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   BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97   

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https://dejure.org/1998,315
BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97 (https://dejure.org/1998,315)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - IX ZR 63/97 (https://dejure.org/1998,315)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - IX ZR 63/97 (https://dejure.org/1998,315)
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Anwalt, Unternehmensberater und Aufsichtsratsvorsitzender

§ 1 BRAGO, Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit bei Zusammenhang mit anwaltfremden Aufgaben;

Hinweispflicht des Anwalts auf ungewöhnlich hohe Gebühren, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§§ 113, 114 AktG;

§ 18 BRAGO, Verjährungsunterbrechung ohne Rechnungsstellung, § 209 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aufklärung des Rechtsanwalts über die Vergütungspflicht und zur Verjährung des Vergütungsanspruches und Nachholung der Vergütungsberechnung in der Zahlungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluß eines Anwaltsvertrages - Unternehmenskauf - Vergütung - Vergütung nach der BRAGO - Verjährung des Vergütungsanspruches

  • Judicialis

    BGB § 675; ; BGB § 209; ; BRAGebO § 18

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 209; BRAGO § 18
    Zustandekommen mit schon anderweitig für den Mandanten tätigem Anwalt

  • RA Kotz

    Vergütungsanspruch nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; BGB § 209; BRAGO § 18
    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des Anwaltshonorars; Unterbrechung der Verjährung des Honoraranspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3486
  • NJW-RR 1999, 934 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1801
  • MDR 1998, 1313
  • NJ 1999, 36
  • VersR 1999, 54
  • WM 1998, 2243
  • DB 1998, 2459
  • Rpfleger 1998, 538
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:.

    aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348).

    Bezog sich die Vertragspflicht des Klägers auf gesetzliche Organpflichten eines Aufsichtsratsmitglieds, etwa auf die Überwachung der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG) und der damit verbundenen grundsätzlichen Unternehmenspolitik, so blieb der Anwaltsdienstvertrag wegen der zwingenden und abschließenden Regelung des § 113 AktG ohne Wirkung, solange das Aufsichtsratsmandat bestand (vgl. BGHZ 114, 127, 129, 132 ff).

    Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:.

    aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348).

    Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.

  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78

    Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Gebührenhöhe schlüssig dargelegt (vgl. BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137).

    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997, aaO); die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie dies von dem Kläger begehrt habe, bevor dieser mit seiner behaupteten Dienstleistung begonnen hat.

    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29, 32; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; v. 18. September 1997, aaO; OLG Koblenz MDR 1986, 1037).

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Gebührenhöhe schlüssig dargelegt (vgl. BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137).

    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997, aaO); die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie dies von dem Kläger begehrt habe, bevor dieser mit seiner behaupteten Dienstleistung begonnen hat.

    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29, 32; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; v. 18. September 1997, aaO; OLG Koblenz MDR 1986, 1037).

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84

    Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642; v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1406, jeweils m.w.N.).

    Läßt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde (BGH, Urt. v. 17. April 1980, aaO 1855 f; v. 10. Juni 1985, aaO).

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und mußte (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643).

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 136/83

    Entstehungszeitpunkt der Aufrechnungslage - Erteilung der Kostenberechnung als

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, also durch Zahlungsklage oder Aufrechnung geltend machen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257).

    Die Streitfrage, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung (so wohl BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, aaO 258; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 18 BRAGO Rdnr. 1, 21) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage - im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation - handelt (OLG Frankfurt aaO; KG AnwBl. 1982, 71, 72; Madert, aaO § 18 Rdnr. 11 unter Berufung auf den genannten Beschluß des BGH; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 3), kann dahinstehen.

  • KG, 14.10.1981 - 23 U 999/81
    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Diese Auffassung, die mit der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte übereinstimmt (KG ZZP 55 - 1930 -, 272 mit abl. Anm. Kraemer; ebenda, 447 mit abl. Anm. Friedlaender; AnwBl. 1982, 71, 72; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Köln AnwBl. 1994, 471, 472; LG Berlin MDR 1992, 524), teilt der Senat nicht.

    Die Streitfrage, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung (so wohl BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, aaO 258; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 18 BRAGO Rdnr. 1, 21) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage - im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation - handelt (OLG Frankfurt aaO; KG AnwBl. 1982, 71, 72; Madert, aaO § 18 Rdnr. 11 unter Berufung auf den genannten Beschluß des BGH; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 3), kann dahinstehen.

  • BGH, 17.04.1980 - III ZR 73/79

    Anlageberatung durch Rechtsanwalt - Anspruch auf Gebühren nach der

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klageanspruch, eine Vergütung gemäß der BRAGO zu zahlen, eine vertragliche Anwaltstätigkeit mit der dafür typischen Rechtsbeistandspflicht (§ 3 Abs. 1 BRAO) voraussetzt (§ 1 Abs. 1 BRAGO; BGH, Urt. v. 17. April 1980 - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855).

    Läßt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde (BGH, Urt. v. 17. April 1980, aaO 1855 f; v. 10. Juni 1985, aaO).

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 137/83

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit der

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Fälligkeit tritt ein mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 16 Satz 1 BRAGO); maßgeblich ist der erste Eintritt eines dieser Tatbestände, falls - wie im vorliegenden Falle - nichts anderes vereinbart ist (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 137/83, AnwBl. 1985, 257; Urt. v. 24. Oktober 1991 IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255; v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546).
  • BGH, 26.06.1996 - XII ZR 38/95

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Unterbrechung durch gerichtliche

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Die Zustellung einer Klage, die - wie im vorliegenden Falle - den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht, unterbricht die Verjährung auch dann, wenn die Klagebegründung keine schlüssige Darlegung des Klageanspruchs enthält; diese kann während des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage bereits verjährt gewesen wäre (BGH, Urt. v. 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409, 1410 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

  • BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97

    Verjährung des anwaltlichen Honoraranspruchs bei zu niedriger Festsetzung des

  • LG Berlin, 13.11.1991 - 82 S 25/91
  • LG Zweibrücken, 02.04.1996 - 2 S 42/95
  • BGH, 06.07.1995 - IX ZR 132/94

    Weiterbetreiben des Prozesses

  • BGH, 24.11.1994 - IX ZR 222/93

    Gebührenrechtlicher Wert der Änderung eines Gesellschaftsvertrages und einer

  • BGH, 22.05.1963 - VIII ZR 49/62

    Verjährung des Wandlungsanspruchs bei Nachbesserungspflicht des Verkäufers

  • OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93

    Rechnungserteilung des Rechtsanwalts - Kostenrechnung; Adressat

  • OLG Koblenz, 26.05.1986 - 14 W 385/86

    Rechtsanwalt; Übernahme; Mandant; Gebühren

  • BGH, 27.01.1994 - IX ZR 195/93

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt wegen unrichtiger

  • BGH, 16.01.1969 - VII ZR 66/66

    Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger

  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • RG, 08.11.1927 - III 76/27

    Rechtsanwaltsgebühren

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 89/06

    Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe

    Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487).

    Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die gebührenrechtliche Lage zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487).

    Während bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Mandant regelmäßig damit rechnen muss, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998, aaO), kann bei einem Beschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wird, regelmäßig keine Kenntnis von der gebührenrechtlichen Lage angenommen werden.

  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Allerdings fehlt es an einem Anwaltsvertrag, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 und vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041 f).
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