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   BGH, 28.03.2019 - IX ZR 311/18   

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https://dejure.org/2019,7593
BGH, 28.03.2019 - IX ZR 311/18 (https://dejure.org/2019,7593)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - IX ZR 311/18 (https://dejure.org/2019,7593)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18 (https://dejure.org/2019,7593)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 769 Abs. 1 S. 1
    Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsgegenklage - und die einstweilige Anordnung des Revisionsgerichts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 58/04

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZR 311/18
    Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis einstweilen einzustellen, ist als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05, NJW 2005, 3282, 3283; vom 22. November 2006 - XII ZR 58/04, GuT 2007, 156 Rn. 1).

    In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (Schneiders in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 769 ZPO Rn. 18; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006, aaO Rn. 4).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05

    Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages in einem

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZR 311/18
    Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis einstweilen einzustellen, ist als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05, NJW 2005, 3282, 3283; vom 22. November 2006 - XII ZR 58/04, GuT 2007, 156 Rn. 1).
  • BGH, 13.10.2020 - VI ZR 1261/20

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung i.R.d. Abwägung der

    In die Abwägung sind aber immer auch die Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 10 UF 84/21

    Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung im Verfahren auf

    In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18 -, Rn. 4, juris).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - VerfGH 95/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige

    Dabei kommt vorliegend auch zum Tragen, dass ein mit einer eventuellen Berufung und einem Vollstreckungsschutzantrag befasstes Gericht im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 ZPO, zu denen auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18 -, juris, Rn. 4, und vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 1261/20 -, juris, Rn. 4), die von der Beschwerdeführerin als grob rechtsfehlerhaft und verfassungswidrig gerügte Behandlung der erbrechtlichen Voraussetzungen einer Nachlassverwaltung und einer Erbauseinandersetzung anhand der von der Verfassungsbeschwerde besonders in den Blick genommenen §§ 2038, 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einer Überprüfung unterziehen kann, die dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG verwehrt ist.
  • OLG Hamm, 27.05.2020 - 8 U 135/19

    Folgeentscheidung zu OLG Hamm 8 U 135/19 v. 19.02.2020

    In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - IX ZR 311/18, juris).
  • BGH, 15.03.2022 - XI ZR 508/21

    Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO

    Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2 und vom 10. April 2018 - XI ZR 468/17, ZInsO 2018, 1369 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4 f. und vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 1261/20, juris Rn. 4 f.).
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