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BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00 |
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- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der wirksamen Verkündung eines Berufungsurteils; Feststellung eines Protokolls, es sei ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden; Verkündung eines Urteils auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel; ...
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ZPO § 130 Abs. 3 Nr. 7 § 165
Beweiskraft des Verkündungsprotokolls - datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.10.1984 - VI ZR 205/83
Beweiskraft eines Verkündungsprotokolls
Auszug aus BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00
Enthält das Protokoll die Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Urteilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). - BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94
Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls
- BGH, 13.04.2011 - XII ZR 131/09
Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der …
Enthält ein Protokoll die Feststellung, "anliegende Entscheidung" sei verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 16. Oktober 1984, VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 12. Februar 2004, IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Urteilsverkündung 1).Das müsse auch dann gelten, wenn das Protokoll unter Verletzung der Vorschrift des § 160 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht unverzüglich nach der Sitzung hergestellt worden sei und die vorläufigen Aufzeichnungen unter Verstoß gegen § 160 a Abs. 3 ZPO nicht zu den Prozessakten genommen oder bei der Geschäftsstelle aufbewahrt worden seien (BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 und Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 - BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1).
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 131/16
Betreuungssache: Einheftung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses in die …
Es entspricht dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren § 541 Abs. 2 ZPO, dass der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Eingangsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (vgl. auch § 4 Nr. 7 AktO sowie BGH Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 - BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). - BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10
Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des …
Dass sich die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften nicht in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (siehe BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1;… vom 9. Februar 2012 - IX ZR 185/09, BeckRS 2012, 05093 Rn. 3). - BGH, 17.04.2012 - II ZR 95/10
Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer …
Dass sich in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten nicht die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften befindet und dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004, - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt. - BGH, 09.02.2012 - IX ZR 185/09
Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Voraussetzungen für die Erkennbarkeit …
Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1).