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   BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18   

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https://dejure.org/2019,8712
BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18 (https://dejure.org/2019,8712)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - IX ZR 26/18 (https://dejure.org/2019,8712)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18 (https://dejure.org/2019,8712)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen Insolvenzverwalter; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Errei...

  • rewis.io

    Mindestbeschwer der Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; InsO § 180 ; InsO § 182
    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen Insolvenzverwalter; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewertes; Zu erwartenender Betrag von mehr als 20.000 EUR bei der Verteilung der Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; InsO § 180 ; InsO § 182
    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen Insolvenzverwalter; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewertes; Zu erwartenender Betrag von mehr als 20.000 EUR bei der Verteilung der Insolvenzmasse

  • datenbank.nwb.de

    Mindestbeschwer der Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2014 - II ZR 156/13

    Klage auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle: Unzulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4).

    Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4).

    Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Feststellung einer Forderung zur

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18
    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN).

    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZA 32/15

    Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18
    Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4).

    Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).

  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99

    Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO , § 152 InsO

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18
    Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 254/17

    Wohnungseigentumsverfahren: Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18
    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5; vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 16; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4 jeweils mwN; vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 161/19

    Bestimmung des Streitwerts bei einer im Hinblick auf

    Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5; vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 16; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2022 - IX ZR 15/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Glaubhaftmachung der Beschwer bei Feststellung einer

    Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, ZInsO 2020, 1133 Rn. 3 mwN), bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO der Tag der Entscheidung.
  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 30/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Hiervon sind ebenfalls noch die Kosten des Verfahrens abzuziehen, welche der Senat im Hinblick auf den vom Beklagten in der Parallelsache IX ZR 26/18 eingereichten Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 mangels anderslautender Angaben der Parteien in diesem Rechtsstreit auf 350.000 EUR schätzt.
  • BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 345/19

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichung des

    a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).
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