Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11706
BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00 (https://dejure.org/2004,11706)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - IX ZR 350/00 (https://dejure.org/2004,11706)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 (https://dejure.org/2004,11706)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11706) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der wirksamen Verkündung eines Berufungsurteils; Feststellung eines Protokolls, es sei ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden; Verkündung eines Urteils auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel; ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 205/83

    Beweiskraft eines Verkündungsprotokolls

    Auszug aus BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00
    Enthält das Protokoll die Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Urteilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783).
  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

    Auszug aus BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00
    Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 131/09

    Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der

    Enthält ein Protokoll die Feststellung, "anliegende Entscheidung" sei verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 16. Oktober 1984, VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 12. Februar 2004, IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Urteilsverkündung 1).

    Das müsse auch dann gelten, wenn das Protokoll unter Verletzung der Vorschrift des § 160 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht unverzüglich nach der Sitzung hergestellt worden sei und die vorläufigen Aufzeichnungen unter Verstoß gegen § 160 a Abs. 3 ZPO nicht zu den Prozessakten genommen oder bei der Geschäftsstelle aufbewahrt worden seien (BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 und Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 - BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 131/16

    Betreuungssache: Einheftung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses in die

    Es entspricht dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren § 541 Abs. 2 ZPO, dass der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Eingangsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (vgl. auch § 4 Nr. 7 AktO sowie BGH Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 - BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1).
  • BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10

    Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des

    Dass sich die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften nicht in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (siehe BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 185/09, BeckRS 2012, 05093 Rn. 3).
  • BGH, 17.04.2012 - II ZR 95/10

    Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer

    Dass sich in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten nicht die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften befindet und dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004, - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt.
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 185/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Voraussetzungen für die Erkennbarkeit

    Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht