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   BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09   

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https://dejure.org/2012,540
BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09 (https://dejure.org/2012,540)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - IX ZR 222/09 (https://dejure.org/2012,540)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - IX ZR 222/09 (https://dejure.org/2012,540)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB
    Rechtsanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwalts hinsichtlich eines Abfindungsvergleichs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über einen Beratungsfehler eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

  • rewis.io

    Rechtsanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwalts hinsichtlich eines Abfindungsvergleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit über einen Beratungsfehler eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09
    Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 816 Rn. 8).

    Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11. März 2010, aaO).

  • BGH, 07.12.1995 - IX ZR 238/94

    Haftung des Rechtsanwalts wegen mangelhafter Aufklärung des Mandanten vor

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09
    Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11. März 2010, aaO).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09
    Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 372/98

    Haftung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09
    Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 816 Rn. 8).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZR 222/09
    Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2019 - 8 U 129/18

    Aufklärungspflichten einer Rechtsanwältin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZR 222/09 -, juris).

    Eine Rechtsanwältin hat jedoch von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihr vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/08 -, NJW 2010, 1357; Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZR 222/09 -, juris).

  • BGH, 20.04.2023 - IX ZR 209/21

    Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen nicht

    Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann dafür, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f, 1355; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 8; Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZR 222/09, BeckRS 2012, 3733 Rn. 2; Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14, NJW 2016, 3430 Rn. 8).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit darauf hingewiesen hat, die Beratungspflicht greife in besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handele (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000, aaO S. 1354; vom 11. März 2010, aaO; Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO), betrifft dies nicht das "Ob" der Beratung.

  • OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11

    Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung

    Zwar trifft es zu, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Vergleich abraten muss, wenn dieser für den Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, NJW 2010, 1357; Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZR 222/09).
  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 28 U 27/14

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Inanspruchnahme mehrerer Schuldner

    Er hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (st. Rspr., s. nur BGH, Beschl. v. 26.01.2012, IX ZR 2322/09, BeckRS 2012, 03733 m.w.N.).
  • LG Deggendorf, 21.07.2021 - 21 O 520/19

    Bescheid, Vergleich, Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Anwaltsvertrag,

    Allerdings ist vor allem bei in Frage kommenden Zukunftsschäden, die durch einen Abfindungsvergleich geregelt werden sollen, besondere Vorsicht geboten (vgl. z.B. BGH, NJW 2010, 1357 Rn. 8; BeckRS 2012, 3733).
  • LG Wuppertal, 18.03.2015 - 3 O 465/10

    Schadensersatzbegehren eines Mandanten wegen einer anwaltlichen Beratung zum

    Dies gilt im gesteigerten Maße, sofern es sich um den Abschluss eines Abfindungsvergleiches handelt (BGH Beschl. v. 26.01.2012, IX ZR 222/09 juris).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 24 U 262/11

    Wann gilt die Vermutung beratungskonformen Verhaltens?

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Mandant, hier also der Kläger (vgl. insoweit nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, Az. IX ZR 222/09, BRAK-Mitteilungen 2012, 73 f.; Leitsatz).
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