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   BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04   

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https://dejure.org/2005,1492
BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04 (https://dejure.org/2005,1492)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04 (https://dejure.org/2005,1492)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 (https://dejure.org/2005,1492)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten zur Vermeidung von Kosten bei einer unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung nur unter bestimmten Umständen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht eines Rechtsanwalts gegenüber den Mandanten bezüglich einer möglichen Kostenbelastung ; Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner; Abgabe einer Abschlusserklärung nach Zustellung einer ...

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zu den Hinweispflichten des Rechtsanwalts nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber

  • Judicialis

    BGB § 276 Ci; ; BGB § 675

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratungspflicht bei einstweiliger Verfügung

  • rechtsanwaltmoebius.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 276
    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer Abschlußerklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Hinweis auf unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 823 BGB
    Hinweis auf drohende Kosten eines Abschlussschreibens

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2006, 115

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 23 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 23 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 557
  • MDR 2006, 478
  • GRUR 2006, 349
  • WM 2006, 1216
  • DB 2006, 333 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182).
  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, Umdruck Rn. 7, z.V.b.).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung weiter aus, dass das Landgericht die mit der Einführung von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB veränderte Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt und sich über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR-RR 2008, 368 ff. - Gebühren für Abschlussschreiben; BGH GRUR 2006, 349 ff. - Anwaltshaftung) hinweg gesetzt habe.

    Auch die weitere BGH-Entscheidung "Anwaltshaftung" (GRUR 2006, 349 ff.) spricht nicht dafür, dass eine Wartefrist von 17 Tagen unangemessen kurz wäre.

    Zwar hat der BGH dort ausgeführt, dass für die Ansicht eines Teils des Schrifttums, dass dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungskläger vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle, "gute Gründe sprechen" könnten (BGH, GRUR 2006, 349, 351 Rn. 19 - Anwaltshaftung).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2018 - 9 U 179/16

    Cum-Ex: Beraterhaftung rückt in den Fokus

    Kann ein rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, so darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden (BGH, NJW-RR 2006, 557 Rn. 7).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf jeweils eine Geschäftsgebühr für eine

    Sie lag schon dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde.
  • LG Karlsruhe, 03.07.2014 - 15 O 19/14

    Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens in Wettbewerbssachen:

    b) Allerdings fallen dem Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last, wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung abgegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Es hätte dem Beklagten oblegen, aufgrund entsprechender Beratung seines Prozessbevollmächtigten (dazu BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005, a.a.O.) die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Abschlussschreiben"; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58 Rn. 35 ff.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.73, alle m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    aa) Ein Abschlussschreiben ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat (Köhler a.a.O. § 12 UWG 3.73) oder wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt (BGH WRP 2006, 352, 353 [Tz. 8]; Teplitzky a.a.O. Kap. 43, 33; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58, 42; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 664).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2019 - 7 U 15/18

    Ansprüche nach einer Insolvenzanfechtung

    Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1216 Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Von daher ist die Frist richtigerweise auch bei Urteilsverfügungen nicht, wie die Klägerin meint, von dem Ablauf der noch nicht verstrichenen Berufungsfrist abhängig (vgl. Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52, wonach die Frist nicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Urteilsverfügung zu verknüpfen ist; dahingestellt von BGH, IX. ZS., NJW-RR 2006, 557, wonach aber für eine Anknüpfung an die Berufungsbegründungsfrist "gute Gründe" sprechen könnten, die indes dort auch näher nicht dargelegt sind; str.).
  • OLG Brandenburg, 28.08.2020 - 7 U 119/19
    Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1216 Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2022 - 7 U 23/21

    Insolvenzanfechtung innerhalb 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag ausgeführter

  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09

    Wartefrist vor Abschlussschreiben; Abschlussschreiben als einfaches Schreiben

  • LG Düsseldorf, 01.10.2019 - 7 O 118/18
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