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   BGH, 18.10.1990 - IX ZR 4/90   

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https://dejure.org/1990,4305
BGH, 18.10.1990 - IX ZR 4/90 (https://dejure.org/1990,4305)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IX ZR 4/90 (https://dejure.org/1990,4305)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 4/90 (https://dejure.org/1990,4305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG §§ 2 3 Abs. 1 Nr. 3 § 7; BGB § 781
    Voraussetzungen für die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses - Darlegung von Anfechtungsgründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gläubigeranfechtung - Gläubigerbenachteiligung - Abstraktes Schuldanerkenntnis - Beweis von Einwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 178
  • NJW-RR 1991, 178
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1976 - VIII ZR 148/74

    Voraussetzungen für die Pfändung eines hinterlegten Betrags - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 4/90
    Deshalb braucht der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Anerkenntnis zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74, NJW 1976, 567).
  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 4/90
    Soweit das Bauunternehmen aufgrund dieses Vertrages Bauleistungen auf dem Erbbaugrundstück der Beklagten erbracht und der Schuldner diese bezahlt hat, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Schuldners an die Beklagte (vgl. BGHZ 71, 61 ff).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 173/09

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits

    Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners (RGZ 24, 92, 98; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178, 179; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, BGHZ 172, 360 Rn. 11; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 37 Anm. 36; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 13 UF 83/19

    Rechtsnatur der Anerkennung einer Forderung

    Das bedeutet, dass die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst und allein auf den Leistungswillen des Versprechenden gegründet sein soll, sodass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen oder Anerkenntnis zu berufen braucht (statt vieler: BGHZ 161, 273, 279; BGH NJW 1976, 567; NJW-RR 1991, 178, 179; NJW 2000, 2984 f; jurisPK-BGB/Bork § 780 Rn 10).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2020 - 13 U 197/18

    Seetransport: Auslegung einer in einem Revers enthaltenen

    Der Gläubiger soll sich zur Begründung seines Anspruchs allein auf das Anerkenntnis berufen können (BGH, Urt. v. 18.10.1990, IX ZR 4/90, juris Rn. 8).
  • ArbG Eisenach, 15.08.2002 - 2 Ca 1563/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers wegen Verschlechterung

    Zur Begründung seines Anspruchs braucht sich der Gläubiger dann nur noch auf das Anerkenntnis zu berufen, weil es von den zugrundeliegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst ist (BGH Urteil vom 18.10.90, NJW-RR 91, 178, 179).
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