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   BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93   

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https://dejure.org/1994,249
BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93 (https://dejure.org/1994,249)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1994 - IX ZR 98/93 (https://dejure.org/1994,249)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1994 - IX ZR 98/93 (https://dejure.org/1994,249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentümer - Konkurseröffnung - Wohngeldvorschuß - Konkursforderung - Jahresabrechnung - Eigentumsanteil

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer; Konkurs; Wohngeldvorschuss; Verteilung der Wohngeldvorschüsse nach Miteigentumsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO §§ 3, 58, 59; WEG §§ 28, 16, 23
    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines Wohnungseigentümers; Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Aufteilung von Wohngeldvorschüssen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1866
  • NJW-RR 1994, 1034 (Ls.)
  • ZIP 1994, 720
  • MDR 1994, 1113
  • ZMR 1994, 256
  • WM 1994, 1183
  • BB 1994, 2033
  • DB 1994, 2340
  • Rpfleger 1994, 378
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse ergibt sich aus der Pflicht der Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BGHZ 104, 197, 199 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] m.w.N.).

    Durch ihn werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (BGHZ 104, 197, 202 f [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87]; 108, 44, 51; 120, 261, 266).

    Die hier vertretene Auffassung steht ferner nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 104, 197 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87].

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Durch ihn werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (BGHZ 104, 197, 202 f [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87]; 108, 44, 51; 120, 261, 266).

    Ihre Qualität als Konkursforderungen erfährt dadurch jedoch keine Änderung (Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 59 Rdn. 5 d; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 44; vgl. auch BGHZ 108, 44, 50, wo diese Frage noch offengelassen wurde).

    Dem steht nicht entgegen, daß im Konkurs des Wohnungseigentümers dessen anteilige Verpflichtung zur Zahlung einer nach Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von ihm durch Wohngeldrückstand vor Konkurseröffnung verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft ausgleichen soll, eine Masseverbindlichkeit ist (BGHZ 108, 44, 49 f).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Die Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ist nicht zwingend, sondern abdingbar (vgl. BGHZ 116, 392, 400 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; Weitnauer aaO. § 16 vor Rdn. 1, Rdn. 1, 13 c; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 16 Rdn. 116; auch BGHZ 92, 18, 23 [BGH 28.06.1984 - VII ZB 15/83]; OLG Düsseldorf, Der Wohnungseigentümer 1986, 28).
  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 4/89

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Ein Beschluß ist nichtig, wenn er gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt oder zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt (BGHZ 107, 268, 271 f [BGH 18.05.1989 - V ZB 4/89] m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Die Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ist nicht zwingend, sondern abdingbar (vgl. BGHZ 116, 392, 400 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; Weitnauer aaO. § 16 vor Rdn. 1, Rdn. 1, 13 c; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 16 Rdn. 116; auch BGHZ 92, 18, 23 [BGH 28.06.1984 - VII ZB 15/83]; OLG Düsseldorf, Der Wohnungseigentümer 1986, 28).
  • BayObLG, 14.02.1991 - BReg. 2 Z 4/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Die von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Meinung herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 1990 (ZMR 1990, 189 f) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1991 (ZIP 1991, 812 ff m.krit.Anm. Hintzen in EWiR § 155 ZVG 1/91, 623) sind zu § 155 Abs. 1 ZVG ergangen und für den Konkurs nicht unmittelbar einschlägig.
  • OLG Karlsruhe, 10.01.1990 - 11 W 167/89

    Kosten der Zwangsverwaltung: Auch fällig werdende Beiträge?

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Die von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Meinung herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 1990 (ZMR 1990, 189 f) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1991 (ZIP 1991, 812 ff m.krit.Anm. Hintzen in EWiR § 155 ZVG 1/91, 623) sind zu § 155 Abs. 1 ZVG ergangen und für den Konkurs nicht unmittelbar einschlägig.
  • BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90

    Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Ob einem Beschluß über die Jahresabrechnung gegenüber einem Beschluß über den Wirtschaftsplan überhaupt eine novierende Wirkung beigemessen werden und unter welchen Voraussetzungen dies gegebenenfalls geschehen kann (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 113, 197, 200), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Prozeßgericht zuständig, wenn Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis von oder gegen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, die vor Rechtshängigkeit bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind (BGHZ 44, 43, 106, 34) [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63].
  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93
    Dem Konkursverwalter stehen Verwaltungs- und Verfügungsrechte an dem Wohnungseigentum nicht mehr zu (vgl. BGHZ 35, 180, 181; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 6 Anm. 4 d aa; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 6 Rdn. 35).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 279/91

    Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in

  • BGH, 27.04.1993 - XI ZR 120/92

    Stellung des Sicherungsgebers bei Sicherung fremder Kreditschuld

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

  • OLG Stuttgart, 25.09.1979 - 8 W 424/79

    Möglichkeit der Umwandlung einer Konkursforderung in eine Massenverbindlichkeit

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.1986 - 9 T 818/86
  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Der Beschluss über die Jahresabrechnung regelt zwar verbindlich alle sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen der Wohnungseigentümer (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867).

    Er begründet auch erstmalig Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft, Nachzahlungen zu leisten, soweit die anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten hinter den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüssen zurückbleiben (Senat, BGHZ 131, 228, 232; BGH, Urt. v. 10. März 1994, aaO).

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Soweit sich aus den - nicht tragenden - Erwägungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867) etwas anderes ergibt, hat dieser auf Anfrage erklärt, hieran nicht festzuhalten .
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach

    Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, die Einzelabrechnungen seien unzutreffend, da die Klägerin bei der Ermittlung der Abrechnungsspitze, d.h. des anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten Betrages, um den die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüsse hinter den tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten zurückbleiben (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867), zu Unrecht den der Voreigentümerin aufgrund der Pfändung gutgeschriebenen Betrag nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern ihn in Höhe von 3.397,30 EUR mit den festgesetzten Kosten des Wohngeldverfahrens und weiteren Verfahrenskosten verrechnet habe.
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