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   BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80   

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BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80 (https://dejure.org/1982,107)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1982 - IX ZR 99/80 (https://dejure.org/1982,107)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - IX ZR 99/80 (https://dejure.org/1982,107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausgleich von Aufwendungen für den Erwerb und den Umbau eines Hauses - Nichteintritt des bezweckten Erfolges - Auseinandersetzung nach Scheidung der Ehe - Wegfall einer Verpflichtung - Ansprüch wegen ungerechtfertigter Bereicherung - Rückabwicklung ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ausgleichspflicht von Arbeitsleistungen nach Scheitern der Ehe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1372
    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle Aufwendungen eines Ehegatten für den Erwerb eines als Familienwohnheim dienenden Hausgrundstücks

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 361
  • NJW 1982, 2236
  • MDR 1982, 929
  • DNotZ 1983, 180 (Ls.)
  • FamRZ 1981, 910
  • JR 1982, 493
  • JR 1982, 495
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 210/72

    Nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung ohne Bekanntmachung an den anderen

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Der Senat bestätigt damit erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nach Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten geht (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; anders noch: BGH NJW 1968, 245 = FamRZ 1968, 23).

    Er hat die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, vielmehr ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art angenommen und anerkannt, daß sich daraus nach Scheitern der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554).

    Denn dabei handelt er nur in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihm gewünschten Weise zu verwirklichen (BGH WM 1960, 74; NJW 1974, 1554).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; zuletzt BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]) liegt im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die etwa für eine Zuwendung unter Ehegatten maßgebend war.

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Der Senat bestätigt damit erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nach Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten geht (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; anders noch: BGH NJW 1968, 245 = FamRZ 1968, 23).

    Unter besonderen Umständen kann ein derartiger Anspruch auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227) [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80].

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; zuletzt BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]) liegt im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die etwa für eine Zuwendung unter Ehegatten maßgebend war.

  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Der Senat bestätigt damit erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nach Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten geht (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; anders noch: BGH NJW 1968, 245 = FamRZ 1968, 23).

    Er hat die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, vielmehr ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art angenommen und anerkannt, daß sich daraus nach Scheitern der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; zuletzt BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]) liegt im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die etwa für eine Zuwendung unter Ehegatten maßgebend war.

  • BGH, 05.10.1967 - VII ZR 143/65

    Auslegung von § 815 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Rückforderung von zum Zwecke

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Der Senat bestätigt damit erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nach Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten geht (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; anders noch: BGH NJW 1968, 245 = FamRZ 1968, 23).

    Sie ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht (MünchKomm/Mayer-Maly § 157 Rdn. 43; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 44; BGHZ 23, 282, 286; anders BGH NJW 1968, 245).

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß zwischen Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluß eine Innengesellschaft bestehen kann (BGHZ 8, 249; 31, 197; LM BGB § 705 Nr. 5; FamRZ 1962, 110; NJW 1974, 2278).

    Das ergibt sich aus der auch bei Gütertrennung notwendigen Berücksichtigung des Charakters der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit auch Risikogemeinschaft (im Ergebnis ebenso: Gernhuber a.a.O. Seite 222 f.; Lieb a.a.O. Seite 151 f.; Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1356 Rdn. 48; BGHZ 8, 249, 252 f.).

  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß zwischen Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluß eine Innengesellschaft bestehen kann (BGHZ 8, 249; 31, 197; LM BGB § 705 Nr. 5; FamRZ 1962, 110; NJW 1974, 2278).

    Der Senat hält aber daran fest, daß es an Indizien für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen Ehegatteninnengesellschaft fehlt, wenn ein Ehegatte nur Beiträge leistet, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (BGHZ 31, 201 [BGH 28.10.1959 - IV ZR 91/59]; LM BGB § 845 Nr. 11; WM 1961, 945).

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Unter besonderen Umständen kann ein derartiger Anspruch auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227) [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80].
  • BGH, 09.10.1974 - IV ZR 164/73
    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß zwischen Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluß eine Innengesellschaft bestehen kann (BGHZ 8, 249; 31, 197; LM BGB § 705 Nr. 5; FamRZ 1962, 110; NJW 1974, 2278).
  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Zwar können sich auch Ehegatten durch ausdrückliche Vereinbarung zum Zwecke des Erwerbs und Haltens eines Familienheims in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschließen (BGH NJW 1982, 170 = LM BGB § 1353 Nr. 21 = MDR 1982, 308 = FamRZ 1982, 141).
  • BGH, 14.12.1966 - IV ZR 267/65

    Mitarbeit im Beruf oder Geschäft eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80
    Mitarbeit im üblichen Rahmen wurde grundsätzlich als unentgeltlich angesehen (BGHZ 46, 385; LM BGB § 1356 Nr. 13).
  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51).

    Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).

    Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 84, 361, 368).
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