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   BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13   

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https://dejure.org/2015,2329
BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13 (https://dejure.org/2015,2329)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13 (https://dejure.org/2015,2329)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - IX ZR 300/13 (https://dejure.org/2015,2329)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 1 BGB, § 144 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus einem Grundstückskaufvertrag: Berücksichtigung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs bei der Fälligkeit der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung

  • IWW

    § 894 BGB, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, § 22 Nr. 1 EuGVVO, § 892 Abs. 1 BGB, § 883 BGB, § 883 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 134 Abs. 1 InsO, § 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB, § 144 Abs. 1 InsO, § 12 AnfG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 323 Abs. 1, 894; InsO §§ 134 Abs. 1, 144 Abs. 1, AnfG § 12
    Anfechtung einer Drittzahlung: Wiederaufleben der Kaufpreisforderung gegen Käufer erst nach Rückzahlung an den Insolvenzverwalter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines insolvenzrechtliche Rückgewähranspruchs bei der Erfüllung einer wieder aufgelebten Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wiederaufleben der Forderung des Anfechtungsgegners erst nach Rückgewähr der anfechtbar empfangenen Leistung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1
    Keine Löschung vorrangiger Auflassungsvormerkung bei nicht zu erklärendem Rücktritt (von erstem Grundstückskaufvertrag) aufgrund fehlender Rückgewähr empfangenen Kaufpreises nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, vom Insolvenzverwalter angefochtene Kaufpreiszahlung, Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung, Rücktritt vom Vertrag

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Frage, wann ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten angefochten hat, dem Grundstückskäufer eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten ...

  • Betriebs-Berater

    Das Wiederaufleben der Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung setzt die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs voraus

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus einem Grundstückskaufvertrag: Berücksichtigung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs bei der Fälligkeit der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag nach Insolvenzanfechtung der Kaufpreiszahlung durch Dritten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederaufleben der Kaufpreisforderung infolge einer Insolvenzanfechtung nach Rückgewähr des Kaufpreises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1
    Berücksichtigung eines insolvenzrechtliche Rückgewähranspruchs bei der Erfüllung einer wieder aufgelebten Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufpreiszahlung angefochten: Wann kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kaufpreiszahlung durch einen Dritten - und die Insolvenzanfechtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkäufe - und die internationale Zuständigkeit für die Zahlungsklage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundstückkauf: Zur Wirkung der Anfechtung der Zahlungen einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirkung der Anfechtung der Zahlungen einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Das Wiederaufleben der Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung setzt die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs voraus

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufgelebte Kaufpreisforderung bei insolvenzrechtlichem Rückgewähranspruch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirkung der Anfechtung der Zahlungen einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    InsO § 144 Abs. 1, § 134 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1, § 894; AnfG § 12
    Wiederaufleben der Forderung des Anfechtungsgegners erst nach Rückgewähr der anfechtbar empfangenen Leistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufpreiszahlung angefochten: Wann ist der vom Verkäufer erklärte Rücktritt wirksam? (IMR 2015, 245)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 565
  • ZIP 2015, 18
  • ZIP 2015, 485
  • MDR 2015, 363
  • DNotZ 2015, 289
  • NZI 2015, 287
  • WM 2015, 485
  • BB 2015, 513
  • DB 2015, 549
  • BauR 2015, 882
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 21; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 10; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, WM 2015, 485 Rn. 9) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt vor, weil die Parteien in den Bestätigungsschreiben vom 19. Dezember 2005 Frankfurt am Main wirksam als nicht ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben.
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZR 42/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungs- und Schenkungsanfechtung einer mittelbaren

    Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17).

    Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17).

    Allein die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs über den Rückforderungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14

    Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung:

    Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39).
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 15/19

    Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

    dd) Dabei gilt die Rechtsfolge, dass mit der Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung durch den Empfänger dessen Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt, dem BGH zufolge auch in anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnissen; dass in diesem Fall der Schuldner der wieder auflebenden Forderung nicht mit dem Insolvenzschuldner identisch ist, ist dem BGH zufolge unerheblich (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2013, 81, Rz 12; vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485, Rz 17, und vom 04.02.2016 - IX ZR 42/14, ZIP 2016, 478, Rz 29 f., m.w.N.; s.a. Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 144 Rz 3; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 52 Rz 28).

    b) § 144 Abs. 1 InsO setzt tatbestandlich zweierlei voraus: Es muss sich um eine anfechtbare Leistung handeln und der Empfänger dieser Leistung muss das Erlangte zurückgewährt haben (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2015, 485, Rz 17, und in ZIP 2016, 478, Rz 29; ebenso Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 144 Rz 5, 7).

  • OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21

    Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten

    Die Vormerkung steht zu dem mit ihr gesicherten Anspruch in strenger Akzessorietät (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12; BGH, NJW 1994, 2947).

    Besteht der zu sichernde Anspruch nicht (mehr), ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12).

    Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird das Grundbuch daher unrichtig im Sinne des § 894 BGB (BGH, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12).

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 61/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 -

    dd) Dabei gilt die Rechtsfolge, dass mit der Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung durch den Empfänger dessen Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt, dem BGH zufolge auch in anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnissen; dass in diesem Fall der Schuldner der wieder auflebenden Forderung nicht mit dem Insolvenzschuldner identisch ist, ist dem BGH zufolge unerheblich (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2013, 81, Rz 12; vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485, Rz 17, und vom 04.02.2016 - IX ZR 42/14, ZIP 2016, 478, Rz 29; s.a. Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 144 Rz 3; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 52 Rz 28).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 12 U 68/14
    Zwar ist Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urt. v. 08.01.2015 - IX ZR 300/13 = NZI 2015, 287, 288 Tz. 17), insoweit hätte die Beklagte indessen, sobald die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie die Zahlungen für anfechtbar hält, den Rückgewähranspruch freiwillig erfüllen und einen entsprechenden Betrag aus dem Verwertungserlös der Busse für sich behalten können.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 12 U 123/15

    Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners; Verkürzung der Masse;

    Zwar ist Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen ( BGH, Urt. v. 08.01.2015 - IX ZR 300/13 = NZI 2015, 287, 288 Tz. 17), insoweit hätte die Beklagte indessen, sobald die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie die Zahlungen für anfechtbar hält, den Rückgewähranspruch freiwillig erfüllen und einen entsprechenden Betrag aus dem Verwertungserlös der Busse für sich behalten können.
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