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   BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14   

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https://dejure.org/2016,6784
BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14 (https://dejure.org/2016,6784)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - IX ZR 303/14 (https://dejure.org/2016,6784)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - IX ZR 303/14 (https://dejure.org/2016,6784)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 Abs 1 S 2 Nr 4 StPO, § 116a StPO, § 399 BGB, § 851 ZPO
    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für eine hinterlegte Kaution: Rechtsfolgen der Anordnung einer Sicherheitsleistung als "Eigenhinterleger" im Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Untersuchungshaftbefehl

  • IWW

    § 399 Fall 1 BGB, § ... 399 Fall 2 BGB, § 771 ZPO, § 111d Abs. 2 StPO, § 928 ZPO, § 399 BGB, § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO, § 116a Abs. 2 StPO, § 116a Abs. 1 StPO, §§ 765 ff BGB, § 124 Abs. 1 StPO, § 123 Abs. 2 StPO, § 851 ZPO, § 851 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Leistung einer Sicherheit als "Eigenhinterleger" durch den beschuldigten Zedenten in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl; Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution; Abtretung des künftigen ...

  • rewis.io

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für eine hinterlegte Kaution: Rechtsfolgen der Anordnung einer Sicherheitsleistung als "Eigenhinterleger" im Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Untersuchungshaftbefehl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 116; StPO § 116a; BGB § 399; ZPO § 851
    Bestimmung der Leistung einer Sicherheit als "Eigenhinterleger" durch den beschuldigten Zedenten in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl; Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution; Abtretung des künftigen ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 116 ; StPO § 116a; BGB § 399 ; ZPO § 851
    Bestimmung der Leistung einer Sicherheit als "Eigenhinterleger" durch den beschuldigten Zedenten in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl; Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution; Abtretung des künftigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für eine hinterlegte Kaution: Rechtsfolgen der Anordnung einer Sicherheitsleistung als "Eigenhinterleger" im Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Untersuchungshaftbefehl

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gegen Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzte Haftbefehl - und die Anordnung der Eigenhinterlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1451
  • MDR 2016, 794
  • NStZ 2016, 620
  • StV 2016, 817
  • WM 2016, 757
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Düsseldorf, StV 1990, 167; OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 116a Rn. 3).

    Davon ist der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit als selbstverständlich ausgegangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 110, 115; vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Frankfurt am Main, StV 2000, 509).

    Treffen eine Pfändung und eine Abtretung zusammen, gilt der Grundsatz der Priorität (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985, aaO S. 115; vom 22. Juli 2004, aaO S. 1827).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsberater des für die Gestellung der Kaution durch den Beschuldigten darlehensgebenden Mandanten verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass eine Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution geboten sein kann, wenn eine Pfändung dieses Anspruchs zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, aaO S. 1827 mwN).

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Der Staat ist nicht berechtigt, gegen den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages etwa mit einer Steuerforderung aufzurechnen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109).

    Davon ist der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit als selbstverständlich ausgegangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 110, 115; vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Frankfurt am Main, StV 2000, 509).

    Treffen eine Pfändung und eine Abtretung zusammen, gilt der Grundsatz der Priorität (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985, aaO S. 115; vom 22. Juli 2004, aaO S. 1827).

  • BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90

    Rechtsnatur von Sicherheitsleistung und Verfall vor dem Hintergrund der

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Sie enthält kein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, NJW 1991, 1043).

    (b) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht (BVerfG, NJW 1991, 1043).

  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Die vom Beklagten zu anderen Zwecken erfolgte Pfändung wäre dann gemäß § 851 ZPO ebenfalls unzulässig gewesen, und zwar insgesamt, nicht nur in dem von der Drittwiderspruchsklage verfolgten Umfang (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84, BGHZ 94, 316, 322; Musielak/Voit/Becker, aaO, § 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO, § 851 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 7. Aufl., § 851 Rn. 21).
  • BGH, 26.04.1978 - VIII ZR 18/77

    Ausschluss der Übertragbarkeit einer Forderung kraft Parteivereinbarung -

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    § 851 Abs. 2 ZPO will verhindern, dass allein durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, eine Forderung solle unabtretbar sein, auch deren Unpfändbarkeit erreicht werden kann, obwohl die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar wäre (BGH, Urteil vom 26. April 1978 - VIII ZR 18/77, WM 1978, 613 f; vom 21. Juni 1985 - V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, 101 f; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 851 Rn. 6; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 851 Rn. 8).
  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 37/84

    Vertraglicher Abschluss der Überlassung der Ausübung der Nießbrauchs

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    § 851 Abs. 2 ZPO will verhindern, dass allein durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, eine Forderung solle unabtretbar sein, auch deren Unpfändbarkeit erreicht werden kann, obwohl die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar wäre (BGH, Urteil vom 26. April 1978 - VIII ZR 18/77, WM 1978, 613 f; vom 21. Juni 1985 - V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, 101 f; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 851 Rn. 6; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 851 Rn. 8).
  • LG München II, 03.08.1998 - 5 Qs 5/98
    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Ebenso wenig kann mit den Verfahrenskosten oder einer Geldstrafe aufgerechnet werden (OLG Frankfurt am Main, StV 2000, 509; LG München II, StV 1998, 554; Herrmann, aaO Rn. 27; Graf/Krauß, StPO, 2. Aufl., § 116a Rn. 4; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO Rn. 8).
  • OLG Hamm, 09.09.2008 - 1 Ws 595/08

    Kaution; Verfall; Abtretung

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Ließe man dies zu, könne der Beschuldigte in das Wahlrecht des Richters eingreifen (OLG München, NJW-RR 1998, 1372; OLG Hamm, StRR 2009, 271 Rn. 3; Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 116a Rn. 2).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    a) Die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ergibt sich aus § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 928 ZPO (BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 265/04, BGHZ 164, 176, 178).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00

    Zum Vorfall einer durch Bürgschaft eines Dritten für den Beschuldigten

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
    Dabei meint hier die "Bürgschaft" nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 116a Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
  • OLG München, 05.08.1997 - 25 U 2527/97

    Bestehen eines Anspruches auf eine hinterlegte Sicherheitsleistung bei

  • BGH, 02.06.2016 - III ZR 334/14

    Rückzahlungsanspruch für eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit der Beschuldigte, der eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls als Eigenhinterleger zu leisten hat, den Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse schon vor Freigabe der Sicherheit nach § 123 Abs. 2 StPO wirksam abtreten kann, ist zwar erst durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 (IX ZR 303/14, WM 2016, 757), also nach Einlegung des Rechtsmittels des Beklagten, höchstrichterlich geklärt worden.

    Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 (IX ZR 303/14, WM 2016, 757) zugrunde.

    Die nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 116a Abs. 2 StPO durch den Richter festgesetzte Kaution dient ausschließlich der Erfüllung des Zwecks der Untersuchungshaft, nämlich dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren und gegebenenfalls der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme stellt (BGH, Urteil vom 17. März 2016 aaO Rn. 20 mwN).

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