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   BGH, 24.09.2015 - IX ZR 266/14   

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https://dejure.org/2015,29045
BGH, 24.09.2015 - IX ZR 266/14 (https://dejure.org/2015,29045)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2015 - IX ZR 266/14 (https://dejure.org/2015,29045)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14 (https://dejure.org/2015,29045)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 544 Abs. 1, 7 ZPO, § 634 Nr. 1, § 635 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 244 Abs. 3 StPO, §§ 611 ff BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung; Zusicherung der berufsrechtlichen Unbedenklichkeit eines Geschäftsmodells

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung; Zusicherung der berufsrechtlichen Unbedenklichkeit eines Geschäftsmodells

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltliche Beratung - Werk- oder Dienstvertrag?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unerhebliche Beweisantrag - und die Wahrunterstellung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 79 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | BGH: Anwaltshaftung/Geschäftsmodell für Orthopäden und radiologische Praxis

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 241/91

    Beweiswürdigung bei Ablehnung von Mitwirkungshandlungen zur

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZR 266/14
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Beweisantrag in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, dann also, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 f; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 270 f).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - IX ZR 266/14
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Beweisantrag in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, dann also, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 f; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 270 f).
  • BGH, 11.10.2016 - VIII ZR 300/15

    Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen

    Voraussetzung einer zulässigen Wahrunterstellung ist, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14, juris Rn. 8; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, aaO Rn. 12).
  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts stellen eine Sachverhaltswürdigung dar und konnten daher nicht Bestandteil der Tatsachenbehauptung des Beklagten sein, deren Wahrheit vom Berufungsgericht unterstellt werden musste (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260; BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

    (1) Voraussetzung einer zulässigen Wahrunterstellung ist, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14, juris Rn. 8).
  • LG Hagen, 12.07.2019 - 7 S 46/17
    Ein Vertrag, mit dem - wie vorliegend - ein Anwalt mit der rechtlichen Beratung des Mandanten beauftragt wird, ist regelmäßig und in Ermangelung von anderweitigen Anhaltspunkten auch hier als Dienstvertrag einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14 -, Rn. 10, juris), bei dem sich die Vergütung aus den §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i.V.N. den Regelungen des RVG ergibt.
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
    Die Behauptung muss dabei nur so übernommen werden, wie die Partei sie - auch bezüglich ihrer Gewichtung bei abwägungsrelevanten Gesichtspunkten - aufgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH v. 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 28; v. 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, BeckRS 2016, 20138 Rn. 1; v. N01.08.2016 - VIII ZR 178/15, BeckRS 2016, 16241 Rn. 12; v. 24.09.2015 - IX ZR 266/14, BeckRS 2015, 17442 Rn. 8).
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