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   BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20   

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https://dejure.org/2021,34154
BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20 (https://dejure.org/2021,34154)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2021 - IX ZR 195/20 (https://dejure.org/2021,34154)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - IX ZR 195/20 (https://dejure.org/2021,34154)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 143 Abs. 1, § ... 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 135 InsO, § 135 Abs. 1 Nr. 2, §§ 30, 31 GmbHG, § 64 GmbHG, § 15b InsO, § 29 GmbHG, § 199 InsO, § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 29 Abs. 2 GmbHG, § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 30 Abs. 1 GmbHG, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 31 GmbHG, § 143 InsO

  • Wolters Kluwer

    Unterliegen der Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung der Anfechtung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Ausschüttung eines Gewinnvortrags an den Alleingesellschafter einer GmbH als Rückzahlung einer wirtschaftlich einem Darlehen entsprechenden Forderung; Auszahlungsverbot bei Unterbilanz

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Ausschüttung, Darlehen, Darlehensforderungen, Feststellung des Jahresabschlusses, Feststellung des Jahresabschlusses nach § 257 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG analog, Gewinnausschüttung, Gewinnverwendung, Gewinnvortrag, offene Gewinnausschüttung, Vortrag auf neue Rechnung, ...

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzanfechtung - Ausschüttung eines Gewinnvortrags an einen Gesellschafter als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsanspruch eine wirtschaftlich einem ...

  • rechtsportal.de

    Unterliegen der Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung der Anfechtung

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Ausschüttung eines Gewinnvortrags an den Alleingesellschafter einer GmbH als Rückzahlung einer wirtschaftlich einem Darlehen entsprechenden Forderung; Auszahlungsverbot bei Unterbilanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung gem. § 135 InsO: Ausschüttung eines Gewinnvortrags an Alleingesellschafter als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wenn der Alleingesellschafter einer GmbH beschließt, einen festgestellten Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, und später den Beschluss fasst, den Gewinnvortrag auszuschütten, kann eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung vorliegen; keine solche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Ausschüttung eines Gewinnvortrags

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Ausschüttung eines Gewinnvortrags an den GmbH-Alleingesellschafter

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Können Gewinnausschüttungen in der Insolvenz zurückgefordert werden?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Ausschüttung eines Gewinnvortrags an den GmbH-Alleingesellschafter

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschüttungen auf Gewinnvortrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 335
  • NJW 2021, 3532
  • ZIP 2021, 1822
  • MDR 2021, 1291
  • NZI 2021, 980
  • WM 2021, 1704
  • BB 2021, 2320
  • DB 2021, 2143
  • NZG 2021, 1325
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.06.2019 - IX ZR 167/18

    Insolvenzanfechtung von darlehnsgleichen Leistungen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Die Generalklausel der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit soll die Rechtsprechung in den Stand setzen, sämtliche nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasste, jedoch einem Gesellschafterdarlehen vergleichbare Sachverhalte entsprechend zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 22).

    Dies richtet sich nicht nach der rechtlichen Form etwaiger Geldgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern nach der wirtschaftlichen Funktion des Geschäfts (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 23 mwN).

    Der Gesellschafter entscheidet sich in allen diesen Fällen dafür, der Gesellschaft eine Finanzierungsquelle für die weitere Geschäftstätigkeit zu überlassen, die ihm mittelbar über seine Stellung als Gesellschafter zugutekommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 25).

    Die vom Gesetzgeber gewählte Form einer Generalklausel soll die Erfassung gerade jener Sachverhalte ermöglichen, welche einer Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen und daher im Interesse des Gläubigerschutzes den gleichen Rechtsfolgen unterworfen werden müssen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 22).

    So liegt zwar regelmäßig eine darlehensgleiche Forderung vor, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft aus seinem Vermögen vorübergehend einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein darüber einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 30); in einem derartigen Fall ist der Rückforderungsanspruch des Gesellschafters bilanziell als Fremdkapital zu verbuchen.

    Entscheidend ist, dass der Gesellschafter seiner Gesellschaft einen ohne seine Handlung sonst im Vermögen der Gesellschaft nicht vorhandenen Geldbetrag verschafft oder belassen hat und die Gesellschaft hierdurch über zusätzliche finanzielle Mittel verfügt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, aaO).

    Denn der tragende Grund der Nachrangigkeit im Insolvenzfall liegt darin, dass der Gesellschafter mit seiner Finanzierungsentscheidung die Kapitalausstattung der eigenen Gesellschaft verbessert hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 24).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19

    Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben als schuldrechtliche Forderungen auf

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine darlehensgleiche Forderung vorliegt, wenn durch einen Gewinnverwendungsbeschluss ein Anspruch des Gesellschafters auf Ausschüttung des Gewinns der Gesellschaft begründet und die Gewinnforderung nicht zeitnah ausgeschüttet, sondern über einen längeren Zeitraum auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten stehen gelassen wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13 mwN).

    Denn ungeachtet des Entstehungsgrunds entsprechen einem Darlehen alle aus sonstigem Rechtsgrund herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 12).

    b) Die in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob auch die Ausschüttung eines Gewinnvortrags an einen Gesellschafter als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung zu qualifizieren ist und damit der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegt, hat der Senat zuletzt offengelassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 30).

    Erst recht macht es keinen Unterschied, ob der erwirtschaftete Gewinn nach Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses stehengelassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13) oder erst auf neue Rechnung vorgetragen wird und ein Ausschüttungsbeschluss später gefasst wird.

    Der Gesellschafter hätte in diesem Fall auch die Auszahlung verlangen und den Betrag anschließend der Gesellschaft als echtes Darlehen wieder zur Verfügung stellen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 281 zur Rückzahlung der Pflichteinlage; vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13).

  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 157/76

    Rückzahlung der Kommanditeinlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Jedoch ist die Ausschüttung an die Gesellschafter wegen §§ 30, 31 GmbHG so lange und so weit gehemmt, bis eine Ausschüttung wieder möglich ist, ohne das Stammkapital anzutasten (vgl. Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rn. 50; MünchKomm-GmbHG/Ekkenga, 3. Aufl., § 29 Rn. 162, 112; Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, 22. Aufl., § 29 Rn. 56; Habersack in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 118; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 281; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 118/98, BGHZ 144, 336, 340).

    Der Gesellschafter hätte in diesem Fall auch die Auszahlung verlangen und den Betrag anschließend der Gesellschaft als echtes Darlehen wieder zur Verfügung stellen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 281 zur Rückzahlung der Pflichteinlage; vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall der lediglich wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehenden Forderung daneben ein Anspruch auf Rückgewähr des ausgezahlten Betrags nach §§ 30, 31 GmbHG in Betracht kommt (vgl. für echte Fremdverbindlichkeiten: BGH, Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 281 und jedenfalls insoweit auch § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG), kann dahinstehen.

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 231/19

    Keine nachrangigen Insolvenzforderungen bei Pensionsansprüchen eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Entscheidend ist, dass der Gesellschaft wie bei einem Darlehen zeitweise ein Kapitalwert zur Nutzung überlassen wird (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 231/19, ZIP 2020, 2409 Rn. 11 f, 16).

    Als darlehensgleich kann eine Forderung daher auch zu beurteilen sein, wenn der Gesellschafter einen fälligen Anspruch darlehensfremder Art nicht gegen die Gesellschaft geltend macht, insbesondere im Fall einer rechtlichen oder faktischen Stundung (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 231/19, ZIP 2020, 2409 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 32/12

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer gegen die Gesellschaft gerichteten

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Bei ihrer Auslegung ist Vorsorge dagegen zu treffen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälzt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 12).

    Die Rechtsfolgen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO dürfen nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstruktion unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 31).

  • BGH, 28.01.2020 - II ZR 10/19

    Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    (c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (II ZR 10/19, BGHZ 224, 235) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 118/98

    Grundsatzentscheidung zum Kapitalehaltungsrecht bei der GmbH

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Jedoch ist die Ausschüttung an die Gesellschafter wegen §§ 30, 31 GmbHG so lange und so weit gehemmt, bis eine Ausschüttung wieder möglich ist, ohne das Stammkapital anzutasten (vgl. Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rn. 50; MünchKomm-GmbHG/Ekkenga, 3. Aufl., § 29 Rn. 162, 112; Baumbach/Hueck/Kersting, GmbHG, 22. Aufl., § 29 Rn. 56; Habersack in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 118; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 281; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 118/98, BGHZ 144, 336, 340).
  • OLG Koblenz, 15.10.2013 - 3 U 635/13

    Nachrang der Forderung des Alleingesellschafters auf Ausschüttung eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Außerdem bestehe ein Wertungswiderspruch im Hinblick darauf, dass im Insolvenzfall Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) gegenüber dem Eigenkapital (§ 199 InsO) privilegiert würden, aber im Insolvenzvorfeld die Rückführung von zurückgezahlten Gesellschafterdarlehen zur Masse leichter möglich sei als die Rückführung von Eigenkapitalausschüttungen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Behme, 4. Aufl., § 39 Rn. 73; HK-InsO/Kleindiek, 10. Aufl., § 135 Rn. 29; Habersack in Habersack/Casper/Lübbe, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 30 Rn. 58; Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl., Anh. § 64 Rn. 231 ff; ders., ZIP 2019, 146, 153 f; Gehrlein, NZI 2021, 165, 167 f; Mylich, ZGR 2009, 474, 492 f; ders., ZIP 2017, 1255 ff; Freudenberg, ZInsO 2014, 1544, 1546 f; Haas, ZIP 2017, 545, 549; ausdrücklich beschränkt auf den Alleingesellschafter einer GmbH bzw. den Mehrheitsgesellschafter: OLG Koblenz, ZInsO 2013, 2168, 2169 f; LG Hamburg, ZIP 2015, 1795 f; Kruth, DStR 2017, 2126, 2129 f).
  • LG Hamburg, 18.06.2015 - 301 O 1/15

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr eines an den damaligen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Außerdem bestehe ein Wertungswiderspruch im Hinblick darauf, dass im Insolvenzfall Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) gegenüber dem Eigenkapital (§ 199 InsO) privilegiert würden, aber im Insolvenzvorfeld die Rückführung von zurückgezahlten Gesellschafterdarlehen zur Masse leichter möglich sei als die Rückführung von Eigenkapitalausschüttungen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Behme, 4. Aufl., § 39 Rn. 73; HK-InsO/Kleindiek, 10. Aufl., § 135 Rn. 29; Habersack in Habersack/Casper/Lübbe, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 30 Rn. 58; Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl., Anh. § 64 Rn. 231 ff; ders., ZIP 2019, 146, 153 f; Gehrlein, NZI 2021, 165, 167 f; Mylich, ZGR 2009, 474, 492 f; ders., ZIP 2017, 1255 ff; Freudenberg, ZInsO 2014, 1544, 1546 f; Haas, ZIP 2017, 545, 549; ausdrücklich beschränkt auf den Alleingesellschafter einer GmbH bzw. den Mehrheitsgesellschafter: OLG Koblenz, ZInsO 2013, 2168, 2169 f; LG Hamburg, ZIP 2015, 1795 f; Kruth, DStR 2017, 2126, 2129 f).
  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
    Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Ausschüttungsanspruch als selbständiger schuldrechtlicher Anspruch dem Vermögen des Gesellschafters zugeordnet und kann ihm auch durch Mehrheitsbeschluss nicht mehr gegen seinen Willen entzogen werden (BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f).
  • OLG Schleswig, 08.02.2017 - 9 U 84/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Entnahmen eines Kommanditisten aus dem

  • BGH, 24.02.2022 - IX ZR 250/20

    Rückgewährklage eines Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Die Gesellschafterleistung muss nach ihrer wirtschaftlichen Funktion einer Leistung von Eigenkapital vergleichbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 24; vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 195/20, ZIP 2021, 1822 Rn. 7, 20, zVb in BGHZ).
  • BGH, 20.04.2023 - IX ZR 44/22

    Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung eines Minderheitsgesellschafters zu einem den Vortrag des Jahresüberschusses auf neue Rechnung enthaltenden Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung dazu führt, dass der Anspruch aus einem später gefassten Gewinnausschüttungsbeschluss als eine wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehende Forderung anzusehen ist (vgl. für den Fall des Alleingesellschafters BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 195/20, BGHZ 230, 335 ff), kann dahinstehen.
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