Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.06.2016

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   BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14   

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https://dejure.org/2016,12576
BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14 (https://dejure.org/2016,12576)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - IX ZR 72/14 (https://dejure.org/2016,12576)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - IX ZR 72/14 (https://dejure.org/2016,12576)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 149 Abs 1 ZVG, § 872 BGB
    Zwangsverwaltung: Voraussetzungen des Wohnungsschutzes für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige; Vermietung an einen Dritten vor der Beschlagnahme; Erhalt des unmittelbaren Eigenbesitzes nach Beschlagnahme

  • IWW

    § 149 Abs. 1 ZVG, § ... 153 Abs. 1 ZVG, § 545 Abs. 2 ZPO, § 150 Abs. 2 ZVG, § 152 Abs. 1 ZVG, § 985 BGB, § 872 BGB, § 152 Abs. 2 ZVG, § 149 ZVG, § 546 Abs. 2 BGB, § 565 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 149 Abs. 1
    Kein Wohnungsschutz bei erst nach Grundstücksbeschlagnahme verwirklichtem unmittelbarem Eigenbesitz

  • Wolters Kluwer

    Besitzverschaffungsklage des Zwangsverwalters; Unterhaltsgewährung gegenüber dem Verfahrensschuldner aus Billigkeitsgründen ; Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 149 Abs. 1
    Kein Wohnungsschutz für Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige bei fehlendem Eigenbesitz zum Zeitpunkt der Beschlagnahme

  • rewis.io

    Zwangsverwaltung: Voraussetzungen des Wohnungsschutzes für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige; Vermietung an einen Dritten vor der Beschlagnahme; Erhalt des unmittelbaren Eigenbesitzes nach Beschlagnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 149 Abs. 1
    Besitzverschaffungsklage des Zwangsverwalters; Unterhaltsgewährung gegenüber dem Verfahrensschuldner aus Billigkeitsgründen; Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner

  • rechtsportal.de

    Besitzverschaffungsklage des Zwangsverwalters; Unterhaltsgewährung gegenüber dem Verfahrensschuldner aus Billigkeitsgründen; Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsverwaltung: Voraussetzungen des Wohnungsschutzes für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige; Vermietung an einen Dritten vor der Beschlagnahme; Erhalt des unmittelbaren Eigenbesitzes nach Beschlagnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnrecht erfordert unmittelbaren Besitz des Schuldners!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Wohnungsschutz für Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige in der Zwangsverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsverwaltung - Zwischenvermietung und Wohnungsschutz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Das Wohnrecht nach § 149 ZVG erfordert den unmittelbaren Besitz des Schuldners (IVR 2016, 91)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 825
  • ZIP 2016, 1360
  • MDR 2016, 1047
  • NZI 2016, 594
  • NZM 2016, 888
  • NJ 2016, 424
  • FamRZ 2016, 1457
  • WM 2016, 1131
  • Rpfleger 2016, 598
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 224/12

    Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    § 149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (Bestätigung BGH, 16. Mai 2013, IX ZR 224/12, NZI 2013, 766).

    aa) § 149 Abs. 1 ZVG setzt nach seinem Tatbestand die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12, NZI 2013, 766 Rn. 10).

    Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn der Eigentümer und Verfahrensschuldner das Haus vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergibt, denn dann hat er den unmittelbaren Eigenbesitz an dem Grundstück verloren (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 10, 18).

    Gemeint sind die Familie (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12, NZI 2013, 766 Rn. 10) und sonstige in den Haushalt aufgenommene Personen (Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung Rn. 410) Dazu gehören die Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, nichteheliche Lebenspartner, Kinder des Lebenspartners oder Hauspersonal.

    Der Kläger kann die Beklagten zu 2 bis 4 nicht auf die Nutzung der Einliegerwohnung verweisen, auch wenn dem Verfahrensschuldner nach § 149 Abs. 1 ZVG nur die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12, NZI 2013, 766 Rn. 21).

    Dass der Kläger als Zwangsverwalter den Verfahrensschuldnern (an Stelle der Einliegerwohnung) eine kleinere, für ihre Bedürfnisse genügende Wohnung gegebenenfalls auch außerhalb des zwangsverwalteten Hauses mietfrei zur Verfügung gestellt hätte, hat dieser nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013, aaO mit Anmerkung Depré, ZfIR 2013, 743, 744).

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 30/11

    Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    § 545 Abs. 2 ZPO schließt auch eine Prüfung der funktionellen Zuständigkeit des Eingangsgerichts in der Revisionsinstanz aus (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 30/11, NZI 2013, 606 Rn. 5).

    Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf § 150 Abs. 2 ZVG (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO Rn. 8) und gegen den Beklagten zu 4 auf § 152 Abs. 1 ZVG, § 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, NJW 2015, 164 Rn. 7 f) gestützte Besitzverschaffungsklage des Zwangsverwalters abgewiesen, ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZVG für die Verfahrensschuldner, die Beklagten zu 2 und 3, und den mit ihnen zusammenwohnenden erwachsenen Sohn, den Beklagten zu 4, ausreichend geprüft zu haben.

    Es handelt sich um einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO).

  • LG Heilbronn, 29.09.2004 - 1 T 308/04

    Möglichkeit der Vollstreckung aus einem gegen den Mieter einer Wohnung

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    Offen bleiben kann, ob das Rechtsschutzbegehren des Klägers funktionell statt vor dem angerufenen Prozessgericht im Wege des vollstreckungsgerichtlichen Antrags nach § 153 Abs. 1 ZVG gegen die Beklagten zu 2 bis 4 hätte verfolgt werden können und müssen (im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, ZInsO 2016, 464 Rn. 14 mwN; im Verhältnis zum Beklagten zu 4 vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 150 Rn. 6.2 einerseits und LG Heilbronn, RPfleger 2005, 154 andererseits).
  • BGH, 10.11.1982 - V ZR 245/81

    Ersatz für Übergabe des Grundschuldbriefs bei Teilabtretung

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    Zwar lassen sich Eigen- und Fremdbesitzwille regelmäßig nicht gleichzeitig verwirklichen; der Eigenbesitz des Besitzmittlers verhindert regelmäßig eine Herrschaftsbeziehung des Oberbesitzers zur Sache (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - V ZR 245/81, BGHZ 85, 263, 265 f).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    In diesem Fall vermittelte er dieser lediglich den Organbesitz an dem gemieteten Haus (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 316; BeckOK-BGB/Götz, 2016, § 854 Rn. 121).
  • BGH, 16.10.2014 - IX ZR 282/13

    Zwangsverwaltung eines vermieteten Grundstücks: Auf insolvenzrechtliche

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf § 150 Abs. 2 ZVG (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO Rn. 8) und gegen den Beklagten zu 4 auf § 152 Abs. 1 ZVG, § 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, NJW 2015, 164 Rn. 7 f) gestützte Besitzverschaffungsklage des Zwangsverwalters abgewiesen, ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZVG für die Verfahrensschuldner, die Beklagten zu 2 und 3, und den mit ihnen zusammenwohnenden erwachsenen Sohn, den Beklagten zu 4, ausreichend geprüft zu haben.
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 191/14

    Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
    Offen bleiben kann, ob das Rechtsschutzbegehren des Klägers funktionell statt vor dem angerufenen Prozessgericht im Wege des vollstreckungsgerichtlichen Antrags nach § 153 Abs. 1 ZVG gegen die Beklagten zu 2 bis 4 hätte verfolgt werden können und müssen (im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, ZInsO 2016, 464 Rn. 14 mwN; im Verhältnis zum Beklagten zu 4 vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 150 Rn. 6.2 einerseits und LG Heilbronn, RPfleger 2005, 154 andererseits).
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZR 271/16

    Zwangsverwaltung: Berufung des mittelbaren Eigenbesitzers auf Wohnungsschutz

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 21. April 2016 (IX ZR 72/14) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Kläger kann als Zwangsverwalter von den Beklagten zu 2 und 3 aus § 150 Abs. 2 ZVG und von dem Beklagten zu 4 aus § 152 Abs. 1 ZVG, § 985 BGB die Überlassung des Besitzes an dem zwangsverwalteten Grundstück verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - IX ZR 72/14, NZI 2016, 594 Rn. 8).

    Mithin waren sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung und des Mietvertrages nur mittelbare Eigenbesitzer des zwangsverwalteten Grundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016, aaO Rn. 11).

    Die Beklagten haben nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - mithin zu einem Zeitpunkt, als den Parteien aufgrund der Entscheidung des Senats vom 21. April 2016 (IX ZR 72/14, NZI 2016, 594) bekannt war, dass es für die Entscheidung des Falles maßgeblich darauf ankommen werde, ob die Beklagten das zwangsverwaltete Grundstück bei der Beschlagnahme zu Wohnzwecken kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes genutzt hätten - einerseits vorgetragen, nach Abschluss des Mietvertrages habe die Beklagte zu 1 den Beklagten das vermietete Anwesen als Teil des Sachbezugs für die Leistungen des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer belassen.

  • OLG Celle, 17.10.2017 - 4 U 148/16

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen

    Da § 149 Abs. 1 ZVG auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abstellt, kommt ein Wohnrecht nur in Betracht, wenn der Verfahrensschuldner und Eigentümer in diesem Zeitpunkt bereits in dem Beschlagnahmeobjekt wohnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016, IX ZR 72/14 , juris, Rn. 13), das heißt, seinen Hausstand unterhält.

    Unter diesen Vollstreckungsschutz - der dem Unterhalt des Schuldners und seiner Angehörigen dient und der Billigkeit entspricht - fallen unter anderem die Eltern des Schuldners (BGH Urteil vom 21. April 2016, a. a. O., Rn. 10).

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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2016 - IX ZR 72/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16151
BGH, 14.06.2016 - IX ZR 72/14 (https://dejure.org/2016,16151)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - IX ZR 72/14 (https://dejure.org/2016,16151)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - IX ZR 72/14 (https://dejure.org/2016,16151)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung; Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung der den Sachwert deutlich unterschreitenden tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung; Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 6
    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung; Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wirtschaftlicher Wert weit unter Streitwert: Höhe des Gebührenstreitwerts?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - IX ZR 72/14
    Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 EUR liegt, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.
  • OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19

    Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage

    Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, schon von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14.06.2016 - IX ZR 72/14 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, NJW-RR 2000, 946).
  • OLG Celle, 20.04.2023 - 5 W 15/23

    Streitwert; Verweigerung Auflassung; geringfügige Gegenforderung;

    Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, schon von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016, Az: IX ZR 72/14 , Rn. 1, zit. nach juris).
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