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   BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11   

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https://dejure.org/2012,36264
BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11 (https://dejure.org/2012,36264)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11 (https://dejure.org/2012,36264)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - IX ZR 77/11 (https://dejure.org/2012,36264)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 InsO, § 133 InsO
    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines Mietvertrages durch den Insolvenzschuldner; Voraussetzungen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Insolvenzanfechtung des Eintritts der späteren Insolvenzschuldnerin in einen Mietvertrag

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines Mietvertrages durch den Insolvenzschuldner; Voraussetzungen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2
    Insolvenzanfechtung des Eintritts der späteren Insolvenzschuldnerin in einen Mietvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urkundsprozess und Insolvenzanfechtung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 2340
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 73/11

    Insolvenzanfechtung: Eintritt des Schuldners in einen Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Der neue Insolvenzverwalter hat die Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. April 2012, aaO).

    Für die vom Berufungsgericht erwogene Anfechtung nach § 134 und § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, für die ebenfalls in Erwägung gezogene Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ist demgegenüber eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 19).

    Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zugelassen oder zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23).

    Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24).

    Denn durch die Verminderung der Masse verringert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26).

    Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger ist deshalb eine - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitverursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 27).

    Diese setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 18; vom 26. April 2012, aaO Rn. 28).

    Bei der Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung sind aber solche Folgen zu berücksichtigen, die ihrerseits an die angefochtenen Rechtswirkungen einer Handlung anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 31).

    Bei einer durch die angefochtene Rechtshandlung begründeten schuldrechtlichen Verpflichtung hat dies aber zur Folge, dass sich der Anfechtungsgegner nicht auf die angefochtene, den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages bewirkende Willenserklärung berufen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 32).

    Dieser Zweck gebietet nicht nur eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10), sondern auch des Begriffes der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 37).

    Der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner ist als Leistung im Sinne des § 134 InsO anzusehen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 38).

    Das ist bei der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen der Fall (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO).

    Eine sich erst später in einem Insolvenzverfahren für die Klägerin ergebende günstigere Situation hat bei der Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 43).

    Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO keine Feststellungen getroffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11, WM 2012, 1079 Rn. 8 f).

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08

    Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert, oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 25; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6 mwN).

    bb) Dem steht das Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 (IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674), anders als die Revision meint, nicht entgegen.

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 133/10

    Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung von Leistungen eines Drittschuldners an den

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Mit dem Wechsel des Insolvenzverwalters im laufenden Zulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 241, 246 ZPO ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220 Rn. 6; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 17).

    Der neue Insolvenzverwalter hat die Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. April 2012, aaO).

  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 275/91

    Anfechtung einer Vermögensübertragung auf Konkursmasse durch KG-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Erfasst werden nicht nur Verfügungen, sondern auch verpflichtende Rechtsgeschäfte (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182).
  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Dieser Zweck gebietet nicht nur eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10), sondern auch des Begriffes der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 37).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Für die Frage der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Gegenleistung ist aber auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 11).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8) oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht.
  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, WM 2008, 1412 Rn. 11).
  • BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10

    Kapitalanlagevermittlung: Rechtsscheinhaftung des sich im Internet als

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Dieser Zweck gebietet nicht nur eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10), sondern auch des Begriffes der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 37).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 129/06

    Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner als

    Auszug aus BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11
    Diese setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 18; vom 26. April 2012, aaO Rn. 28).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 166/08

    Insolvenzanfechtung: Massezugehörigkeit einer hinsichtlich der Zuwendung an einen

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 74/09

    Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters an zur Sicherung eines

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 146/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer

  • OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10

    Insolvenzanfechtung: Benachteiligungsvorsatz bei mittelbarer

    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, zum Parallelfall "M."; Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, zum Parallelfall "P."; Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, zum Parallelfall "L."), welche allesamt (noch) im Urkundenprozess ergingen und in denen der Bundesgerichtshof sowohl eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 InsO als auch eine Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO verneinte, bezüglich der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO jedoch ausführte, dass hierfür eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genüge, eine solche hier gegeben sei und darüber hinaus die Ansicht vertrat, dass eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründe, den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner gestatte, konzentriert der Beklagte sein Vorbringen seither auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO.

    (1) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, Rn. 21 BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, Rn. 14).

    (2) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20).

    War der Mietpreis angemessen, scheidet eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch den Vertragseintritt somit von vornherein aus (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 29 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 21).

    Dazu gehörte die Pflicht zur Zahlung einer gegebenenfalls auch überhöhten Miete (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 34 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 26).

    Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung hat sich ihre Vermögenslage deshalb durch den Eintritt in den Mietvertrag nicht unmittelbar verschlechtert (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 27).

    bb) Die angefochtene Vertragsübernahme führte allerdings zu einer - für die Bejahung des objektiven Tatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genügenden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 19; BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 12) - mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 25; BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 18).

    Denn durch die Verminderung der Masse vermindert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 26 und vom 8. November 2012, a.a.O.).

    Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger ist deshalb eine - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit verursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 27 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 19).

    Eine solche ist durch die Vertragsübernahme nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20 bis 27; OLG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O., Rn. 24).

    Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 36 bis 43 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 36; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 25).

  • BGH, 28.01.2021 - IX ZR 64/20

    Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung;

    Die große Mehrzahl der Anfechtungstatbestände begnügt sich mit einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess eintreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, ZInsO 2012, 2338 Rn. 15).
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15

    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des

    Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Durch die Begründung einer in der später eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin als Masseverbindlichkeit zu befriedigenden Verbindlichkeit verringerte sich die Quote der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger und damit deren Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 18) .

    Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu den bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO, insbesondere dem Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unter Einbeziehung der Gegenleistung des Klägers (dazu BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 20 ff.) sowie eines Näheverhältnisses iSd. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO aufgrund dienstvertraglicher Verbindung (dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 205/11 - Rn. 10 f., BGHZ 195, 358) , vorzutragen.

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 2 U 87/15

    Insolvenzanfechtung der Erfüllung oder Übernahme einer fremden Schuld

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert, oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.7.2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750; Urt. v. 17.3.2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824; Urt. v. 29.9.2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979; Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).

    Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess - hier der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183; Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).

    Vielmehr reicht es aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung mit verursacht wurde (vgl. (BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2020, 1183; Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).

    Dieser Zweck gebietet nicht nur eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urt. v. 21.1.1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316; Beschl. v. 21.12.2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484), sondern auch des Leistungsbegriffs (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).

    Das ist bei der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183; Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).

    Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (st. Rspr. z.B. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - IX ZR 17/07, WM 2008, 1412; Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22

    Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze

    Dementsprechend handelt es sich beim Wechsel des Insolvenzverwalters in einem rechtshängigen, laufenden Rechtsstreit um einen gesetzlichen Parteiwechsel, der entsprechend §§ 241, 246 ZPO behandelt wird (BGH, Urteil vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11, Rn. 8; vom 26.04.2012 - IX ZR 146/11, Rn. 17; vom 12.05.2011 - IX ZR 133/10, Rn. 6; Kirchhof, WM 2013, Sonderbeilage Nr. 3, 1 ff.).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

    Durch die Begründung einer in der später eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin als Masseverbindlichkeit zu befriedigenden Verbindlichkeit verringerte sich die Quote der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger und damit deren Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 18) .

    Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu den bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO, insbesondere dem Vorliegen einer möglichen unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung unter Einbeziehung der Gegenleistung der Klägerin (dazu BGH 8. November 2012 - IX ZR 77/11 - Rn. 20 ff.) sowie eines Näheverhältnisses iSd. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO aufgrund dienstvertraglicher Verbindung (dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 205/11 - Rn. 10 f., BGHZ 195, 358) , vorzutragen.

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 270/19
    Eine Rechtshandlung ist dann gläubigerbenachteiligend, wenn sie entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt, d.h. vereitelt, erschwert oder auch nur verzögert (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH ZinsO 2011, 1979 ff ; BGH NZI 2008, 233 ff).

    Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang dahingehend, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH NZI 2008, 233 ff; BGH NJW 2008, 655 f; BGH NJW 2009, 3362 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff).

    Bei einer Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend, wenn also die Masseverkürzung nicht direkt auf dem Handeln des Anfechtungsgegners, sondern auf dem Hinzutreten eines weiteren Umstands beruht (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH NZI 2007, 457; BGH NZI 2009, 512; BGH ZInsO 2012, 2338 ff ; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn 11).

    Die Gläubiger werden allerdings nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse (ausnahmsweise) trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH NJW-RR 1986, 991; BGH NJW 1988, 3143 ff; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107).

    Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aber aus, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH ZInsO 2012, 1183 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff).

  • OLG Dresden, 07.05.2014 - 13 U 1416/10

    Insolvenzanfechtung der Übernahme eines Mietvertrages durch den späteren

    Mit Urteil vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11 - hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11, Rn. 20 ff. Bezug genommen.

    Auf die diesbezügliche Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11, Rn. 28 ff. wird verwiesen.

    (1) Allerdings führte die Vertragsübernahme zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, da durch sie die streitgegenständlichen Mietzinsforderungen der Klägerin, die gegenüber der Schuldnerin ursprünglich aus dem Mietverschaffungsvertrag bestanden und lediglich als Insolvenzforderungen hätten geltend gemacht werden können, zu Masseverbindlichkeiten wurden und damit die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse vermindert wurde (BGH, Urteil vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11, Rn. 18 f.).

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 271/19
    Eine Rechtshandlung ist dann gläubigerbenachteiligend, wenn sie entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt, d.h. vereitelt, erschwert oder auch nur verzögert (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH ZinsO 2011, 1979 ff ; BGH NZI 2008, 233 ff).

    Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang dahingehend, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH NZI 2008, 233 ff; BGH NJW 2008, 655 f; BGH NJW 2009, 3362 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff).

    Bei einer Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend, wenn also die Masseverkürzung nicht direkt auf dem Handeln des Anfechtungsgegners, sondern auf dem Hinzutreten eines weiteren Umstands beruht (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH NZI 2007, 457; BGH NZI 2009, 512; BGH ZInsO 2012, 2338 ff ; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn 11).

    Die Gläubiger werden allerdings nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse (ausnahmsweise) trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH NJW-RR 1986, 991; BGH NJW 1988, 3143 ff; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107).

    Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aber aus, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH ZInsO 2012, 1183 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff).

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 12 U 87/13

    Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen an einen Genussrechtsinhaber und einen

  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 U 112/10

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare, vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • BGH, 16.10.2014 - IX ZR 282/13

    Zwangsverwaltung eines vermieteten Grundstücks: Auf insolvenzrechtliche

  • LG Köln, 18.12.2018 - 16 O 7/18
  • LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15

    Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Nachrangdarlehen

  • OLG Köln, 14.03.2016 - 2 U 107/15

    Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S von § 134 Abs. 1 InsO

  • OLG Frankfurt, 13.04.2015 - 23 U 128/14

    Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung als Anweisung auf Schuld

  • OLG München, 23.10.2015 - 5 U 4375/13

    Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer Forderung zur

  • LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12

    Insolvenzanfechtung gegenüber der Finanzverwaltung: Objektive

  • OLG Brandenburg, 18.10.2022 - 7 U 23/21

    Insolvenzanfechtung innerhalb 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag ausgeführter

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