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   BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08   

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https://dejure.org/2010,6723
BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08 (https://dejure.org/2010,6723)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2010 - IX ZR 68/08 (https://dejure.org/2010,6723)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2010 - IX ZR 68/08 (https://dejure.org/2010,6723)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 BGB, § 212 Abs 1 Nr 1 BGB
    Haftung des Steuerberaters: Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen des Mandanten durch Verhandlungen bzw. Anerkenntnis im Finanzgerichtsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB durch Besichtigung eines Mangels durch den Unternehmer; Begründung von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB durch Mitteilung der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers; Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch ...

  • rewis.io

    Haftung des Steuerberaters: Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen des Mandanten durch Verhandlungen bzw. Anerkenntnis im Finanzgerichtsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung des Steuerberaters: Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen des Mandanten durch Verhandlungen bzw. Anerkenntnis im Finanzgerichtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 203; ZPO § 543 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Begründung von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB durch Besichtigung eines Mangels durch den Unternehmer; Begründung von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB durch Mitteilung der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers; Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1972 - VII ZR 171/70

    Anerkenntnis durch Aufrechnung?; ferner: Verjährung von Vergütungsanspruch bei

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08
    Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt (BGHZ 58, 103, 104; 142, 172, 182).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und würdigen, auch wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Urteilsgründen im Einzelnen behandelt wird (BVerfGE 86, 133, 145 f).
  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08
    Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt (BGHZ 58, 103, 104; 142, 172, 182).
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08
    Hat der Unternehmer hingegen beim Besteller nicht den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sondern vielmehr seine Einstandspflicht abgelehnt, so begründet auch die Besichtigung des Mangels durch den Unternehmer keine Verhandlungen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 657 f Rn. 13).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08
    Hat der Unternehmer hingegen beim Besteller nicht den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sondern vielmehr seine Einstandspflicht abgelehnt, so begründet auch die Besichtigung des Mangels durch den Unternehmer keine Verhandlungen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 657 f Rn. 13).
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 172/11

    Abtretung eines aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen

    Beispiele sind Schenkungen aus der Masse (RGZ 53, 190, 193), die Anerkennung nicht bestehender Aus- und Absonderungsrechte (RGZ 23, 54, 63; 41, 1, 2) oder die entgeltliche Ablösung einer offensichtlich wertlosen Grundschuld (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/08, NZI 2008, 365).

    Wirksam sind dagegen Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2008, aaO Rn. 4; vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, ZIP 1983, 589, 590 unter 3a).

  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17

    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den

    Eine solche, die Insolvenzzweckwidrigkeit indizierende Zahlung hat der Bundesgerichtshof wiederholt bejaht bei Zahlungen des Insolvenzverwalters aus der Masse zur Ablösung bzw. als Gegenleistung für die Aufgabe einer nachrangigen Grundschuld, für die der Gläubiger wegen wertausschöpfender vorrangiger Grundschulden ohnehin keine Befriedigung aus der Verwertung des Grundstücks erwarten konnte (siehe z.B. BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 68/08, NZI 2008, 365).
  • LAG Hamm, 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11

    Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Schichtzeiten

    Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht erkennbar sofort eine Verhandlung abgelehnt wird (BGH, 17.02.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; 11.03.2010 - IX ZR 68/08, GI aktuell 2011, 9, Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 203 BGB Rn. 2).
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZR 4/12

    Verjährung von Bereicherungsansprüchen eines Normsonderkunden gegen den

    Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden jedoch nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZR 68/08, juris Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2010 - 2 U 12/09

    Verjährung von Ansprüchen eines freien Mitarbeiters gegen einen Rechtsanwalt:

    Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt (vgl. BGHZ 58, 103 f.; 142, 172 ff., 182; DStR 2010, 1000).
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