

  • OLG Frankfurt, 11.07.2013 - 12 U 27/12

    Insolvenzanfechtung einer Zahlung an eine Inkassogesellschaft

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