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   BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08   

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https://dejure.org/2009,1077
BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08 (https://dejure.org/2009,1077)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - IX ZR 201/08 (https://dejure.org/2009,1077)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 (https://dejure.org/2009,1077)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Kenntnis von der Zahlungseinstellung

  • Judicialis

    InsO § 17 Abs. 2 S. 2; ; InsO § 130 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 2
    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Kenntnis von der Zahlungseinstellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kenntnis des Bauleiters von der Lohneinstellung der Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzanfechtung: Wann kennt Bauleiter die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers? (IBR 2010, 143)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1066
  • ZIP 2009, 2306
  • MDR 2010, 235
  • NZBau 2010, 103
  • NZI 2009, 892
  • NZI 2010, 12
  • NJ 2010, 124
  • WM 2009, 2322
  • DB 2009, 2599
  • NZA-RR 2010, 198
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 4, z.V.b. in BGHZ 180, 63 m.w.N.).

    Dies gelte gerade in der Baubranche, in der Löhne in Folge der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber oftmals nur verspätet ausgezahlt werden könnten (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 27. März 2008 - 1 S 181/07 und das dazu ergangene Revisionsurteil BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, aaO).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO S. 527 Rn. 13 f), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an einen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen konkretisiert, die im Anwendungsbereich des § 130 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind und wie die für diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist.

    Der Senat hält an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren entwickelten Grundsätzen, die überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind (vgl. Bork EWiR 2009, 275, 276; Laws ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437; Siegmann WuB VI A § 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch jedoch Huber NJW 2009, 1928, 1932; Sander ZInsO 2009, 702, 707; Wegener NZI 2009, 225, 226) fest.

    Dann kann sich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit selbst nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 527 Rn. 13).

    Nach den Feststellungen liegt der Fall im Übrigen anders als der Sachverhalt, über den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO) entschieden hat.

    Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenzgläubigers (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 528 Rn. 22) hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, "jedenfalls" Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen.

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08
    Einer weiteren Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825) bedarf es deshalb nicht.
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

    Weitere Beweisanzeichen sind die ab dem 31. August 2006 aufgelaufenen und bis zur Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2007 nicht mehr ausgeglichenen Lohnforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZIP 2008, 706 Rn. 20; vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 Rn. 13) und die gegenüber Hauptlieferanten entstandenen mehrmonatigen Zahlungsrückstände (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 17 Rn. 33).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12

    Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien

    Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 30; vom 15. Mai 2009 - IX ZR 201/08, WM 2009, 2322 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 15) .
  • BGH, 07.11.2013 - IX ZR 49/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von

    bb) Das Berufungsgericht ist, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, zu der möglichen tatrichterlichen Würdigung gelangt, dass der Beklagten aufgrund der ihr bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hatte, nicht möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08, WM 2009, 2322 Rn. 13).
  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , die die Anfechtung von Entgeltzahlungen desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten.

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - Rn. 1, BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , denen derselbe Insolvenzfall zugrunde lag, von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens ab Mai 2004 ausgegangen.

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , die die Anfechtung von Entgeltzahlungen desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten.

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 732/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - Rn. 1, BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , denen derselbe Insolvenzfall zugrunde lag, ebenfalls von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens ab Mai 2004 ausgegangen.

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , die die Anfechtung von Entgeltzahlungen desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten.

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 731/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - Rn. 1, BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , denen derselbe Insolvenzfall zugrunde lag, ebenfalls von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens ab Mai 2004 ausgegangen.

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , die die Anfechtung von Entgeltzahlungen desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten.

  • OLG Dresden, 30.04.2014 - 13 U 197/14

    Anfechtung bei Teilzahlungen: 10 Jahre Rückforderungsrecht des Verwalters!

    Ein weitergehendes ("gesichertes") Wissen ist nicht erforderlich und wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefordert, insbesondere nicht in der von der Beklagten mehrfach zitierten Entscheidung des BGH vom 15.10.2009 (IX ZR 49/08, ZIP 2009, 2306).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 32/09

    Insolvenzanfechtung: Positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der

    Die Anforderungen, die im Anwendungsbereich der §§ 130, 133 Abs. 1 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind, und wie die für den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis abzugrenzen ist, haben die Senatsurteile vom 19. Februar 2009 (BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f Rn. 10 ff) geklärt.

    b) Bei diesen Umständen handelt es sich - wie in dem vom Senat am 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f) entschiedenen Parallelfall - um eine Indizienlage, welche die tatrichterliche Annahme trägt, die bei dem Schuldner in dem kaufmännischen Bereich beschäftigte Beklagte habe sich ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners gebildet.

  • OLG Hamm, 27.11.2014 - 27 U 58/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Netzentgelten durch einen Strom- und

    Dabei ist auf die Betrachtungsweise eines durchschnittlich geschäftserfahrenen Gläubigers abzustellen (BGH, Urteil vom 15.10.2009, IX ZR 201/08, NZI 2009, 892, 893, Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz durch Zahlung von

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