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   BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12   

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https://dejure.org/2013,6659
BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12 (https://dejure.org/2013,6659)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - IX ZR 216/12 (https://dejure.org/2013,6659)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - IX ZR 216/12 (https://dejure.org/2013,6659)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz einer Deckungshandlung unter dem Druck der Drohung mit einem Insolvenzantrag

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 17 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1
    Inkongruente Deckung: Zurechnungszusammenhang zwischen Androhung des Insolvenzantrags in Mahnschreiben und Deckungshandlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag bei Deutlichmachung eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den Zeilen"

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Inkongruenz einer Druckzahlung auch bei "zwischen den Zeilen" angedrohtem Insolvenzantrag

  • zvi-online.de

    InsO § 131 Abs. 1
    Inkongruenz einer Druckzahlung auch bei "zwischen den Zeilen" angedrohtem Insolvenzantrag

  • Betriebs-Berater

    Vorliegen einer die Inkongruenz begründenden Drohung mit einem Insolvenzantrag

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz einer Deckungshandlung unter dem Druck der Drohung mit einem Insolvenzantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 131 Abs. 1
    Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag bei Deutlichmachung eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den Zeilen"

  • rechtsportal.de

    InsO § 131 Abs. 1
    Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag bei Deutlichmachung eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den Zeilen"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drohung mit Insolvenzantrag nicht ausdrücklich nötig!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung einer Zahlung, die durch Drohung mit Insolvenzantrag in einem Mahnschreiben erlangt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Drohung mit einem Insolvenzantrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu einer die Inkongruenz begründenden - im Mahnschreiben nur zwischen den Zeilen zu lesenden - Drohung mit einem Insolvenzantrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anfechtung einer unter Drohung mit einem Insolvenzantrag erfolgten Zahlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorliegen einer die Inkongruenz begründenden Drohung mit einem Insolvenzantrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Drohung mit einem Insolvenzantrag ist auch "zwischen den Zeilen" möglich

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Insolvenzantrag "in Aussicht stellen” wird Eigentor

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Gefährliche Drohung mit Insolvenzantrag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach Drohung mit Insolvenzantrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach Drohung mit Insolvenzantrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzantrag "in Aussicht stellen" wird Eigentor

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 949
  • ZIP 2012, 1818
  • ZIP 2013, 838
  • MDR 2013, 743
  • NZI 2013, 492
  • WM 2013, 806
  • BB 2013, 961
  • DB 2013, 1046
  • NZG 2013, 717
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12
    Die Leistung ist inkongruent, auch außerhalb des Dreimonatszeitraums der Deckungsanfechtung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 246 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434 Rn. 5; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 10).

    Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974; vom 18. Dezember 2003, aaO S. 247).

    Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation ist dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht in Unverbindlichkeiten erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 247 f; vom 18. Juni 2009, aaO Rn. 5).

    Wo genau bei der mit einem angekündigten Insolvenzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Drohung verläuft, hat der Senat bislang allerdings offengelassen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248).

    Eine zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erbrachte Leistung ist nach der Rechtsprechung des Senats inkongruent, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem Ablauf der Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305; vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248).

    Der Beklagte verlangte von der Schuldnerin ein Verhalten, welches auf seine Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit den im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zuwiderlief (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248).

    Entscheidend ist hierbei, ob die aus objektivierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung bis zur Zahlung fortgewirkt hat, gegebenenfalls über die gesetzte Zahlungsfrist hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248).

    Ist dieses gegeben, hat der Gläubiger eine Leistung erhalten, die er in der Art - nach Androhung eines Insolvenzantrags - nicht zu beanspruchen hatte, weil es den Zwecken eines Insolvenzantrags zuwider läuft, mit diesem Mittel die Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Gläubiger zu verfolgen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 246).

  • BGH, 18.06.2009 - IX ZR 7/07

    Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners wegen der Androhung eines

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12
    Die Leistung ist inkongruent, auch außerhalb des Dreimonatszeitraums der Deckungsanfechtung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 246 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434 Rn. 5; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 10).

    Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation ist dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht in Unverbindlichkeiten erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 247 f; vom 18. Juni 2009, aaO Rn. 5).

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 163/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei anfechtbarer Stellung einer Sicherheit

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12
    Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974; vom 18. Dezember 2003, aaO S. 247).
  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 194/02

    Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12
    Eine zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erbrachte Leistung ist nach der Rechtsprechung des Senats inkongruent, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem Ablauf der Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305; vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248).
  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 495/08

    Sexuelle Nötigung durch konkludente Drohung, das Opfer nicht mehr gegen frühere

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12
    Hierfür genügt eine Formulierung, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber "zwischen den Zeilen" deutlich werden lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - IX ZR 216/12
    Die Leistung ist inkongruent, auch außerhalb des Dreimonatszeitraums der Deckungsanfechtung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 246 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434 Rn. 5; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 10).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

    Es reicht, dass die Schuldnerin aus ihrer objektivierten Sicht ernsthaft damit rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 216/12, WM 2013, 806 Rn. 13).
  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12

    Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz

    Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH 7. März 2013 - IX ZR 216/12 - Rn. 12; aA Gerhardt FS Kreft S. 267, 274) .
  • OLG Hamburg, 06.10.2017 - 3 U 195/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis des

    Die Entscheidung BGH, NZI 2013, 492 ist nicht einschlägig, weil die hiesige Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Inkassobüro nicht - auch nicht zwischen den Zeilen - damit gedroht hat, selbst Insolvenzantrag zu stellen (Anlage K 10).
  • OLG Hamburg, 01.09.2017 - 3 U 195/13
    Die Entscheidung BGH , NZI 2013, 492 [BGH 07.03.2013 - IX ZR 216/12] ist nicht einschlägig, weil die hiesige Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Inkassobüro nicht - auch nicht zwischen den Zeilen - damit gedroht hat, selbst Insolvenzantrag zu stellen (Anlage K 10).
  • LG Hamburg, 24.03.2016 - 313 O 81/15

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz einer Deckungshandlung unter dem Druck der

    Es reicht dafür aus, dass der Gläubiger gleichsam "zwischen den Zeilen" ein solches Vorgehen in Aussicht stellt (BGH MDR 2013, 743, juris).
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