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   BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15   

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https://dejure.org/2017,44279
BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15 (https://dejure.org/2017,44279)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - IX ZR 50/15 (https://dejure.org/2017,44279)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15 (https://dejure.org/2017,44279)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW

    § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 140 InsO, § 17 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 129 Abs. 1 InsO, § 242 BGB, § 266a StGB, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

  • Wolters Kluwer

    Zahlungseinstellung bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit des Schuldners; Ablehnung der Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten durch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG
    Beseitigung der Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Verursachung Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunwilligkeit

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzanfechtung -Vorliegen einer Zahlungseinstellung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur gegebener Zahlungsunwilligkeit

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender Zahlungsunwilligkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zahlungseinstellung bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1
    Zahlungseinstellung bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit des Schuldners; Ablehnung der Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten durch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • rechtsportal.de

    Zahlungseinstellung bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit des Schuldners; Ablehnung der Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten durch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender Zahlungsunwilligkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlungsunwilligkeit = Zahlungsunfähigkeit!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur gegebener Zahlungsunwilligkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners bei bloßer Zahlungsunwilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 396
  • ZIP 2017, 2368
  • ZIP 2017, 93
  • MDR 2018, 57
  • NZI 2018, 34
  • WM 2017, 2322
  • BB 2017, 2882
  • DB 2017, 2926
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42).

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zahlungseinstellung erfüllt, wird jedoch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18).

    Es ist nicht ersichtlich, warum diese Vorgänge aus Zeiträumen, die lange vor den zur Zahlungseinstellung führenden Forderungen des Finanzamts lagen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Dezember 2008 belegen könnten (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 23).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    a) Insbesondere wird - bezogen auf den Schuldner - zu prüfen sein, ob der Schluss von der Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit und sodann von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch dann möglich ist, wenn - wovon nach dem bisherigen Sachvortrag auszugehen ist - im Jahr 2008 allein die die Zahlungseinstellung begründenden Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Beklagten bestanden haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14) und der Schuldner selbst nicht gewerblich oder unternehmerisch tätig war.

    Da nach den bisherigen Feststellungen der Schuldner selbst nicht unternehmerisch oder gewerblich tätig war, ist für die von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO weiter verlangte Kenntnis des Beklagten von der eintretenden Gläubigerbenachteiligung erforderlich, dass der Beklagte von weiteren Gläubigern des Schuldners oder davon wusste, dass beim Schuldner zukünftig andere Verbindlichkeiten entstehen werden, die der Schuldner nicht im selben Maße bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Da nach den bisherigen Feststellungen der Schuldner selbst nicht unternehmerisch oder gewerblich tätig war, ist für die von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO weiter verlangte Kenntnis des Beklagten von der eintretenden Gläubigerbenachteiligung erforderlich, dass der Beklagte von weiteren Gläubigern des Schuldners oder davon wusste, dass beim Schuldner zukünftig andere Verbindlichkeiten entstehen werden, die der Schuldner nicht im selben Maße bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30).
  • BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

    Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Da nach den bisherigen Feststellungen der Schuldner selbst nicht unternehmerisch oder gewerblich tätig war, ist für die von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO weiter verlangte Kenntnis des Beklagten von der eintretenden Gläubigerbenachteiligung erforderlich, dass der Beklagte von weiteren Gläubigern des Schuldners oder davon wusste, dass beim Schuldner zukünftig andere Verbindlichkeiten entstehen werden, die der Schuldner nicht im selben Maße bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Dies gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15
    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beklagte über den genauen Hergang des Zahlungsflusses informiert war (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZIP 2013, 2113 Rn. 17 ff).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

  • BGH, 03.12.1998 - IX ZR 313/97

    Anfechtung der Bestellung neuer aufgrund der AGB der Banken zu stellender

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17 mwN; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN).

    Lässt dieser Eindruck auf eine Zahlungseinstellung schließen, wird gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 13).

    Im Falle einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden Zahlungseinstellung hilft deshalb der Einwand, der Schuldner sei lediglich zahlungsunwillig gewesen, nur weiter, wenn der Anfechtungsgegner den Nachweis führt (§ 292 ZPO), dass der Schuldner zahlungsfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO).

    Vielmehr kann auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN).

    cc) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9).

    Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen.

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt für den in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 14; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9).

    Dabei beurteilt sich der Begriff der Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10 mwN; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 10).

  • BGH, 22.02.2024 - IX ZR 226/20

    Gläubigerbenachteiligung - und die Beweisanzeichen bei der Vorsatzanfechtung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für den von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 17).
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