Rechtsprechung
BGH, 19.10.1995 - IX ZR 20/95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Steuerberatergebühren - Vergütungsabsprache - Buchführung
- Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBGebV § 33; StBGebV § 4 Abs. 1 Satz 1
Steuerberatergebühren für Buchführung: Sondergebühr für Überwachung der vom Auftraggeber übernommenen Buchführungsarbeiten?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBGebV § 4 Abs. 1, § 33
Gebühren des Steuerberaters für die Überwachung der Buchführung und die Behebung von Mängeln; Anforderungen an eine Gebührenvereinbarung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 375
- MDR 1996, 315
- WM 1996, 73
- DB 1996, 210
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 06.07.2000 - IX ZR 210/99
Steuerberatergebühren bei nachträglicher Jahresbuchführung
Sie umfaßt grundsätzlich alle diejenigen Tätigkeiten, die der Angelegenheit zuzuordnen sind, so daß für eine Einzelarbeit keine weitere Gebühr anfällt (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 75).Bei Zubilligung der Mittelgebühr von 7/10 aus § 33 Abs. 1 StBGebV, die im Rahmen des § 11 StBGebV in Durchschnittsfällen angemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 76), wäre der Unterschiedsbetrag entsprechend höher.
Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, daß der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV beauftragt ist; sie bezieht sich deswegen im wesentlichen auf Vor-, Neben- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995, aaO 75 f;… Eggesiecker, aaO Rdnr. 33.370 ff;… Bittner/Rudek, aaO § 33 Anm. 2;… Eckert/Böttcher, aaO §§ 32 - 33 Rdnr. 5;… Mittelsteiner/Scholz, Handbuch aaO § 33 Anm. 2 f;… dieselben, Kommentar aaO § 33 Anm. 2;… Charlier, aaO § 33 Rdnr. 17).
- LG Stuttgart, 11.07.2016 - 27 O 338/15
Rechtsanwaltsvertrag: Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf voraussichtlich …
Ausgehend von durchschnittlichen Verhältnissen, bei denen die Mittelgebühr anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, juris Rn. 26), wäre gem. § 30 StBVV mit einer 20/10-Gebühr aus dem gesetzlich vorgesehenen Mindestgegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866, 00 Euro (Tabelle A), pro Veranlagungsjahr zu rechnen gewesen. - BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96
Auslegung eines Bürgschaftsvertrages
Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand hat das Berufungsgericht den Bürgschaftsvertrag der Parteien zu Recht als individuelle Vereinbarung und nicht als Formularvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG ausgelegt (vgl. zum verschiedenen Auslegungsmaßstab: BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, NJW-RR 1996, 375 [BGH 19.10.1995 - IX ZR 20/95]).
- BGH, 14.01.1999 - IX ZR 140/98
Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (…BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, WM 1992, 1444, 1445; v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 74). - BGH, 06.05.1997 - IX ZR 136/96
Annahme einer Bürgschaftserklärung durch den Gläubiger; Zeitbürgschaft für …
Da die Bürgschaft in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, hat die Auslegung darauf abzustellen, wie jeder Vertragspartner den objektiven Wert der Erklärung des anderen Teils nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (…BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, a.a.O.;v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 74). - OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
Steuerberaterhonorar und Steuerberaterhaftung- Pauschalvereinbarung - …
Ein Vertrag kann jedoch durch eine - auch aufwendige - Tätigkeit des Steuerberaters nicht einseitig erweitert oder ergänzt werden; hierzu bedarf es vielmehr selbst dann einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, wenn der Mehraufwand erst durch diesen verschuldet worden ist (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 f. und unten b.bb mwN.).Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, dass der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV betraut ist; sie bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf damit zusammenhängende Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.).
Ein Steuerberater kann sich in der Regel keine Sonder- oder Zusatzgebühr verschaffen, indem er von sich aus den vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber übernommenen Buchführungsteil überwacht, berichtigt oder ergänzt, weil dies auf eine einseitige Ausweitung des Inhalts und Umfangs des Mandats und der damit verbundenen Vergütungspflicht hinausliefe; das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Mehrarbeit seines Steuerberaters verschuldet hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG Celle OLGR 1994, 307/308;… Zugehör aaO.).
Deswegen muss der Steuerberater vor einseitiger Ausführung nicht vereinbarte Leistungen den Mandanten zur Ermöglichung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung auf die Mängel oder Unvollständigkeiten des ihm obliegenden Buchführungsteils sowie auf die ihn treffende zusätzlich entstehende Vergütungspflicht für die Mehrleistungen hinweisen; bei Verletzung dieser Vertragspflicht kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen, der gemäß § 249 BGB einem Verlangen des Steuerberaters nach einer Vergütung für die unvereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 1996, 375, 377 mwN.; OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 01, 227, 228;… Zugehör aaO.).
Er kann darüber hinaus bei der Bemessung der Zeitgebühr für die - hier allein in Rede stehenden - Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung keine Rolle spielen, weil Satz 1 der "Ergänzungen" nur die damals nach Art und Umfang unabsehbaren ("verschuldeten") Abstimmungs- und sonstige Nebenarbeiten erfasste (oben a), während die - bei Vertragsabschluss bekannte - "Geschäftsstruktur" der Beklagten zu 1. und die hiermit verbundenen Anforderungen an das Belegsystem der Buchführung nicht im Rahmen der §§ 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBGebV, sondern bereits bei der Bemessung des Gebührenssatzes der Rahmengebühr (§ 11 StBGebV) oder der angemessenen Pauschalvergütung (§ 14 Abs. 4 StBGebV) für die Grundleistungen nach §§ 33 Abs. 1 ff., 34 Abs. 2 ff. StBGebV zu berücksichtigen waren (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 und oben I.2.b.aa) und tatsächlich berücksichtigt worden sind.
- OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 16/01
Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Kündigung eines Beratervertrages; Anfertigung …
Die Durchführung der Buchführung im Wege der elektronische Datenverarbeitung umfasst das gesamte Kontieren der Belege, die Erstellung der Datenträger und deren Verarbeitung einschließlich der Auswertung (BGH NJW-RR 96, 375).Zu derartigen Vor- und Nebenarbeiten zählen das Sortieren ungeordneter Belege, ihre Prüfung, Berichtigung oder Ergänzung, die Vornahme hierdurch veranlasster Umbuchungen sowie alle sonstigen die Verbuchung oder den Jahresabschluss vorbereitenden Tätigkeiten (BGH NJW-RR 96, 375, 376; OLG Hamm Gl 1987, 112 [LS]; OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] Gl 1988, 83 und Gl 1997, 250; OLG Celle OLGR 94, 307, 308).
Im übrigen setzt das Zustandekommen eines Vertrags über Vergütungspflichtige Mehrarbeiten die deutliche und unmissverständliche Willensäußerung des Steuerberaters voraus, dass er von den Vertragsabsprachen nicht gedeckte weitergehende Leistungen erbringen und dafür gesonderte Gebühren verlangen werde; hiermit muss sich der Mandant einverstanden erklärt haben (BGH NJW-RR 1996, 375, 376).
Bei Verletzung dieser Vertragspflicht des Steuerberaters kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen, der gemäß § 249 BGB einem Verlangen nach einer Vergütung für die unvereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 96, 375, 377 mwN.) Schon aus diesem Gründen scheidet jeder zusätzliche Vergütungsanspruch der Beklagten für die Anfertigung der Projektstammblätter aus.
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 23 U 193/01
Rechtsfolgen mangelnder Substantiierung der Klageforderung; Hinweispflichten des …
Im übrigen verschaffen irgendwelche - nicht einmal nachvollziehbar dargelegte - "Mitwirkungspflichtverletzungen" des Auftraggebers dem Steuerberater allenfalls dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus §§ 33 Abs. 7 oder 35 Abs. 3 StBGebV, wenn er den Mandanten vor Leistungserbringung über die Mängel der Buchführung, die notwendige Mehrarbeit und die dadurch verursachte Vergütung belehrt hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG Düsseldorf Gl 01, 227, 228); dies war vorliegend nicht der Fall. - BGH, 19.02.1998 - III ZR 106/97
Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen
Der übereinstimmende Zweck dieser zugleich mit dem Erfordernis der Schriftform verbundenen Regelungen, der in der Fassung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV - "aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt/Steuerberater eine höhere Vergütung ... nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist" - besonders deutlich zutage tritt, geht vor allem dahin, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3098 zu § 3 BRAGO; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95 - NJW-RR 1996, 375, 377 zu § 4 StBGebV), wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schriftstück befindet, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenkt oder die Gefahr begründet, daß es nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen wird (vgl. BGHZ 57, 53, 57). - OLG Frankfurt, 21.07.1997 - 14 U 15/97
Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater bei unterlassener Aufklärung über …
Auf den vorliegenden Fall finden die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Oktober 1995 (BGH WM 1996, 73, 75, 76) aufgestellten Grundsätze Anwendung, die für die zusätzlichen Zeitgebühren gemäß § 33 Abs. 7 StBGebV und § 35 Abs. 3 StBGebV in gleicher Weise gelten (…vgl. Eckert/Böttcher, StBGebV , 2. Aufl., §§ 32 bis 33 StBGebV Rdn. 5, § 35 StBGebV" Rdn. 5).Die Stellungnahme befasst sich nicht mit der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1996, 73, 75, 76) abliegenden vertraglichen Nebenpflicht nachgekommen ist.
- LG Stuttgart, 18.04.2016 - 27 O 382/15
Fertigung einer steuerlichen Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt für den …
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 352/98
Streitgegenstand bei Klage eines Steuerberaters auf Vergütung für die …
- OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04
Bürgschaft: Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Berufung des Bürgen für ein …
- OLG Hamm, 14.05.2013 - 25 U 5/13
- OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
Bürgschaften für "laufende Warenkredite" - Anwendung der Grundsätze zu …
- OLG Brandenburg, 13.10.1999 - 1 U 10/99
Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars für die Tätigkeit als Steuerberater; …
- AG Minden, 22.07.2011 - 21 C 96/08
Bestimmung der Höhe eines Honorars für steuerliche Beratungsleistungen (hier: …
- AG Lippstadt, 04.04.2007 - 26 C 38/06
- AG Löbau, 14.10.1999 - 2 C 36/98