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   BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12   

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https://dejure.org/2014,6589
BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12 (https://dejure.org/2014,6589)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - IX ZR 43/12 (https://dejure.org/2014,6589)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12 (https://dejure.org/2014,6589)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 2 InsO, § 295 Abs 2 InsO
    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes: Abführungspflicht für den pfändbaren Betrag eines erwirtschafteten Gewinns an den Insolvenzverwalter; gerichtliche Geltendmachung des abzuführenden Betrages; Darlegungs- und Beweislast zur ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abführung des pfändbaren Betrags aus einem Gewinn bei durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2
    Zur Abführungspflicht des Schuldners nach Freigabe

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes: Abführungspflicht für den pfändbaren Betrag eines erwirtschafteten Gewinns an den Insolvenzverwalter; gerichtliche Geltendmachung des abzuführenden Betrages; Darlegungs- und Beweislast zur ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gewinn aus freigegebener selbständiger Tätigkeit im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2
    Abführung des pfändbaren Betrags aus einem Gewinn bei durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren: Zur Abführungspflicht des Schuldners bei tatsächlicher Gewinnerzielung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Pflichten des insolventen niedergelassenen Arztes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die freigegebene selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schuldner muss nach Freigabe von selbständiger Tätigkeit aus tatsächlich erwirtschaftetem Gewinn abführen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldner muss nach Freigabe von selbständiger Tätigkeit aus tatsächlich erwirtschaftetem Gewinn abführen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zu den Verpflichtungen eines Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren wenn die selbständige Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben ist und zu den Ansprüchen des Insolvenzverwalters in einem solchen Fall

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Klage gegen den selbstständigen Schuldner auf Zahlung fiktiver pfändbarer Beträge

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einkommenspfändung bei Selbstständigen in der Insolvenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbständigkeit in der Insolvenz

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schuldner muss nach Freigabe selbständiger Tätigkeit aus tatsächlich erwirtschaftetem Gewinn abführen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Freigabe der selbständigen Tätigkeit; Abführungspflicht

  • andres-schneider.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abführungspflicht des Schuldners nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 II InsO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 617
  • MDR 2014, 564
  • NZI 2014, 461
  • NJ 2014, 261
  • WM 2014, 751
  • DB 2014, 888
  • Rpfleger 2014, 391
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, IX ZB 38/10, WM 2013, 1612).

    Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine Obliegenheit, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann, sondern um eine eigenständige Abführungspflicht, auf deren Einhaltung der Insolvenzverwalter einen unmittelbaren Anspruch hat (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20).

    Sie gebietet im Regelfall eine jährliche Zahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 14; vom 13. Juni 2013, aaO).

    Den Schuldner trifft im laufenden Insolvenzverfahren nach derzeit geltendem Recht nicht die Pflicht, ein abhängiges Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, weil seine Arbeitskraft nicht in die Masse fällt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 11; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 6 ff, 15).

    Maßstab für die Höhe der Abführungspflicht ist das nach § 295 Abs. 2 InsO zu bestimmende pfändbare fiktive Nettoeinkommen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 16 ff mwN).

    Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich der Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive (Netto-)Einkommen ableiten lassen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 20).

    Außerhalb des Rechtsstreits ist der Schuldner in diesem Falle hinsichtlich seiner Gewinnermittlung dem Verwalter umfassend auskunftspflichtig (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 21).

  • BGH, 05.06.2012 - IX ZB 31/10

    Insolvenzrecht: Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Schon der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Gegenständen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 6 mwN).

    Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht - im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO mwN).

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen deshalb als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013, aaO).

    Übt er eine unselbständige Tätigkeit aus, fällt gleichwohl der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse; geht er einer selbständigen Tätigkeit nach, werden alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit vom Insolvenzbeschlag erfasst (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 6).

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Infolge der Freigabe fiel der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit ab dem 1. April 2009 nicht mehr in die Masse (BGH, Urteil vom 18. April 2013, IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181).

    Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen deshalb als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013, aaO).

  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 46/11

    Klage des Treuhänders gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung nicht an die

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn. 18; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 6).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Sie gebietet im Regelfall eine jährliche Zahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 14; vom 13. Juni 2013, aaO).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 77/08

    Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn. 18; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 6).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Den Schuldner trifft im laufenden Insolvenzverfahren nach derzeit geltendem Recht nicht die Pflicht, ein abhängiges Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, weil seine Arbeitskraft nicht in die Masse fällt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 11; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 6 ff, 15).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Den Schuldner trifft im laufenden Insolvenzverfahren nach derzeit geltendem Recht nicht die Pflicht, ein abhängiges Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, weil seine Arbeitskraft nicht in die Masse fällt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 11; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 6 ff, 15).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12
    Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen deshalb als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013, aaO).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 136/13

    Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens:

    dd) Der Umstand, dass den Schuldner nach der Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Abführungspflicht an die Masse nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO trifft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 17), steht einer Gleichbehandlung der Regelungen hinsichtlich ihrer freigabeähnlichen Wirkungen nicht entgegen.

    Eine Herausgabevollstreckung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders aus § 148 Abs. 2 InsO ist hinsichtlich solcher Gegenstände nicht möglich (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 741 Rn. 12 f).

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22

    Ausüben einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit durch

    Vielmehr ist die Abführungspflicht nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO aF der Höhe nach beschränkt auf den pfändbaren Betrag, den er bei unselbständiger Tätigkeit erzielen würde (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 17, 21; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 22).

    Zur klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO aF muss der Insolvenzverwalter die für seine Leistungsanträge erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen, darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 24).

  • BGH, 19.11.2015 - IX ZB 59/14

    Restschuldbefreiung: Pflicht des Schuldners zur Zahlung einer Entschädigung für

    Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO geschuldeten Zahlungen nicht leistet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 17).
  • BGH, 21.10.2021 - IX ZR 265/20

    Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen

    Der Anspruch aus § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO aF analog auf Abführung des pfändbaren Betrages aus einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis war nach der bisherigen Senatsrechtsprechung im Wege der Klage vor dem Prozessgericht geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 12 ff).

    Jedenfalls stehen die vom Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte nur dem Zugriff der Neugläubiger offen (BGH, Urteil vom 13. März 2014, aaO Rn. 13 mwN).

  • BGH, 12.01.2016 - VI ZR 491/14

    Erstattungsanspruch eines Bundeslandes für an einen Straftatverletzten erbrachte

    In beiden Fällen oblag es dem gegenüber dem Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassend auskunftspflichtigen Geschädigten, Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit, die über einen etwaigen pfändbaren Betrag bei abhängiger Tätigkeit hinausgehen, jedenfalls jährlich an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, NJW-RR 2014, 617 Rn. 17 f.).
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 206/20

    Rückgängigmachung einer infolge der Weiterleitung der Gelder an den

    Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollsteckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 6; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, ZInsO 2014, 824 Rn. 12).

    Der durch § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO eröffnete Vollstreckungszugriff betrifft allerdings nur das vom Insolvenzbeschlag erfasste Vermögen des Schuldners (BGH, Urteil vom 13. März 2014, aaO Rn. 13).

    Deshalb eröffnet etwa § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO keinen Zugriff auf den aus einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit erzielten Neuerwerb (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014, aaO).

  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Der Verwalter ist insofern klagberechtigt (BGH v. 13.3.2014, ZInsO 2014, 824, 825, Rn. 15-17).

    Zwar muss der Schuldner nach Freigabe und Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit nur den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abführen (BGH v. 13.6.2013, ZInsO 2013, 1586, 1588; BGH v. 13.3.2014, ZInsO 2014, 824), als Bemessungsanhalt hierfür kann jedoch durchaus der Betrag gelten, den der Schuldner selbst für seinen Lebensunterhalt als angemessen beansprucht.

  • OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21

    Zur Frage der Abführungspflicht aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen

    Die Abführungspflicht ist aber der Höhe nach beschränkt gemäß dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO (aaO., juris Rdnr. 11, 22; Urteil vom 13.3.2014, IX ZR 43/12, juris Rdnr. 21).

    Liegt der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit, besteht keine Abführungspflicht (Urteil vom 13.3.2014 aaO, juris Rdnr. 25; Beschluss vom 13.6.2013, IX ZB 38/10, juris Rdnr. 21), denn den Schuldner trifft im laufenden Verfahren - anders als in der anschließenden Wohlverhaltensphase - keine Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen (Beschluss vom 13.6.2013 aaO, juris Rdnr. 15).

    Das schließt auch die Frage ein, ob entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind (BGH Urteil vom 13.3.2014, IX ZR 43/12, juris Rdnr. 24).

  • KG, 29.09.2020 - 14 U 1036/20

    Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters: Schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen

    Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, juris Rn. 14 Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 89/15, juris Rn. 7).
  • FG Hamburg, 30.06.2014 - 1 K 149/13

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Prüfung der

  • FG Münster, 14.02.2023 - 2 K 2804/21

    Verfahrensrecht - Darf das Finanzamt mit Steuerforderungen gegen

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