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   BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13   

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https://dejure.org/2014,14922
BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13 (https://dejure.org/2014,14922)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - IX ZR 239/13 (https://dejure.org/2014,14922)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - IX ZR 239/13 (https://dejure.org/2014,14922)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte der Vorinstanzen bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an einen nur gegen Honorarvereinbarung übernahmebereiten Revisionsanwalt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Obliegenheitspflichten eines Instanzanwalts bei Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Hinblick auf eine Honorarvereinbarung zwischen diesem und seinem Mandanten

  • Anwaltsblatt

    § 78 ZPO
    Wer den BGH-Anwalt beauftragen soll, muss sich auch kümmern

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte der Vorinstanzen bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an einen nur gegen Honorarvereinbarung übernahmebereiten Revisionsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233
    Obliegenheitspflichten eines Instanzanwalts bei Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Hinblick auf eine Honorarvereinbarung zwischen diesem und seinem Mandanten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Rechtsanwälte haften für Gefälligkeiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom BGH-Anwalt gewünschte Honorarvereinbarung - und die Haftung der Instanzanwälte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 78 ZPO
    Wer den BGH-Anwalt beauftragen soll, muss sich auch kümmern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Rechtsanwälte haften für Gefälligkeiten! (IBR 2014, 514)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2656
  • MDR 2014, 917
  • WM 2014, 1354
  • AnwBl 2014, 864
  • AnwBl Online 2014, 300
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 64/13

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist für eine

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13
    Er musste insoweit in Rechnung stellen, dass der Zugang der Mail an den Schuldner wegen der Gefahr einer technischen Störung nicht gesichert war (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 272/11, WM 2013, 1232 Rn. 23; vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13, NJW 2014, 556 Rn. 11 f).

    Er musste zumindest organisatorische Maßnahmen ergreifen, die eine Kontrolle des Zugangs ermöglichten, etwa durch Anforderung einer Lesebestätigung (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013, aaO Rn. 11).

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZB 21/95

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13
    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls durch Rückfrage, rechtzeitig vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn - was hier nicht geltend gemacht wird - zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88, BGHZ 105, 116, 117 ff; vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95, NJW-RR 1996, 378; vom 23. November 2006 - IX ZB 291/05, nv, Rn. 5; vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07, NJW-RR 2008, 1452 Rn. 5).

    Im Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst in Aussicht genommenen Rechtsanwalt muss der Auftraggeber in der Lage sein, den Rechtsmittelauftrag noch rechtzeitig einem anderen Rechtsanwalt zu erteilen, um die Durchführung des Rechtsmittels zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 7. November 1995, aaO).

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZB 291/05

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung mit der Einlegung eines

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13
    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls durch Rückfrage, rechtzeitig vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn - was hier nicht geltend gemacht wird - zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88, BGHZ 105, 116, 117 ff; vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95, NJW-RR 1996, 378; vom 23. November 2006 - IX ZB 291/05, nv, Rn. 5; vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07, NJW-RR 2008, 1452 Rn. 5).
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 66/07

    Pflichten der Prozesspartei bei Beauftragung eines Revisionsanwalts per Telefax

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13
    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls durch Rückfrage, rechtzeitig vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn - was hier nicht geltend gemacht wird - zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88, BGHZ 105, 116, 117 ff; vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95, NJW-RR 1996, 378; vom 23. November 2006 - IX ZB 291/05, nv, Rn. 5; vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07, NJW-RR 2008, 1452 Rn. 5).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13
    Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls durch Rückfrage, rechtzeitig vergewissern, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn - was hier nicht geltend gemacht wird - zwischen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88, BGHZ 105, 116, 117 ff; vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95, NJW-RR 1996, 378; vom 23. November 2006 - IX ZB 291/05, nv, Rn. 5; vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07, NJW-RR 2008, 1452 Rn. 5).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13
    Er musste insoweit in Rechnung stellen, dass der Zugang der Mail an den Schuldner wegen der Gefahr einer technischen Störung nicht gesichert war (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 272/11, WM 2013, 1232 Rn. 23; vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13, NJW 2014, 556 Rn. 11 f).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - L 3 AL 1/16

    Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antrags- bzw Ausschlussfrist - keine

    Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln eines Rechtsanwalts als eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten gewertet wird, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach dem konkreten Mandatsumfang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014, IX ZR 239/13, NJW 2014, 2656 ff.; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 5).
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