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   BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08   

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https://dejure.org/2009,487
BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08 (https://dejure.org/2009,487)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08 (https://dejure.org/2009,487)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08 (https://dejure.org/2009,487)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Forderungen i.R.d. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Inkongruente Deckung nach Einreichung eines dem Kunden von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassenen Kundenschecks bei der Bank zwecks Darlehensrückführung; Inkongruente Deckung durch ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Berücksichtigung von Gläubigerforderungen, die der Schuldner durch Kündigung selbst fällig gestellt hat, bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; inkongruente Deckungen durch Tilgung einer aufgrund anfechtbarer Kündigung des Schuldners fällig gewordenen ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    InsO § 17 Abs. 2; ; InsO § 131 Abs. 1; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückführung eines Bankdarlehens durch das Einreichen von Kundenscheck eines Drittschuldners ? Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung ? Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Forderungen i.R.d. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Inkongruente Deckung nach Einreichung eines dem Kunden von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassenen Kundenschecks bei der Bank zwecks Darlehensrückführung; Inkongruente Deckung durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inkongruente Deckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überschuldung und Bankkredit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2; AGB-Bk Nr. 15 Abs. 2
    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    InsO § 17; GmbHG §§ 30, 31
    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Ernsthaftes Einfordern durch Kreditkündigung des Schuldners; inkongruente Deckung durch Rückzahlung eines vom Schuldner gekündigten Kredits

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 181, 132
  • NJW 2009, 2600
  • ZIP 2009, 1235
  • MDR 2009, 1069
  • NZI 2009, 471
  • NZI 2010, 27
  • NJ 2009, 434
  • WM 2009, 1202
  • BB 2009, 1369
  • DB 2009, 1346
  • NZG 2009, 832
  • NZG 2009, 860
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 12 mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, ZIP 2009, 1235 Rn. 37, in BGHZ 181, 132 insoweit nicht abgedruckt; Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 19; Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 Rn. 13; Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 18) .

    Damit sollen nur Verbindlichkeiten von der Betrachtung ausgeschlossen werden, hinsichtlich derer mangels eines solchen erkennbar hervorgetretenen Willens eine "faktische Stundung" in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des

    Vielmehr kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine nach § 271 Abs. 1 BGB fällige Forderung, die der Schuldner nicht erfüllt, den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulässt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 19.7.2007, Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22; jeweils zit. nach juris).

    Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.5.2017, 2 StR 169/15, Rn. 34, zit. nach juris; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 19) für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne auch solche tatsächlich vorhandenen Mittel des Schuldners zu berücksichtigen sind, die sich dieser auf unredliche Weise beschafft hat, so dass insolvenzrechtlich selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen sind.

    Maßgebend ist, dass die Schuldnerin in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung das ernsthafte Einfordern der geschuldeten Leistung voraussetzt und die rein tatsächliche Stundung einer Forderung einem ernsthaften Einfordern entgegensteht (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22), nicht zwangsläufig von einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ausgehen musste, da diese gemäß der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin bis zu einer späteren Verrechnung tatsächlich gestundet waren.

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