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   BGH, 06.06.2002 - IX ZR 425/99   

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https://dejure.org/2002,2900
BGH, 06.06.2002 - IX ZR 425/99 (https://dejure.org/2002,2900)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2002 - IX ZR 425/99 (https://dejure.org/2002,2900)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - IX ZR 425/99 (https://dejure.org/2002,2900)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Entscheidungserhebliche Frage - Aussicht auf Erfolg - VOB - Direktzahlungen des Auftraggebers - Nachunternehmer - Inkongruente Deckung - Vorweggenommene Zahlungsanweisung - Zahlungsverzug des Auftragnehmers - ...

  • Judicialis

    VOB/B § 16 Nr. 6; ; KO § 30 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 30 Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 6
    Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer als inkongruente Deckung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Direktzahlungen an Nachunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Direktzahlung des Auftraggebers an den Nachunternehmer: Kann der Konkursverwalter des Generalunternehmers Rückzahlung verlangen? (IBR 2002, 483)

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1408
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 11.11.1999 - 4 U 2045/99

    Rechte des Konkursverwalters über das Vermögen des Generalunternehmers bei

    Auszug aus BGH, 06.06.2002 - IX ZR 425/99
    Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f abgedruckt ist) hat mit Recht angenommen, daß Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung i.S.v. § 30 Nr. 2 KO gewähren.
  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

    Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

    aa) In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (vgl. für Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 2/05

    Anfechtbarkeit von Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer

    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f).

    Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen besonders verdächtig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, aaO).

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03

    Softwareerstellungsvertrag in der Insolvenz des Hauptunternehmers:

    Die Weitergabe eines Kundenschecks stellt sich zwar (anders als die verkehrsübliche Zahlung mit einem Scheck des Gemeinschuldners) im Allgemeinen als inkongruente Deckung dar (BGH NJW 1993, 3267, 3268 = BGHZ 123, 320; Münchener Kommentar-Kirchhof § 131 InsO Rn. 35), gleiches gilt für eine Direktzahlung des Auftraggebers eines Bauvertrags nach § 16 Nr. 6 VOB/B, da sie vom üblichen Zahlungsweg abweicht (BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

    Die Sachlage unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Zahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer nach § 16 Nr. 6 VOB/B (vgl. BGH ZInsO 2002, 766; BGH WM 2003, 398).

  • OLG München, 25.11.2014 - 5 U 3153/14

    Direktzahlung als inkongruente Leistung

    Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 10.09.2004 - 1 U 72/04

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung einer Arztrechnung durch die private

    Leistet der Dritte nicht an den Insolvenzschuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Insolvenzschuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; BGH ZIP 1998, 2008; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rdnr. 35).
  • OLG Rostock, 29.03.2004 - 3 U 160/03

    Pflicht zur Rückgewähr einer empfangenen Zahlung zur Insolvenzmasse bei

    Eine solche Direktzahlung des Schuldners der Schuldnerin an deren Gläubiger ist regelmäßig besonders verdächtig, weil sie an den Zahlungsverzug der Schuldnerin und deren Zahlungsschwierigkeiten anknüpft und somit inkongruent ist (BGH ZInsO 2002, 766 [Nichtannahmebeschluss zu OLG Dresden ZIP 1999, 2161]; Kirchhof in: Münchener Kommentar zur InsO, § 131 Rz. 35; Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 131, Rz. 9).
  • OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03

    Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den

    b) Selbst die berechtigte Direktzahlung am Schuldnervermögen vorbei ist eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg, die deshalb besonders verdächtig ist, weil sie an den Zahlungsverzug der Schuldnerin und deren Liquiditätsprobleme anknüpft (vgl. BGH ZInsO 2002, 766).
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 14 U 165/16

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlungen von Mietverbindlichkeiten durch einen

    Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist die von einem Dritten auf Anweisung des Insolvenzschuldners geleistete Zahlung inkongruent, wenn der Insolvenzgläubiger keinen Anspruch darauf hatte, seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner in dieser Art - aufgrund einer Anweisung an den Zahlenden - durch diesen als Dritten erfüllt zu erhalten (BGH IX ZR 425/99; IX ZR 2/05; IX ZR 146/05; IX ZR 58/10; IX ZR 240/13).
  • LG Frankfurt/Oder, 30.11.2006 - 13 O 183/06

    Anfechtungsanspruch eines Insolvenzverwalters wegen einer Zahlung an den

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