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BGH, 26.03.2015 - IX ZR 297/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorwurf masseschädigender Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern gegenüber einem Sonderinsolvenzverwalter
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Vorwurf masseschädigender Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern gegenüber einem Sonderinsolvenzverwalter - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 04.12.2012 - 3 O 92/12
- OLG Köln, 11.12.2013 - 2 U 2/13
- BGH, 26.03.2015 - IX ZR 297/13
- OLG Köln, 30.09.2015 - 2 U 2/13
- BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15
Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche …
Mit Beschluss vom 26. März 2015 (IX ZR 297/13) hat der Senat die Revision des Klägers hinsichtlich dreier Einzelforderungen von 18.703,38 EUR, von 66.297,46 EUR und von 2.556,46 EUR zugelassen, das (erste) Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - OLG Köln, 21.03.2018 - 2 U 14/17 Die von dem Kläger erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde blieb hinsichtlich dieser Schadensersatzpositionen ohne Erfolg (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2015, IX ZR 297/13, Bl. 558 ff. d.GA.).
- OLG Köln, 30.09.2015 - 2 U 2/13
Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers mit Beschluss vom 26.03.2015 - IX ZR 297/13 - (Bl. 39 ff. d.Senatshefts des BGH) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von insgesamt 87.557,30 EUR, zugelassen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage in folgenden Punkten richtet:. - LG Bonn, 31.03.2017 - 3 O 216/13 Auf die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.03.2015 (IX ZR 297/13) allein im Umfang von 68.853,92 EUR zugelassene Revision des Klägers und entsprechende Zurückverweisung verurteilte das Oberlandesgericht am 30.09.2015 den Beklagten unter teilweiser Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 74.773,37 EUR nebst Zinsen.