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   BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12   

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https://dejure.org/2013,19207
BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12 (https://dejure.org/2013,19207)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - IX ZR 286/12 (https://dejure.org/2013,19207)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12 (https://dejure.org/2013,19207)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 184 Abs 2 InsO, § 201 Abs 2 InsO, § 256 Abs 1 ZPO
    Negative Feststellungsklage einer schuldnerischen GmbH hinsichtlich der Feststellung einer Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Insolvenztabelle

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzschuldnerin für negative Feststellungklage gegen die Feststellung einer vorläufig vollstreckbar titulierten Forderung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungsklage der Insolvenzschuldnerin/GmbH zur Verfolgung ihres Widerspruchs gegen Feststellung einer titulierten Forderung

  • Betriebs-Berater

    Widerspruch gegen die negative Feststellungsklage einer insolventen GmbH

  • rewis.io

    Negative Feststellungsklage einer schuldnerischen GmbH hinsichtlich der Feststellung einer Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Insolvenztabelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 184 Abs. 2
    Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzschuldnerin für negative Feststellungklage gegen die Feststellung einer vorläufig vollstreckbar titulierten Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerspruch gegen den Tabelleneintrag - und die negative Feststellungsklage der insolventen GmbH

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerspruch gegen die negative Feststellungsklage einer insolventen GmbH

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis bei negativer Feststellungsklage

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch bei GmbH?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1268
  • ZIP 2013, 1640
  • MDR 2013, 1250
  • NZI 2013, 801
  • WM 2013, 1563
  • BB 2013, 1985
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10

    Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12
    Er hindert lediglich nach § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 8).

    Das hat zur Folge, dass der Widerspruch auch im Sinne des § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO beseitigt und die Tabelle analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 11; MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8d).

    Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festzustellen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, ZInsO 2012, 1614 Rn. 7).

  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12
    Es ist deshalb auch bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH nicht ausgeschlossen, dass insolvenzfreies Vermögen durch die Freigabe von Gegenständen der Masse entsteht (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 ff).

    Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, ZIP 2005, 1034, 1035; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ).

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12
    Der frühere Titel wird durch den Auszug aus der Tabelle "aufgezehrt", aus ihm kann dann nicht mehr vollstreckt werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 9).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12
    Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann zwar gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht in den freigegebenen Vermögensgegenstand vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 8).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11

    Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12
    Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festzustellen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, ZInsO 2012, 1614 Rn. 7).
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 172/11

    Abtretung eines aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12
    Diese Freigabe ist wirksam, sofern sie nicht ausnahmsweise wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, ZIP 2013, 531 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer

    Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/13

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen

    Gleichwohl könnte der Gläubiger aus dem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten Titel (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 9; vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 9) oder aus der Eintragung in die Tabelle (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO, die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner muss sich dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen.
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    Besteht Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nach neuem Recht zu bejahen (vgl. BGH-Urteil vom 11. Juli 2013 IX ZR 286/12, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2013, 1734, Rz 11).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 83/13

    Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung

    Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).
  • OLG Celle, 19.03.2014 - 7 U 168/12

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich einer erteilten

    Nach der Entscheidung des BGH vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563, kann der negativen Feststellungsklage, mit der die schuldnerische GmbH ihren erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, so lange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.

    Dementsprechend heißt es in der Entscheidung des BGH vom 11.07.2013 (WM 2013, 1563 f.) zum Fall des § 184 Abs. 2 InsO im Sachverhalt: "Mit dieser (der Revision) verfolgt die Beklagte ihr Aufnahmebegehren und die Klagabweisungsanträge weiter".

    Andererseits führt der BGH in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (WM 2013, 1563 f.) zu Rz. 11 der Entscheidungsgründe aus: "Die Aufnahme des Rechtsstreits, mit der die Schuldnerin ihren Widerspruch nach § 164 Abs. 2 InsO verfolgen muss, hat eine negative Feststellung zum Gegenstand." Hinzu kommt, dass Herchen im Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 184 Rn. 11 d als Formulierungsbeispiel für einen Antrag bei titulierten Forderungen vorschlägt: "Es wird beantragt, den Widerspruch des ... in dem Insolvenzverfahren (Az.: ...) hinsichtlich der durch ... titulierten Forderung des ... über ... EUR für begründet zu erklären".

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse

    Mithin lief die Freigabe nicht offensichtlich dem Insolvenzzweck, eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger herbeizuführen, zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 9; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 14; vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, NZI 2013, 801 Rn. 19).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23

    Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid;

    Der Widerspruch des Schuldners hindert demnach die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH-Beschluss vom 3. April 2014 IX ZB 93/13, ZIP 2014, 1185, Rz. 8 bei juris; BGH-Urteil vom 11. Juli 2013 IX ZR 286/12, ZIP 2013, 1640, Rz. 7 bei juris; BGH-Urteil vom 2. Dezember 2010 IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39, Rz. 8 bei juris; BGH-Urteil vom 18. Mai 2006 IX ZR 187/04, NZI 2006, 536, Rz. 9 bei juris; Wegener in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 201 Rz. 19).

    Widerspricht der Schuldner der Anmeldung einer Forderung, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ordnet § 184 Abs. 2 InsO an, dass es dem Schuldner obliegt, binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen (vgl. BGH-Urteil vom 11. Juli 2013 IX ZR 286/12, ZIP 2013, 1640, Rz. 9 bei juris).

    Grund ist, dass die Fiktion in § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO nur eine besondere Form der Beseitigung des Widerspruchs ist, sodass § 183 Abs. 2 InsO entsprechend anzuwenden ist (BGH-Urteil vom 2. Dezember 2010 IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39, Rz. 11 bei juris; BGH-Urteil vom 11. Juli 2013 IX ZR 286/12, ZIP 2013, 1640, Rz. 9 bei juris; Preuß in: Jaeger: Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 184, Rz. 11; Sinz in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 184 Rz. 23 und 24; Specovius in Braun, Insolvenzordnung, 8. Auflage 2020, § 184, Rz. 14; Kießner in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 184 Rz. 13 f.; Schumacher in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 184, Rz. 8d; Hintzen in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 201, Rz. 24).

  • BFH, 05.07.2018 - XI B 17/18

    Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt wie ein entsprechender Steuerbescheid;

    Gegenüber dem Schuldner, der --wie die Klägerin-- der Forderungsanmeldung nicht widersprochen hat, hat sie die Wirkung eines vollstreckbaren Titels, aus dem die Insolvenzgläubiger wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben können (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2017 XI R 9/16, BFHE 259, 221, BFH/NV 2018, 75, Rz 33; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Juli 2013 IX ZR 286/12, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2013, 1268, Rz 8; BGH-Beschluss vom 3. April 2014 IX ZB 83/13, NJW-RR 2014, 1390, Rz 8).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 104/22

    Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzverfahren; Verjährung des

    Darauf, ob ein Feststellungsinteresse für die Klage gegen den Widerspruch des Schuldners nach § 184 InsO zu verneinen ist, wenn eine Restschuldbefreiung erteilt und ihr Widerruf nicht erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen kann (vgl. BeckOK InsR/Zenker, 29. Ed. 15.10.2022, InsO § 184 Rn. 9, 10; Anmerkung Müller zu BGH, Urt. v. 11.7. 2013 - IX ZR 286/12; OLG Karlsruhe; NZI 2013, 801, beck-online), kommt es nicht an.
  • LG Bonn, 04.11.2013 - 6 T 215/13

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs i.R.e.

    Dies deckt sich mit der allgemeinen Rechtsauffassung, dass der Widerspruch für die Feststellung in der Tabelle und damit für das weitere Insolvenzverfahren ohne Bedeutung ist, weil §§ 184 Abs. 2 und § 201 Abs. 2 InsO die nach insolvenzrechtliche Haftungsfrage regeln (siehe auch BGH 11.07.2013, Az. IX ZR 286/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 - L 2 BA 85/19
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