Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.05.2018

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   BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16   

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https://dejure.org/2018,45954
BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16 (https://dejure.org/2018,45954)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - IX ZR 82/16 (https://dejure.org/2018,45954)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16 (https://dejure.org/2018,45954)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde während der Verfahrensunterbrechung in Unkenntnis einer Insolvenzverfahrenseröffnung; Prüfung einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen Divergenz zu ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RsprEinhG § 2 Abs. 1
    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen; Duldung der Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen aus der Vermietung verschiedener Eigentumswohnungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - und das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 972/92

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlagepflicht des BGH an den Großen

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; wistra 2009, 307, 309; Münch-Komm-StPO/Cierniak/Pohlit, § 132 GVG Rn. 11).

    Ein Rechtssatz, den ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellt hat, gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91), das heißt wenn die Sachverhalte lediglich nicht rechtserhebliche Unterschiede aufweisen (BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76).

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts kann nur eine Antwort auf den zu entscheidenden Fall geben; dieser bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite der Entscheidung für künftige Fälle (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; BGH, aaO mwN; MünchKomm-StPO/Cierniak/Pohlit, aaO).

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18; BFHE 211, 13 Rn. 6; BFH/NV 2010, 226 Rn. 6).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18; BFHE 211, 13 Rn. 6; BFH/NV 2010, 226 Rn. 6).
  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18; BFHE 211, 13 Rn. 6; BFH/NV 2010, 226 Rn. 6).
  • BFH, 27.11.2003 - VII B 236/02

    FG-Entscheidung trotz Unterbrechung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG).
  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Ein Rechtssatz, den ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellt hat, gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91), das heißt wenn die Sachverhalte lediglich nicht rechtserhebliche Unterschiede aufweisen (BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76).
  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 49/09

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (formale Anforderungen an die Erhebung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; wistra 2009, 307, 309; Münch-Komm-StPO/Cierniak/Pohlit, § 132 GVG Rn. 11).
  • BFH, 26.06.2009 - V B 23/08

    Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG).
  • BGH, 29.01.1976 - IX ZR 28/73

    Verfahrensunterbrechung durch Verlust der Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Zwar darf das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen, wenn das Verfahren unterbrochen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f mwN; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 3).
  • BFH, 24.11.2010 - IV B 136/08

    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16
    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG).
  • BFH, 06.11.2012 - I B 28/12

    Grundsätzlich keine Vorlagepflicht an den EuGH für ein FG

  • BFH, 22.11.2012 - III B 73/11

    Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Insolvenzeröffnung

  • BFH, 27.05.2015 - X B 72/14

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts

  • BGH, 22.12.2016 - IX ZR 259/15

    Revisionszulassung: Geltendmachung des Zulassungsgrundes der unzureichenden

  • BGH, 03.12.2019 - II ZR 344/17

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Zulassung der Revision

    Denn da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 02.12.2019 - II ZR 287/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Unrichtigkeit i.R.e.

    Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 24 ZB 18.1511

    Entscheidung über Berufungszulassung bei Tod des Bevollmächtigten

    Ist aber wie im Fall des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn - wie hier - keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Kläger wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 26.7.2019 - 4 LA 171/18; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, B.v. 27.5.2015 - X B 72/14; BGH, B.v. 20.12.2018 - IX ZR 82/16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19

    Gerichtsentscheidung trotz des Verlustes der Rechtsanwaltszulassung des

    Ist aber wie im Falle des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 LA 171/18 -, ; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16 -, Juris Rn. 5).
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BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - IX ZR 82/16 (https://dejure.org/2018,95310)
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