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   BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02   

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https://dejure.org/2006,3869
BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02 (https://dejure.org/2006,3869)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2006 - IX ZR 82/02 (https://dejure.org/2006,3869)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - IX ZR 82/02 (https://dejure.org/2006,3869)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Erfüllung einer Mietzinsforderung aus einem vom Insolvenzverwalter außerordentlich gekündigten Mietverhältnis; Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes bei Eintritt in das Mietverhältnis kraft Gesetzes; Qualifizierung eines Mietvertrags als ...

  • Judicialis

    InsO § 109 Abs. 1; ; InsO § ... 130; ; InsO § 131; ; InsO § 131 Abs. 1; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 132; ; InsO § 133; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 135; ; InsO § 135 Nr. 2; ; InsO § 140 Abs. 1; ; InsO § 140 Abs. 2; ; InsO § 140 Abs. 2 Satz 2; ; InsO § 145 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 404; ; BGB § 565 Abs. 1a a.F.; ; BGB § 571 a.F.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; ; ZPO § 308 Abs. 1; ; ZPO § 563 Abs. 1; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 31

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 32a; BGB § 535
    Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Das Berufungsgericht wird dabei zu beachten haben, dass die Inkongruenz der Leistung nur dann als Indiz für die nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderliche Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung herangezogen werden kann, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (vgl. BGHZ 157, 242, 252).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, bildet die inkongruente Deckung auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO ein starkes Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 250 ff).

    Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt (BGHZ 157, 242, 251).

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis; dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147, 153).

    Sollte dies zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, kann der vermietende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert noch ihr neues haftendes Kapital zuführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung das Überleben der GmbH ermöglicht hat, nach der gefestigten Rechtsprechung von der Mieterin den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGHZ 140, 147, 149 f m.w.N.).

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 67/02 im Einzelnen dargelegt.

    Dies hat der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sache IX ZR 67/02 im Einzelnen ausgeführt.

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 127, 1, 7 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Voraussetzung ist, dass der Gläubiger, hier die Klägerin, den Antrag selbst oder durch den Notar gestellt hat (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 935; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 41, 49).
  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 239/89

    Abtretungsverbot - Einkaufsbedingungen - Wirksamkeit - Benachteiligung -

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Eine entgegen einem Abtretungsverbot vorgenommene Abtretung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Schuldner der Abtretung - auch konkludent - zustimmt (BGHZ 70, 299, 303; 108, 172, 176; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 239/89, WM 1991, 554, 556; v. 11. März 1997 - X ZR 146/94, WM 1997, 1258, 1259; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. § 399 Rn. 37).
  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

    Mietweise Überlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Leistung eines

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen kann wie die Gewährung eines Darlehens (BGHZ 109, 55 ff; BGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561, 562; v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Mietzinsansprüche Masseschulden sind (§ 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), die nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden können, soweit sie in den Zeitraum vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fallen (BGHZ 154, 358, 360 f).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 191/99

    Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung; Nachweis der Überschuldung

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin die gemieteten Flächen untervermietete (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, WM 2001, 316 f).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
    b) Hat der Gesellschafter Ansprüche abgetreten, die mit dem Einwand des Eigenkapitalersatzes belastet sind, kann dieser Einwand zwar auch dem Rechtsnachfolger nach § 404 BGB entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 104, 33, 43; Henze in Großkommentar AktG, 4. Aufl. § 57 Rn. 131).
  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 323/00

    Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses

  • BGH, 25.01.1961 - IV ZR 224/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.02.1978 - VIII ZR 232/75

    "Genehmigung" einer verbotswidrigen Abtretung

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

  • BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

  • BGH, 07.03.1989 - VI ZR 183/88

    Verstoß gegen den Grundsatz, etwas nicht Beantragtes zuzusprechen - Erhöhung des

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88

    Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses

  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 57/09

    Insolvenzanfechtung: Nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine Forderung

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; 157, 242, 250 f), wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 82/02,ZInsO 2006, 371, 374 Rn. 31).
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

    - IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371 Rn. 17 und vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 13).
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 33/07

    Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371; teilweise unter Bezugnahme auf den parallel entschiedenen Fall BGHZ 166, 125 ff).
  • LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11

    Retention-Vereinbarung

    Allerdings begründet die Annahme einer inkongruenten Deckung keine Beweislastumkehr (BGH v. 2.2. 2006 - IX ZR 82/02, unter Rz. 31 [juris]).
  • LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 68/11

    Retention-Vereinbarung

    Allerdings begründet die Annahme einer inkongruenten Deckung keine Beweislastumkehr (BGH v. 2.2. 2006 - IX ZR 82/02, unter Rz. 31 [juris]).
  • AG Hamburg, 26.11.2008 - 67g IN 352/08

    Anwendbarkeit von § 135 Abs. 1 InsO n.F. auf Scheinauslandsgesellschaften

    Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend auch Ansprüche gegen den Gesellschafter aus § 133 Abs. 2 InsO (zur Konkurrenz von § 135 InsO aF mit den §§ 129 ff. InsO vgl. BGH ZInsO 2006, 371 ) oder Existenzvernichtung (§ 826 BGB ) in Betracht kommen; hierzu enthält das Gutachten vom 25.11.08 keine Ausführungen.
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