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   BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95   

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https://dejure.org/1996,731
BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95 (https://dejure.org/1996,731)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95 (https://dejure.org/1996,731)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1996 - IX ZR 190/95 (https://dejure.org/1996,731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3
    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AnfG § 3
    Gläubigerbenachteiligung bei Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3341
  • ZIP 1996, 1907
  • MDR 1997, 51
  • WM 1996, 2080
  • DB 1997, 161
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.03.1984 - IX ZR 49/83

    Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95
    Für § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung; es reicht also aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Anfechtungsprozesses die Möglichkeit des Gläubigers, sich aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, beeinträchtigt hat (Senatsurt. v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755 u. v. 11. Juli 1996 aaO. S. 1520).

    Hat allerdings der Anfechtungsgegner den Wert des anfechtbar erworbenen Gegenstands unter Einsatz eigener Mittel wesentlich erhöht, so kann er bei der Verteilung des Erlöses in der Zwangsvollstreckung Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen (Senatsurt. v. 27. März 1984 aaO. S. 756 f).

    Diese Rechte kann der Gläubiger pfänden und sich überweisen lassen (Senatsurt. v. 27. März 1984 aaO. S. 755).

    Die Abtretungserklärung, in der ausdrücklich auf die Eigenschaft des Abtretenden als Miteigentümer hingewiesen worden ist - das Berufungsgericht hat insoweit eine Auslegung unterlassen, so daß der Senat sie selbst vornehmen kann -, ist aber so zu verstehen, daß lediglich der Anteil des Schuldners an den Rechten, die sich aus der Rückführung der gesicherten Forderungen ergeben (vgl. Senatsurt. v. 27. März 1984 aaO. S. 755), abgetreten werden sollte.

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95
    Waren diese Gegenstände zur Befriedigung des Gläubigers schon vorher nicht geeignet, weil sie wertausschöpfend belastet waren, dann kann eine Anfechtung jenen Zweck nicht erfüllen; sie kommt deshalb in einem solchen Fall nicht in Betracht (BGHZ 9O, 207, 211 f; Senatsurt. v. 11. Juli 1996 IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1519).

    Für § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung; es reicht also aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Anfechtungsprozesses die Möglichkeit des Gläubigers, sich aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, beeinträchtigt hat (Senatsurt. v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755 u. v. 11. Juli 1996 aaO. S. 1520).

    Ebenso sind Wertsteigerungen, die infolge Wegfalls vorrangiger Belastungen eintreten, zugunsten des Anfechtungsgläubigers grundsätzlich bis zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 1996 aaO. S. 1520).

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95
    Der Kläger könnte, wenn sich das Grundstück noch im Vermögen des Schuldners befände, dessen Recht auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 749 S. 1 BGB) pfänden und sich überweisen lassen; auf diese Weise könnte er im Wege der Ausgleichung nach § 426 BGB bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erreichen, daß ihm nur der dem Anteil des Schuldners entsprechende Anteil an der dinglichen Haftung zugerechnet und der danach diesem entsprechende Teil des Erlöses ausgekehrt würde (vgl. BGHZ 90, 207, 214 ff).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95
    Geht es aber darum, ob im Vergleich zu einem beim Übertragenden verbleibenden Restvermögen das nahezu ganze Vermögen übernommen wird, was für die Anwendung des § 419 BGB ausreicht, dann müssen, da der Wert der jeweiligen Vermögensstücke als Zwangsvollstreckungsobjekte ausschlaggebend ist, auf beiden Seiten die dinglichen Belastungen abgezogen werden (BGHZ 66, 217, 221; 93, 135, 138 f).
  • BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83

    Vermögensübernahme bei einer Mehrheit von Verträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95
    Geht es aber darum, ob im Vergleich zu einem beim Übertragenden verbleibenden Restvermögen das nahezu ganze Vermögen übernommen wird, was für die Anwendung des § 419 BGB ausreicht, dann müssen, da der Wert der jeweiligen Vermögensstücke als Zwangsvollstreckungsobjekte ausschlaggebend ist, auf beiden Seiten die dinglichen Belastungen abgezogen werden (BGHZ 66, 217, 221; 93, 135, 138 f).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    (2) Bei der Übertragung eines Grundstücks sind durch die allgemeine Marktlage bedingte Wertsteigerungen, die seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, nur dann in die Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung einzubeziehen, wenn sich der Anfechtungstatbestand mit einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung begnügt (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 152 b; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 48).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 129/06

    Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner als

    Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 126/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Besicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen

    Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).

    Sollte der Beklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

    Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

    Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierfür der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz maßgeblich (BGHZ 123, 320, 323; 143, 246, 253 f; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 NJW 1996, 3341, 3342; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197; v. 23. November 2006 aaO S. 590, 591).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des

    Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.

    Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich begründeter Entstehung der Zwangssicherungshypothek auf das Maß ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung beschränken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; Raebel, Festschrift für Ganter, 2010, S. 339, 347 f).

    Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar.

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundstücksrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342).
  • FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17

    Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?

    Maßgeblich ist bei rechtsbeständigen Grundpfandrechten außerdem nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern ihre Valutierung, d.h. die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH-Urteil vom 24. September 1996 IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, WM 1996, 2080; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2010 2 V 268/10, EFG 2011, 769; VG Göttingen, Urteil in ZInsO 2013, 2326).

    Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses stellt die BGH-Rechtsprechung nur für die Beantwortung der - im Streitfall wegen des Vorliegens einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht mehr entscheidungserheblichen - Frage des Vorliegens einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung z.B. im Rahmen des § 4 Abs. 1 AnfG ab (vgl. BGH-Urteile vom 15. Dezember 1994 IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184; in ZIP 1996, 1907, WM 1996, 2080; vom 17. Dezember 1998 IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, WM 1999, 226; BGH-Beschluss vom 21. Februar 2013 IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608; vgl. auch Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 1 Rz 41 m.w.N.).

    Wertsteigerungen infolge der allgemeinen Marktlage, die auch ohne die angefochtene Rechtshandlung eingetreten wären, sind, ebenso wie Wertsteigerungen infolge Wegfalls vorrangiger Belastungen, grundsätzlich zugunsten des Anfechtungsgläubigers zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf dem Einsatz eigener Mittel des Anfechtungsgegners beruhen (BGH-Urteil vom 24. September 1996 IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, WM 1996, 2080).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 2 U 262/11

    Benachteiligung der Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren durch Übertragung

    Ausreichend ist dabei, wenn sich die Benachteiligung aus hinzutretenden weiteren kausalen Umständen ergibt (hierzu BGH, NJW 2000, 1259 ff.; 1996, 3341 ff.).

    Liegt zu einem späteren Zeitpunkt eine zum Zeitpunkt der Veräußerung gegebene wertausschöpfende Belastung nicht mehr vor, kann sich die Beklagte zu 1) als Anfechtungsgegnerin darauf nur berufen, wenn sie diese Belastung mit eigenen Mitteln beseitigt hatte oder eine zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung des Wohnungseigentums auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruhte (vgl. BGH, NJW 1996, 3341 ff.).

    Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Werterhöhung infolge der allgemeinen Marktlage, da diese auch ohne die angefochtene Rechtshandlung eingetreten wäre (vgl. BGH, NJW 1996, 3341 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 9 U 79/06

    Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung

    Dabei ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, also auf den 06.12.2012, abzustellen (vgl. BGH, Revisionsentscheidung, Seite 5; BGH, Urteil vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95 -, Rdnr. 6, zitiert nach Juris).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der sich der Senat anschließt - ist insoweit eindeutig (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95 -, Rn. 6 ff.).

    Ob eine Befriedigung zu erwarten ist, richtet sich daher allein nach den Möglichkeiten, die sich aus einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95 -, Rdnr. 15, zitiert nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2006 - 14 U 135/05

    Gläubigeranfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei unentgeltlichen

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 232/03

    Benachteiligung der Gläubiger bei Übertragung eines wertausschöpfend belasteten

  • OLG Stuttgart, 18.11.2009 - 3 W 63/09

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Sicherung eines Rückgewähranspruchs

  • OLG Köln, 14.06.2006 - 2 U 26/05

    Begriff der Benachteiligung i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG bei Übertragung eines mit

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 639/03

    Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Übereignung eines

  • OLG Rostock, 05.02.2009 - 3 U 108/08

    Rechtsanwaltsvertrag: Verletzung der anwaltlichen Fürsorge- und Beratungspflicht

  • LG Flensburg, 16.02.2005 - 8 O 11/05

    Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen verdeckter

  • FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17

    Anfechtung der Duldung der Zwangsvollstreckung nebst Leistungsgebot

  • LG Duisburg, 16.09.2010 - 8 O 92/09

    Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück; Beurteilung der Vereinbarung

  • LG München I, 11.08.2006 - 30 O 7465/04
  • OLG Köln, 01.03.2004 - 2 U 189/03

    Insolvenzrecht - Zeitpunkt für die Beurteilung einer mittelbaren

  • FG Hessen, 09.11.2011 - 3 K 1122/07

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Duldungsbescheid: Keine

  • OLG Celle, 15.12.2005 - 13 U 46/02

    Wertermittlung von Grundstücken in der Zwangsvollstreckung

  • FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05

    Duldungsbescheid: Anfechtung der Bestellung eines unentgeltlichen

  • KG, 27.07.2004 - 7 U 281/03

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anfechtung einer unentgeltlichen

  • OLG München, 20.05.2003 - 23 U 4260/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Belastung eines Grundstücks

  • FG Münster, 06.06.2014 - 14 K 687/10

    Gläubigerbenachteiligung, wertausschöpfende Belastung, Anfechtung von

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 15/06

    Anfechtung der Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04

    Anfechtung außerhalb des Konkurses: Anfechtbare Abtretung einer

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 16 U 19/16

    Gläubigerbenachteiligung durch Unterbrechung der Sicherheitenkette bei

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 236/03

    Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung von Grundstücken

  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 27 U 206/07

    Gegenstand des Insolvenzanfechtungsanspruchs; Anfechtung der Übertragung eines

  • LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15

    Insolvenzanfechtung der Übertragung eines Einzelunternehmens: Vorliegen eines

  • LG München II, 13.03.2007 - 9 O 496/03

    Klage auf Zustimmung zur Löschung einer eingetragenen Sicherungshypothek;

  • OLG Bamberg, 11.02.2002 - 4 U 156/01

    Duldung; Zwangsvollstreckung; Grundstück; Klageerweiterung; Anfechtung;

  • KG, 07.06.2005 - 7 U 3/05

    Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs aus Anfechtung außerhalb des

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