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   BGH, 20.06.2013 - IX ZR 221/12   

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https://dejure.org/2013,16320
BGH, 20.06.2013 - IX ZR 221/12 (https://dejure.org/2013,16320)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2013 - IX ZR 221/12 (https://dejure.org/2013,16320)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12 (https://dejure.org/2013,16320)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 InsO, § 133 UmwG
    Insolvenzverfahren: Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 93; UmwG § 133
    Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des spaltungsbeteiligten Rechtsträgers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf eine Haftung gemäß § 133 UmwG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Geltendmachung der Mithaftung des an einer Spaltung beteiligten Rechtsträgers durch Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 93; UmwG § 133
    Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf eine Haftung gemäß § 133 UmwG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Spaltung: Kann Verwalter Mithaftung des Rechtsträgers begehren?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Haftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger gem. § 133 UmwG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unternehmensspaltung und die Haftung in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1433
  • ZIP 2013, 55
  • MDR 2013, 1066
  • NZI 2013, 747
  • WM 2013, 1413
  • DB 2013, 1661
  • NZG 2013, 1072
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 199/05

    Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG

    Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZR 221/12
    Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZR 221/12
    Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Denn die persönliche Haftung der Gesellschafter soll während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der jeweils beteiligten Gesellschaftsgläubiger zugutekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9; vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12, NZI 2013, 747 Rn. 1 mit Anm. Cranshaw, jurisPR-HaGesR 8/2013 Anm. 5; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 93 Rn. 28; MünchKomm-HGB/Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 112; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 22; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 2012, § 93 Rn. 5; Gottwald/Haas/Mock, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 56).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2024 - 5 W 9/24
    Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12, WM 2013, 1413; Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 182/21, NJW-RR 2022, 518, 519; BVerfG NJW 2008, 1060, 1061; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 25).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2023 - 6 U 92/20

    Persönliche Haftung eines GbR-Gesellschafters nach Rechtsscheingrundsätzen trotz

    Die Vorschrift bezieht sich auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung und kann nicht auf andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01 - BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12 -, Rn. 2, juris; Schmidt in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 93, Rn. 14).
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