Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.12.1998

Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98   

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BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98 (https://dejure.org/2000,39)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2000 - IX ZR 50/98 (https://dejure.org/2000,39)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 (https://dejure.org/2000,39)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz)

    §§ 134, 675, 812, 817 Satz 2 BGB; Art. 1 § 1 RBerG
    Geschäftsbesorgungsvertrag/Steuerberater/fremde Rechtsangelegenheit/Vergütung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nichtigkeit des Beratungsvertrags, unerlaubte Rechtsberatung, Vergütungsanspruch trotz unzulässiger Rechtsberatung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1560
  • MDR 2000, 794
  • NJ 2000, 376 (Ls.)
  • VersR 2000, 910
  • WM 2000, 1342
  • BB 2000, 740
  • DB 2000, 1459
  • AnwBl 2001, 69
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115).

    Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361).

    a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).

    aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).

    Soweit dies der Fall gewesen wäre, wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258).

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115).

    Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).

    aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).

    Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18).

    Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92).

  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66

    Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages, der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).

    aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).

    Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92).

    Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).

  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115).

    aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).

    Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).

  • BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

    Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847).

    Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848).

    Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II 2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13).

    Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361).

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847).

    Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848).

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847).

    Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848).

  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 240/95

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361).

    Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).

  • BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 34.87

    Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
    Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff).
  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83

    Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86

    Rentenberechnungsaktion

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89

    Schwarzarbeit: Wertersatz für geleistete Arbeit

  • BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 172/92

    Ausschluß bereicherungsrechtlicher Rückforderung bei Darlehensvermittlung im

  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 11/94

    Entstehen des Vergütungsanspruchs eines Architekten - Schuldversprechen

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93

    Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 212/60

    Betriebssanierung als Rechtsbesorgung

  • BGH, 25.09.1958 - VII ZR 85/57

    Darlehensvereinbarung im Falle des § 817 Satz 2 BGB

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 120/98

    Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 27.05.1963 - II ZR 168/61
  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Vor der Anerkennung der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Senat angenommen, dass ein Sozietätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat im Zweifel zugleich im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt, im Falle von Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger jedoch nach dem Parteiwillen regelmäßig nur diejenigen Sozien in den Vertrag einbezogen werden sollen, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f).

    (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung geschäftsmäßig, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, aaO; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1343, 1345; vom 27. November 2000, aaO S. 311; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 8; vom 12. April 2011, aaO Rn. 17).

    aa) Auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung, wonach ein Anwaltsvertrag regelmäßig nur mit denjenigen Sozien zustande kommt, die selbst auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f), erfasste die Haftung wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags nicht die berufsfremden Sozien, weil diese nicht Vertragspartner wurden.

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

    Bei Verstößen gegen das RDG ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung von einer Nichtigkeit auszugehen (Pal. wie vor Rz. 21 ff, BGH 50, 92; 70, 17, NJW 00, 1560), die sich auch auf erteilte Vollmachten erstreckt (BGH NJW 03, 2088; 04, 840).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 322/12

    Anwaltsvertrag: Aufklärungspflicht bei Beratung von Eheleuten in

    Sollte der Anwaltsvertrag von Anfang an nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 3 BRAO, § 3 Abs. 1 und 4 BORA nichtig gewesen sein, stünden der Klägerin ebenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat und wie von der Revision auch nicht bezweifelt wird, keine Zahlungsansprüche zu, weder aus Vertrag noch aus §§ 670, 677, 683 BGB noch aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562).
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz gegen Bank wegen Falschauskunft - Beschönigende Darstellung der wirtschaftlichen Probleme einer Gesellschaft - Bestehen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages der Bank - Vertragliche Haftung einer Bank für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer ...

  • Judicialis

    ZPO § 565 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 398 Abs. 1; ; BGB § 676

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 676; ZPO § 398
    Haftung der Bank für Richtigkeit der erkennbar einer Entscheidung über wesentliche Vermögensverfügungen dienenden Auskunft

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 275
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 165/88

    Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages aufgrund Erkundigung

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - XI ZR 50/98
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB ein stillschweigender Auskunftsvertrag und damit eine vertragliche Haftung der Bank für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft vorliegen, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie erkennbar zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (Senatsurteile vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 165/88, WM 1990, 1990, 1991 und vom 7. Juli 1998 - XI ZR 375/97, WM 1998, 1771, 1772 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.11.1995 - XI ZR 37/95

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - XI ZR 50/98
    Das ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen will als die Vorinstanz oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält, sondern auch dann, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der erstinstanzliche Richter (Senatsurteil vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196, 198 m.w. Nachw.).
  • BGH, 07.07.1998 - XI ZR 375/97

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - XI ZR 50/98
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB ein stillschweigender Auskunftsvertrag und damit eine vertragliche Haftung der Bank für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft vorliegen, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie erkennbar zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (Senatsurteile vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 165/88, WM 1990, 1990, 1991 und vom 7. Juli 1998 - XI ZR 375/97, WM 1998, 1771, 1772 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Auszug aus BGH, 08.12.1998 - XI ZR 50/98
    Sie betreffen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 m.w.Nachw.) nur eine für die Rechtsfolge und damit für die Schlüssigkeit des Vorbringens bedeutungslose Einzelheit, die im übrigen notfalls im Rahmen der Beweisaufnahme hätte erfragt werden können.
  • OLG Saarbrücken, 24.03.2009 - 4 U 103/08

    Pflichten des Treuhänders im Falle der Nichtigkeit der Abrede; Rückzahlung

    Denn der Geschäftsführer dürfe - so die Begründung - Aufwendungen, welche die Rechtsordnung nach den §§ 134, 138 BGB missbillige, im Grundsatz nicht gemäß § 670 BGB den Umständen nach für erforderlich halten (BGHZ 111, 308, 311; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - XI ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; NJW 1997, 47).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2006 - 3 U 23/05

    Zur Haftung für Folgeschäden auf Grund einer sachlich fehlerhaften

    Hierfür ist wesentliches Indiz, dass dem Erteilenden erkennbar, die Auskunft für den Anfragenden von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage einer wesentlichen Entscheidung machen will (BGH NJW 1989, 2882; ZIP 1999, 275), insbesondere wenn der Auskunftgeber für die Erteilung besonders sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist BGHZ 100, 117; NJW-RR 1992, 1011: Beratung eines Handwerkers durch Produkthersteller).
  • OLG Bamberg, 20.12.2004 - 4 U 144/03

    Pflichten der den Beitritt zu einem Immobilienfonds finanzierenden Bank

    Der Kläger hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, die in Rede stehende Aussage der Beklagten (unabhängig von deren Aussagegehalt) zum Verhältnis Zins / Mieteinnahme - für die Beklagte erkennbar - zur wesentlichen Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung gemacht zu haben (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB , 63. Auflage, § 675 , RN 30 unter Verweis auf BGH NJW 1989, 2882 und BGH ZIP 1999, 275 ).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2002 - 17 U 222/01
    Hierfür wiederum stellt es ein wesentliches Indiz dar, dass in einer für den Raterteiler erkennbaren Weise die Erteilung der Auskunft für den Anfragenden von erheblicher Bedeutung war und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen wollte (vgl. BGH NJW 1989, 2880, 2882; BGH ZIP 1999, 275), was namentlich dann nahe liegt, wenn der Auskunftgeber besonders sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist (vgl. BGHZ 100, 117, 118).
  • KG, 28.10.2004 - 12 U 237/00

    Bankenhaftung: Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages; Haftung der

    Entscheidend ist, ob nach den Gesamtumständen beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH WM 1985, 1531, 1532; 1988, 1828, 1829; 1989, 1836, 1837; 1990, 1990, 1991; NJW 1992, 2080, 2082; 1992, 3167, 3168; NJW-RR 1998, 1343, 1344 = WM 1998, 1771/1772; ZIP 1999, 275).
  • OLG Hamm, 08.10.2003 - 31 U 117/03

    Anlegergerechte und objektgerechte Beratung bei Wertpapieren (Auslands-Anleihen)

    Demzufolge erübrigte sich die erneute Einvernahme der in erster Instanz am 09.05.2003 gehörten Zeugen T, E4 und E (§ 398 Abs. 1 ZPO), da der Senat deren Aussagen nicht anders verstanden hat als das Landgericht (BGH ZIP 1999/275).
  • OLG Koblenz, 21.11.2003 - 8 U 548/03

    Baustoffe - Planungsfehler oder nur ein bisschen Werbung?

    Für die Beklagten war damit vielmehr erkennbar (vgl. hierzu BGH in NJW 1989, 2882; in ZIP 99, 275), dass die hier über § 278 BGB zurechenbaren Erklärungen ihres - damaligen - Gebietsleiters Z#### für die Kläger von ganz erheblicher und ausschlaggebender Bedeutung für deren Entscheidung waren, auch für dieses Bauvorhaben das hier streitige Fußbodenheizungssystem - wie schon in ihrem Bauvorhaben, in Berlin-Wannsee - einbauen zu lassen.
  • BGH, 19.01.1999 - XI ZR 72/98

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen will als die Vorinstanz oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält, sondern auch dann, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (Senatsurteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196, 198 und vom 8. Dezember 1998 - XI ZR 50/98, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Hamm, 20.05.2016 - 12 U 162/15
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftserteilende besonders sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist (vgl. BGH WM 2009, 400, Tz. 10; ZIP 1999, 275, Tz. 12, BGH NJW 1992, 2080, Tz. 30; NJW-RR 1992, 1011, 9; NJW 1986, 180, Tz. 8).
  • LG Krefeld, 15.07.2010 - 5 O 170/09

    Anleger hat gegen einen Finanzdienstleister einen Anspruch auf Schadensersatz

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB ein stillschweigender Auskunftsvertrag und damit eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft vorliegen, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie erkennbar zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (vgl. nur BGH ZIP 99, 275; NJW-RR 2003, 1690).
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