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   BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03 (1)   

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BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03 (1) (https://dejure.org/2006,5616)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - IX ZR 171/03 (1) (https://dejure.org/2006,5616)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03 (1) (https://dejure.org/2006,5616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1029
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03
    Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03
    Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03
    Nicht geboten ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03
    Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354).
  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Richtig ist zwar, dass die Partei sich dessen Wissen zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 Rn. 2; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, ZfBR 2017, 147 Rn. 6).
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 277/14

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der

    Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12 Rn. 1).

    Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).

    Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 20 W 155/15

    Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechlichen Gehörs nach § 44 FamFG

    Regelmäßig besteht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der gerügten Entscheidung die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen in der Entscheidung auch zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Obermann in BeckOK FamFG, 34. Edition, Stand: 01.04.2020; § 44 FamFG, Rn. 39a; BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZR 171/03, zitiert nach juris Tz. 2).
  • BFH, 04.05.2011 - X S 8/11

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der

    Ab diesem Zeitpunkt bestand für ihn die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (zur entsprechenden Vorschrift des § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2006 IX ZR 171/03, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 1029, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl., § 321a Rz 23; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321a Rz 27; Thomas/ Putzo, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 321a Rz 6).
  • BGH, 28.06.2022 - II ZR 50/20

    Erheben der Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist nach Kenntnis von der

    a) Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5; Rensen, MDR 2007, 695, 697).
  • BGH, 11.02.2013 - IX ZB 101/12

    Beginn der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Gehörsrüge

    Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029).
  • BGH, 13.09.2012 - III ZR 284/11

    Zurechnung der Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses durch Zustellung an einen

    Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029).
  • OLG Oldenburg, 27.04.2009 - 13 U 46/08

    Beginn der Frist zur Anbringung einer Gehörsrüge

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.5.2006 zu IX ZR 171/03) geht unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung (BGH Beschluss vom 13.12.1999 zu II ZR 225/98) in einem Fall, in dem, dem Rügeführer erst "beim Fertigen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof bewusst geworden sei", davon aus, die Frist werde mit Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehe, etwaige Gehörsverletzungen in der zugestellten Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.
  • BGH, 13.08.2018 - VI ZR 499/16

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der ihn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).
  • OLG Jena, 17.08.2011 - 4 U 144/11

    Gehörsverletzung: Beginn der Einlegungsfrist für die Anhörungsrüge; Pflicht zur

    So hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.05.2006, Aktenzeichen IX ZR 171/03) in einem Fall, in dem dem Rügeführer erst" beim Fertigen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof bewusst geworden sei", entschieden, dass die Frist mit Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt werde, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehe, etwaige Gehörsverletzungen in der zugestellten Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.
  • BSG, 20.04.2023 - B 5 R 10/23 BH

    Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Rüge der

  • LG München II, 25.07.2012 - 2 S 2002/12

    Verfristung einer Anhörungsrüge

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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2006 - IX ZR 171/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8256
BGH, 26.01.2006 - IX ZR 171/03 (https://dejure.org/2006,8256)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2006 - IX ZR 171/03 (https://dejure.org/2006,8256)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - IX ZR 171/03 (https://dejure.org/2006,8256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 544 Abs. 1; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erweiterung eines Berufungsantrages nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und die Pflichten eines Anwalts bei der Abwicklung eines Feuerschadens mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erweiterung der Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 178/93

    Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - IX ZR 171/03
    Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - IX ZR 171/03
    Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146).
  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.01.2006 - IX ZR 171/03
    Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 185/03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die

    IX ZR 171/03 IX ZB 185/03.

    Die Verfahren IX ZR 171/03 und IX ZB 185/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Es führt das Verfahren IX ZR 171/03.

    Soweit der Kläger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Berufung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzulässig, gesondert mit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren IX ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht abtrennbaren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (Verfahren IX ZR 171/03).

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