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   BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04 (1)   

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https://dejure.org/2007,132
BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04 (1) (https://dejure.org/2007,132)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04 (1) (https://dejure.org/2007,132)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - IX ZR 96/04 (1) (https://dejure.org/2007,132)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 143 Abs. 1; BGB § 819 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung: Prozesszinsen ab Insolvenzeröffnung, gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen ab Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Prozesszinsen bei anfechtbarem Erwerb von Geld ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Herausgabe von gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Zinsen als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verzinsung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Zinsen bei anfechtbarem Gelderwerb

  • zvi-online.de

    InsO § 143; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 987
    Zur Verzinsung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Bei anfechtbarem Erwerb von Geld Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Zahlung von Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an Pflicht zur Herausgabe gezogener oder schuldhaft nicht gezogener Zinsen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung - anfechtbarer Erwerb von Geld - Entrichtung von Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen - Herausgabe der Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung

  • Judicialis

    InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 288 Absatz 1 Satz 2; ; BGB § 291; ; BGB § 819 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 987

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Zinsen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtbarer Erwerb von Geld: Prozesszinsen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 143; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 987
    Zur Verzinsung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    InsO § 143
    Verzinsung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesszinsen sind erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zinsen als gezogene oder nicht gezogene Nutzungen bereits ab Handlungsvornahme zu entrichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 38
  • NJW-RR 2007, 557
  • ZIP 2007, 488
  • MDR 2007, 678
  • NZI 2007, 230
  • NZI 2008, 23
  • WM 2007, 556
  • DB 2007, 1302
 
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Wird zitiert von ... (228)

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Zinsen sind dem Kläger gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 11 ff).
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Da gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfechtungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 14; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, WM 2008, 449 Rn. 7).
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

    Der weitergehende Antrag, gerichtet auf einen bereits mit Vornahme der angefochtenen Handlung einsetzenden Zinsbeginn, ist demgegenüber unbegründet, weil der Masse für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung keine Prozesszinsen zustehen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 19 f; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, ZIP 2012, 1299 Rn. 6).
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   BGH, 06.10.2005 - IX ZR 96/04   

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BGH, 06.10.2005 - IX ZR 96/04 (https://dejure.org/2005,10636)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - IX ZR 96/04 (https://dejure.org/2005,10636)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - IX ZR 96/04 (https://dejure.org/2005,10636)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

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